740
# Gesetz über den Feuerschutz
(FSG)
Vom 05.11.1957 (Stand 01.07.2022)

## 1 Allgemeines

## 1.1 Zweck und Geltungsbereich

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--1}

1. Das Gesetz bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--2}

1. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der eidgenössischen Erlasse.
3. Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, welche vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 für verbindlich erklärt wurden.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 2a** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--2a}

1. Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen werden Männer und Frauen verstanden.

## 1.2 Organe

## 1.2.1 Vollzugsorgane

### **Art. 3** Aufzählung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--3}

1. Mit dem Vollzug des Feuerschutzes sind beauftragt:
   1. die Gemeinderäte; eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten;
   2. die Gebäudeversicherung;
   3. …
   4. die Inhaber von Bewilligungen gemäss § 70;
   5. der kantonale Feuerwehrinspektor;
   6. die Feuerwehrinstruktoren;
   7. die Gemeindefeuerwehren;
   8. die Betriebsfeuerwehren.

### **Art. 4** Gebäudeversicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--4}

1. Die Gebäudeversicherung überwacht den gesamten Feuerschutz und führt ihn durch, soweit nach diesem Gesetz nicht andere Organe zuständig sind. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.
2. Zur Vorbereitung wichtiger Erlasse von allgemeiner Bedeutung und für besondere technische Kontrollen hat die Gebäudeversicherung Fachorganisationen oder Inspektorate beizuziehen.
3. Die Gebäudeversicherung macht durch Veröffentlichungen periodisch auf häufige Gefahrenquellen aufmerksam.

## 1.2.2 Aufsichtsbehörden

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--5}

1. Mit der Aufsicht sind beauftragt:
   1. die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung;
   2. das Justiz- und Sicherheitsdepartement;
   3. der Regierungsrat.

## 1.3 Allgemeiner Brandschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--6}

1. Jedermann ist verpflichtet, Brände und Explosionen zu vermeiden.
2. Wer andere Personen beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese die Gefahren kennen und die nötige Vorsicht walten lassen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--7}

## 2 Bauweise

### **Art. 8** Überprüfung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--8}

1. Die Gemeinden überprüfen die Neu- und Umbauten in Bezug auf den Feuerschutz.
2. Industrie- und Gewerbebauten, Hochhäuser, Lagerhäuser sowie Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, sind vor der Erteilung der Baubewilligung durch die Gebäudeversicherung zu begutachten.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--17}

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--19}

## 3 Feuerungs- und Abgasanlagen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--21}

### **Art. 22** Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--22}

1. Werden Feuerungs- und Abgasanlagen neu erstellt oder abgeändert, so hat dies der Gebäudeeigentümer oder der Bauherr vor der Ausführung der Gemeinde anzuzeigen.
2. Jede im Rohbau fertige, neue oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlage ist der Gemeinde zur Kontrolle anzumelden, bevor sie eingedeckt oder verputzt wird.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--23}

### **Art. 24** Gasfeuerungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--24}

1. ...
2. Die Bewilligung und Kontrolle von Gaseinrichtungen zu Beleuchtungs-, Koch- oder Heizzwecken erfolgen durch das Gaswerk in Verbindung mit der örtlichen Feuerschau.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--25}

## 4 Elektrische Installationen

### **Art. 26** Eidgenössische und kantonale Vorschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--26}

1. Erstellung, Betrieb und Kontrolle von elektrischen Anlagen unterstehen den eidgenössischen Vorschriften. Diese gelten auch für die Materialien und die elektrischen Apparate, die zum Erstellen von Gebäudeinstallationen oder zum Anschluss daran verwendet werden.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--30}

## 5 &hellip;

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--31}

## 6 Feuergefährliche Stoffe und Waren

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--32}

### **Art. 33** Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--33}

1. Wer feuergefährliche Stoffe und Waren in bewilligungspflichtigen Mengen lagern, herstellen, verarbeiten, transportieren oder verkaufen will, hat vorher bei der Gebäudeversicherung um eine Bewilligung nachzusuchen.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--34}

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--35}

## 7 Besondere Vorschriften

## 7.1 &hellip;

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--38}

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--39}

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--40}

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--41}

## 7.2 &hellip;

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--42}

## 7.3 Industrielle und gewerbliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze

### **Art. 43** Bewilligungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--43}

1. Die Erstellung von Neubauten sowie der Umbau und die Einrichtung bestehender Räume zu industriellen und gewerblichen Zwecken, ferner die Änderung der Zweckbestimmung und Benützungsweise, wenn damit eine grössere Brand- oder Explosionsgefahr verbunden ist, bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Gebäudeversicherung.

