733c
# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(EGIVöB)
Vom 12.09.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--733c--1}

1. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 findet in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1e IVöB auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

### **Art. 2** Zuschlagskriterien (Art. 29 IVöB) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--733c--2}

1. Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden.

### **Art. 3** Rechtsschutz (Art. 52 IVöB) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--733c--3}

1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
2. Das Kantonsgericht entscheidet in einem schnellen Verfahren in Einzelrichterbesetzung. Bei Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet es auf Antrag der Richterin oder des Richters in ordentlicher Besetzung.

### **Art. 4** Aufsicht und Vollzug (Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 4 IVöB) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--733c--4}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen aus. Er überwacht die Anwendung und Ausführung der Vereinbarung.
2. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen zum Vollzug der IVöB. Er regelt durch Verordnung insbesondere
   a. die Modalitäten des Dialogs (Art. 24 IVöB),
   b. die Teilnahmemöglichkeit an Angebotsöffnungen (Art. 37 IVöB),
   c. die zweckmässige und transparente statistische Auswertung und Bekanntmachung von öffentlichen Beschaffungen,
   d. die zum Zwecke der Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis zentralen Aufgaben des interdepartementalen Gremiums für Beschaffungswesen.
3. Der Regierungsrat kann Änderungen der Vereinbarung, soweit sie nicht von grundlegender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.