### **Art. 44** Besondere Sicherungsmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--44}

1. Für Betriebe mit erhöhten Brand- und Explosionsgefahren kann die Gebäudeversicherung besondere Sicherungsmassnahmen und Schutzzonen vorschreiben.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--45}

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--46}

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--47}

### **Art. 48** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--48}

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--49}

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--50}

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--51}

### **Art. 52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--52}

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--53}

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--54}

### **Art. 55** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--55}

### **Art. 56** Feuerlöscheinrichtungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--56}

1. Auf dem Areal von industriellen Anlagen, gewerblichen Betrieben, Lagergebäuden und Lagerplätzen sind die notwendigen Hydranten an leistungsfähigen Zuleitungen anzuordnen.

### **Art. 57** Lagerplätze und Höfe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--57}

1. Lagerplätze und Höfe zwischen Gebäuden dürfen nicht derart überbaut oder belegt werden, dass die Brandbekämpfung dadurch erschwert wird.
2. Für grosse Lager im Freien kann die Gebäudeversicherung zweckmässige Unterteilungen verlangen.

## 7.4 Bauten und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen

### **Art. 58** Bewilligungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--58}

1. Vor der Erstellung und dem Umbau von Gebäuden oder Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, wie Hotels, Krankenhäuser, Heime, Warenhäuser, Theater, Kinos, ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung einzuholen.

### **Art. 58a** Kontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--58a}

1. Gebäude und Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, sind von der Gebäudeversicherung periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz zu kontrollieren.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 59** Lage {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--59}

1. Räume, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, müssen so gelegen sein, dass ein rasches Verlassen durch direkte Ausgänge auf freie Plätze mit genügender Aufnahme- und Fluchtmöglichkeit sichergestellt ist.

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--60}

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--61}

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--62}

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--63}

### **Art. 64** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--64}

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--65}

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--66}

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--68}

## 7.5 &hellip;

### **Art. 69** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--69}

## 8 Kaminfegerdienst und Feuerschau

## 8.1 Kaminfegerdienst

### **Art. 70** Bewilligungspflicht und -voraussetzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--70}

1. Wer Kaminfegerarbeiten ausführt oder durch seine Angestellten ausführen lässt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde führt eine öffentliche Liste der Bewilligungsinhaber.
2. Eine Bewilligung wird Personen erteilt, die das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeister erlangt haben oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom vorweisen können und Gewähr für die einwandfreie Ausführung der Feuerschau bieten (im Folgenden: zugelassene Kaminfegermeister).
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 71** Inhalt und Umfang der Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--71}

1. Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2. Sie ist nicht übertragbar.

### **Art. 72** Erlöschen und Entzug der Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--72}

1. Die Bewilligung erlischt mit der Verzichtserklärung oder dem Tod des Bewilligungsinhabers.
2. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entziehen, wenn
   a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
   b. der Bewilligungsinhaber wiederholt gegen seine in diesem Gesetz genannten Pflichten verstossen hat.

### **Art. 73** Versicherungspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--73}

1. Der zugelassene Kaminfegermeister ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die erforderliche Höhe der Deckungssumme in einer Verordnung.

### **Art. 74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--74}

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--75}

### **Art. 76** Reinigungspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--76}

1. Gebäudeeigentümer haben ihre Feuerungs- und Abgasanlagen entsprechend der Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kaminfegermeister kontrollieren und wenn nötig reinigen zu lassen.
2. Gebäudeeigentümer müssen die Kontrollen und Reinigungen belegen können. Die Gebäudeversicherung kann die Erfüllung der Reinigungspflicht mit Stichproben kontrollieren.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### **Art. 77** Ausbrennen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--77}

1. Das Ausbrennen von Feuerungs- und Abgasanlagen darf nur bei Bedarf und ausschliesslich von einem zugelassenen Kaminfegermeister oder dessen Angestellten vorgenommen werden.
2. Bei Brandgefahr sind das Feuerwehrkommando und die Nachbarschaft zu verständigen.

### **Art. 78** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--78}

## 8.2 Feuerschau

### **Art. 79** Rohbaukontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--79}

1. Die Gemeinden überprüfen neu erstellte oder abgeänderte Feuerungs- und Abgasanlagen im Rohbau sofort auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. …
2. Die Kontrolle ist von einem Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung durchzuführen. Die Gemeinden können die Kontrolle einem zugelassenen Kaminfegermeister oder einer anderen genügend qualifizierten Person übertragen.

### **Art. 79a** Periodische Feuerschau {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--79a}

1. Der zugelassene Kaminfegermeister ist verpflichtet, die Feuerungs- und Abgasanlagen, die Aufstellräume und die Lagerung der Brennstoffe anlässlich der Reinigung auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend den Feuerschutz zu kontrollieren.

### **Art. 80** Vorgehen bei Mängeln&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--80}

1. …
2. …
3. Vorschriftswidrige Zustände sind vom zugelassenen Kaminfegermeister oder von der Gemeinde beim Gebäudeeigentümer oder beim Bauherrn sofort schriftlich zu beanstanden. Für die Beseitigung der Mängel ist eine angemessene Frist anzusetzen.
4. Nach Ablauf der Frist ist zu kontrollieren, ob die Mängel behoben worden sind.
5. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden, sofern es der Zustand der beanstandeten Anlage erlaubt.
6. In dringenden Fällen müssen sofort die notwendigen Massnahmen angeordnet werden. Im Weigerungsfalle ist unverzüglich die Gebäudeversicherung zu orientieren.

### **Art. 81** Überweisung an Gebäudeversicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--81}

1. Wenn der pflichtige Gebäudeeigentümer oder Bauherr die verlangten Massnahmen ablehnt oder innert der angesetzten Frist nicht ausführt, überweist der zugelassene Kaminfegermeister oder die Gemeinde den Fall an die Gebäudeversicherung.

### **Art. 82** Verfügung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--82}

1. Die Direktion der Gebäudeversicherung prüft die ihr von den zugelassenen Kaminfegermeistern oder den Gemeinden überwiesenen Fälle und erlässt die nötigen Verfügungen.
2. Die Verwaltung kann die Behebung von Mängeln auch anordnen, ohne dass vorgängig das Verfahren nach § 80 zu eröffnen oder abzuschliessen ist.

### **Art. 83** Ersatzvornahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--83}

1. Die Direktion der Gebäudeversicherung kann die Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anordnen, wenn sie diese in einer Verfügung angedroht hat.
2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück des brandversicherten Gebäudes ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.

### **Art. 84** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--84}

### **Art. 85** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--85}

### **Art. 86** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--86}

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--87}

### **Art. 88** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--88}

### **Art. 89** Kosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--89}

1. Die Kosten der Feuerschauarbeiten tragen die Gebäudeeigentümer oder die Bauherren.
2. …
3. …
4. …

## 9 Feuerwehr- und Löschwesen

## 9.1 Organisation

### **Art. 90** Gemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--90}

1. Die Gemeinden organisieren die Feuerwehr. Sie rüsten und bilden sie aus. Die gleiche Verpflichtung besteht für grössere Industriebetriebe und Betriebe mit besonderer Brandgefährdung.
2. Der Regierungsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr Ortsfeuerwehren als regionale Stützpunkte ausgestalten.
3. Mehrere Gemeinden können, wo es zweckmässig ist, eine gemeinsame Feuerwehr bilden. Dafür ist die Bewilligung der Gebäudeversicherung erforderlich.

### **Art. 91** Feuerwehrkommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--91}

1. Die Gemeinde ist verantwortlich für das gesamte Feuerwehr-Löschwesen. Sie ernennt eine Feuerwehrkommission.
2. Diese besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzendem und mindestens zwei bis vier Mitgliedern.
3. Sie ist die beratende und begutachtende Stelle für das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen der Gemeinde. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
4. Die Kommission hat der Gemeinde alljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, Abrechnung und Budget vorzulegen.
5. Aufgaben und Befugnisse der Kommission sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.

### **Art. 92** Feuerwehrkommandant {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--92}

1. Die Gemeinde wählt aus der Mitte der aktiven Feuerwehrleute den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter. Deren Wahl setzt Befähigung und entsprechende Ausbildung voraus.
2. Der Feuerwehrkommandant ist der verantwortliche Leiter der gesamten Feuerwehr. Seine Aufgaben sind im Feuerwehrreglement der Gemeinde näher zu umschreiben.
3. Die Gemeinde enthebt Kommandanten, die trotz Mahnung ihre Pflichten nicht erfüllen, ihres Kommandos.

### **Art. 93** Offiziere und Unteroffiziere {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--93}

1. Die Gemeinde ernennt auf Vorschlag der Feuerwehrkommission die weiteren Feuerwehroffiziere. Die Unteroffiziere werden durch die Feuerwehrkommission ernannt. Ihre Ernennung setzt voraus, dass sie die erforderlichen Instruktions- und Ausbildungskurse mit Erfolg besucht haben.

### **Art. 94** Kosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--94}

1. Die Kosten der Ortsfeuerwehr und des Löschwesens trägt die Gemeinde.
2. Die Aufwendungen für Betriebsfeuerwehren und Löscheinrichtungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
3. Die Kostenanteile der Gemeinden für die Stützpunkte regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er setzt nach Anhören der Gemeinden die Kostenanteile fest.

### **Art. 94a** Kostenpflicht Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--94a}

1. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Einsatz der Feuerwehr verursacht, hat die Kosten des Einsatzes zu bezahlen.
2. Wer Dienstleistungen der Feuerwehr gemäss § 100 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes beansprucht, hat der Gemeinde den Aufwand zu entschädigen.
3. Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen der in ihrem Gemeindegebiet zum Einsatz kommenden Feuerwehren. Kommt lediglich eine regionale Stützpunktfeuerwehr zum Einsatz, verfügt die Stützpunktgemeinde den Ersatz der Kosten des Einsatzes und des Aufwands von Dienstleistungen.
4. Die verfügende Gemeinde rechnet mit den Gemeinden und Betrieben beteiligter Feuerwehren ab. Streitigkeiten zwischen den Trägern der Feuerwehren werden im Klageverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erledigt.

## 9.2 Löscheinrichtungen

### **Art. 95** Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--95}

1. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude nach Möglichkeit mit leistungsfähigen Hydrantenanlagen oder anderen geeigneten Wasserbezugsorten geschützt werden.
1a. Sie kann diese Aufgabe selber erfüllen oder einem Wasserversorgungsträger übertragen. Für die Aufgabenübertragung gilt § 40 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes sinngemäss.
2. Eigentümer von besonders feuergefährlichen Betrieben und von grösseren Bauten wie Fabriken, Hotels, Anstalten können durch die Gemeinde oder die Gebäudeversicherung verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löscheinrichtungen zu sorgen.

### **Art. 96** Hydrantenanlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--96}

1. Gemeinden mit Hydrantenanlagen sind dafür verantwortlich:
   a. dass sich die Hydranten und deren Zubehör in gutem, leistungsfähigem Zustand befinden;
   b. dass die Löschreserve der Reservoire jederzeit zur Verfügung steht.

### **Art. 97** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--97}

### **Art. 98** Andere Wasserbezugsorte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--98}

1. Wo die Erstellung von Hydrantenanlagen nicht zweckmässig ist, sind nach Möglichkeit geeignete andere Wasserbezugsorte anzulegen und zweckmässig zu unterhalten.
2. Wasserbezugsorte zu Löschzwecken sind neben Hydrantenanlagen insbesondere Löschweiher, Löschwasserbehälter, fixe Stauvorrichtungen an Fliessgewässern und bauliche Massnahmen an natürlichen stehenden Gewässern.
3. Eigentümer von Wasserbezugsorten sind verpflichtet, diese im Übungs- und Brandfall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Brandfall dürfen zusätzlich auch Wasserbehälter wie Retentionsbecken und Schwimmbecken ohne Entschädigung benutzt werden.
4. Der Feuerwehr ist jederzeit der freie Zugang zu den Übungs- und Brandplätzen sowie zu den Wasserbezugsorten zu gewähren.

### **Art. 98a** Beiträge von Gebäudeeigentümern {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--98a}

1. An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung sowie an den betrieblichen Unterhalt von Hydrantenanlagen und anderen Wasserbezugsorten können von den Eigentümern der im Schutzbereich (Radius von 400 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt werden. Der Schutzbereich kann sich auch über mehrere Gemeinden hinweg erstrecken.
2. Der von den Eigentümern zu tragende Kostenanteil wird nach Massgabe der einzelnen Gebäudeversicherungswerte aufgeteilt, wobei nur die Gebäude berücksichtigt werden, die durch den entsprechenden Wasserbezugsort zweckmässig mit Löschwasser versorgt werden können.
3. Der Beitrag des einzelnen Eigentümers beträgt höchstens ein Prozent des Gebäudeversicherungswertes.

### **Art. 98b** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--98b}

1. Gegen die Verfügung von Beiträgen nach § 98a dieses Gesetzes kann der Beitragspflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

### **Art. 99** Feuerwehrlokale {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--99}

1. Die Feuerwehrgerätschaften sind in besondern Gebäuden oder Räumen aufzubewahren. Die Lokale müssen gut erreichbar, jederzeit leicht zugänglich, zweckmässig eingerichtet, genügend belichtet und belüftet sowie trocken und sauber gehalten sein.

## 9.3 Feuerwehrdienst

### **Art. 100** Zweck und Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--100}

1. Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr, die durch einen zweckmässigen Alarm- und Pikettdienst einen raschen Einsatz und unverzügliche Hilfe gewährleistet bei
   a. Bränden und Explosionen;
   b. Elementarereignissen;
   c. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.
2. Die Stützpunktfeuerwehren können zur Hilfe im Strassenrettungsdienst aufgeboten werden.
3. Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht gemäss Absatz 1 vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden wie
   a. Verkehrsdienst, namentlich bei Festanlässen oder andern öffentlichen Veranstaltungen;
   b. Feuerwachen;
   c. technischen Einsätzen.
4. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren erfolgen nach den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorates.
5. Die Industrie- und Betriebsfeuerwehren organisieren sich nach ihren besonderen Verhältnissen.
6. Die Gemeinden sowie die Industrie- und Betriebsdirektionen haben besondere Feuerwehrreglemente zu erlassen, die der Genehmigung der Gebäudeversicherung bedürfen.

### **Art. 101** Feuerwehrpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--101}

1. Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2. Die Feuerwehrpflicht besteht in der Leistung von Feuerwehrdienst in einer Gemeinde-, Stützpunkt- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr oder in der Leistung einer Ersatzabgabe. Sie beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr.
3. Der Regierungsrat kann zur Harmonisierung mit den Bestimmungen des eidgenössischen Zivilschutzrechts in einer Verordnung das Ende der Feuerwehrdienstpflicht bis zum 31. Dezember nach dem erfüllten 52. Altersjahr ausdehnen.

### **Art. 101a** Feuerwehrdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--101a}

1. Die Feuerwehrkommission bestimmt
   a. die für den Feuerwehrdienst nötige Zahl von Feuerwehrleuten;
   b. wer dienstpflichtig ist, wobei die familiären, die beruflichen und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

### **Art. 102** Befreiung vom Feuerwehrdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--102}

1. Personen mit einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung sind vom Feuerwehrdienst befreit.
2. Die Gemeinde kann Personen oder Personengruppen vom Feuerwehrdienst befreien, wenn es im Interesse der Öffentlichkeit ist oder wenn sie für die Gemeinde unentbehrliche Funktionen ausüben. Im Reglement über den Feuerwehrdienst ist das Nähere zu regeln.
3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, Personen oder Personengruppen, die für den Kanton unentbehrliche Funktionen ausüben, vom Feuerwehrdienst zu befreien.

### **Art. 103** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--103}

1. Gegen den Entscheid der Feuerwehrkommission gemäss § 101a kann Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat eingereicht werden.

### **Art. 104** Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--104}

1. Feuerwehrpflichtige, die nicht Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten, die höchstens 500 Franken, unabhängig vom Einkommen jedoch mindestens 50 Franken beträgt.
2. Wer während des Jahres vom Feuerwehrdienst befreit wird, schuldet die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.
3. Treten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzabgabe während des Jahres ein, entfällt die Ersatzabgabe ab dem folgenden Jahr.

### **Art. 105** Bemessung der Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--105}

1. Die Ersatzabgabe wird von der Gemeinde veranlagt. Sie beträgt im Rahmen der Mindest- und Höchstbeträge gemäss § 104 Absatz 1 zwischen 1,5 und 6 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens. Die Abgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen Einkommens einmal erhoben.
2. Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtig, beträgt die Ersatzabgabe ein Drittel der ordentlichen Ansätze.
3. Die Einwohnergemeinde legt den Ansatz gemäss Absatz 1 fest.
4. Ergänzend sind die Vorschriften des Steuergesetzes über die Staatssteuern sinngemäss anzuwenden.
5. Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist für das Feuerwehr- und Löschwesen zu verwenden.

### **Art. 105a** Ersatzabgabe quellensteuerpflichtiger Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--105a}

1. Quellensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern wird als Ersatzabgabe an der Quelle eine Pauschale in der Höhe von 100 Franken pro Jahr abgezogen. Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden, entrichten die Ersatzabgabe nach den §§ 104 und 105. Die an der Quelle erhobene Ersatzabgabe wird angerechnet.
2. Ist die Person mit dem vorgenommenen Abzug der Ersatzabgabe an der Quelle nicht einverstanden, kann sie unter Verwirkungsfolge bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe verlangen. Hat die Gemeinde Kenntnis von einer fehlenden Abgabepflicht, erstattet sie die an der Quelle erhobene Ersatzabgabe im folgenden Kalenderjahr von Amtes wegen zurück.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

### **Art. 106** Befreiung von der Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--106}

1. Von der Ersatzabgabe ist befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung als dienstuntauglich gilt und im Ersatzjahr ein im Kanton Luzern steuerbares Jahreseinkommen von unter 60 000 Franken erzielt. Bei quellensteuerpflichtigen Personen wird das massgebende steuerbare Jahreseinkommen aufgrund einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung ermittelt.
2. Die Gemeinden können in ihren Feuerwehrreglementen aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrleute nach mindestens fünfzehn Dienstjahren von der Leistung einer Ersatzabgabe ganz oder teilweise befreien.
3. Die Befreiung von der Ersatzabgabe erfolgt auf Gesuch hin. Das Gesuch um Befreiung von der Ersatzabgabe ist schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
4. Zu befreiende Personen haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde alle Stellen und Personen, namentlich die IV-Stelle Luzern und die im Kanton Luzern ansässigen Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, im Einzelfall schriftlich zu denjenigen Auskünften zu ermächtigen, welche für die Abklärung der Befreiung von der Ersatzabgabe erforderlich sind.
5. Werden die erforderlichen Beweismittel nach Absatz 3 nicht eingereicht oder die erforderlichen Ermächtigungen nach Absatz 4 nicht erteilt, ist der Anspruch auf Befreiung von der Ersatzabgabe verwirkt. Die Veranlagungsbehörde hat auf die eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.

### **Art. 107** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--107}

1. Gegen die Veranlagung der Ersatzabgabe kann der Ersatzpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung der Veranlagungsverfügung beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

### **Art. 108** Besoldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--108}

1. Die Gemeinden haben alle Dienst- und Hilfeleistungen der Feuerwehrleute angemessen zu besolden.

### **Art. 109** Versicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--109}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Feuerwehrleute gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Ansprüche Dritter genügend zu versichern.
2. Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates.

### **Art. 110** Übungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--110}

1. In jeder Gemeinde sind alljährlich die erforderlichen Feuerwehrübungen durchzuführen.

### **Art. 111** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--111}

## 9.4 Feuerwehrinspektorat

### **Art. 112** Feuerwehrinspektorat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--112}

1. Zur einheitlichen Durchführung des Feuerwehrdienstes unterhält die Gebäudeversicherung ein Feuerwehrinspektorat.
2. ...

### **Art. 113** Inspektion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--113}

1. Bei der periodischen Inspektion der Feuerwehren durch das kantonale Feuerwehrinspektorat ist das gesamte Feuerwehr- und Löschwesen eingehend zu überprüfen.

### **Art. 114** Instruktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--114}

1. Zur Ausbildung der Feuerwehren, insbesondere von Chargierten und Spezialisten, organisiert die Gebäudeversicherung auf ihre Kosten Instruktionskurse.
2. Der Feuerwehrkommandant erlässt die erforderlichen Aufgebote. Der Besuch der Kurse ist für die Aufgebotenen obligatorisch.

## 9.5 Schadenbekämpfung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 115** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--115}

1. Wer eine Schadengefahr oder einen Brandausbruch wahrnimmt, ist verpflichtet, soweit als möglich die direkt Betroffenen und die Feuerwehr zu benachrichtigen und nötigenfalls sofort Hilfe zu leisten.

### **Art. 116** Nachbarhilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--116}

1. Droht ein Schadenereignis eine grössere Ausdehnung anzunehmen, ist das Feuerwehrkommando der betroffenen Gemeinde berechtigt, von den Nachbarfeuerwehren Hilfe zu verlangen.
2. Die Nachbarfeuerwehren sind verpflichtet, auf Verlangen oder wo es nach den Umständen geboten erscheint, der vom Schadenereignis betroffenen Gemeinde unentgeltlich Hilfe zu leisten.
3. Weiter gehende Vereinbarungen zwischen Nachbarfeuerwehren bedürfen der Bewilligung der Gebäudeversicherung.

### **Art. 117** Einsatzleiter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--117}

1. Die Leitung des Einsatzes liegt in der Regel beim Feuerwehrkommandanten der vom Ereignis betroffenen Gemeinde. Im Verhinderungsfall gehen Aufgaben und Befugnisse an den Stellvertreter über. Bei dessen Abwesenheit übernimmt die ranghöchste Person das Kommando.
2. Die Person, die das Kommando innehat, trifft die nötigen Anordnungen. Sie ist berechtigt, auf dem Schadenplatz befindliche Zivilpersonen zur Hilfeleistung zu verhalten.
3. Bei besondern Ereignissen oder bei Katastrophen fordert die Person, die das Kommando innehat, einen Katastropheneinsatzleiter an, der die Leitung des Einsatzes übernehmen kann.
4. Den Gemeinden werden zur Führung und Unterstützung ihres Führungsorgans Katastropheneinsatzleiter zur Verfügung gestellt.

### **Art. 118** Transportmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--118}

1. Der Kommandant hat den Transport der Mannschaft und Geräte sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist er berechtigt, die erforderlichen Fahrzeuge zu beanspruchen. Für die Benützung hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten und für den Schaden, der dem Fahrzeugbesitzer unverschuldeterweise erwächst, aufzukommen.

### **Art. 119** Veränderung des Schadenplatzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--119}

1. Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane oder der Gebäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Schadenbegrenzung. Das Abräumen ist Sache des Gebäudeeigentümers.

### **Art. 120** Brandwache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--120}

1. Nach dem Brand ist nötigenfalls die Brandstätte durch eine dazu befohlene Abteilung der Feuerwehr zu bewachen.

### **Art. 121** Einsatzbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--121}

1. Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass nach jedem Einsatz die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederhergestellt wird.

### **Art. 122** Einsatzbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--122}

1. Über die Dienst- und Hilfeleistungen orientiert der Feuerwehrkommandant das Feuerwehrinspektorat gemäss dessen Weisungen. In besondern Fällen ist innert zehn Tagen ein ausführlicher Einsatzbericht zu erstatten.

## 10 Rechtsmittel

### **Art. 123** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--123}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## 11 Straf- und Disziplinarbestimmungen

### **Art. 124** Strafe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--124}

1. Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Widerhandlung gegen die §§ 6, 22, 26, 33, 43, 56–59, 76, 77, 79a, 95 Absatz 2, 98, 101, 115 und 119 dieses Gesetzes und die sich darauf stützenden Verordnungen des Regierungsrates wird durch die Strafbehörde mit Busse bestraft.

### **Art. 125** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--125}

### **Art. 126** Disziplinarmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--126}

1. Die Feuerwehrkommission kann Feuerwehrleute, die sich disziplinarisch verfehlen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 50.– bestrafen.

### **Art. 127** Vollstreckbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--127}

1. Die auf Grund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

## 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 128** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--128}

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

### **Art. 129** Aufhebung von Gesetz und Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--129}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz betreffend die Feuerpolizei vom 4. Dezember 1903 sowie die §§ 8, 13 und 18–41 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 25. Mai 1931 aufgehoben.

### **Art. 130** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740--130}

1. Das Gesetz ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.
2. Soweit neue Verordnungen zu diesem Gesetz noch nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie diesem Gesetz nicht widersprechen.