740a
# Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
Vom 16.06.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Vorbeugender Brandschutz

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--1}

1. Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--2}

1. Die Brandschutzvorschriften richten sich an Personen, die Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Eigentum halten, besitzen oder benützen sowie an alle Personen, welche diese planen, bauen, betreiben oder instand halten.

### **Art. 3** Normen und Richtlinien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--3}

1. Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Sie bestehen aus den folgenden Bestandteilen:
   a. Brandschutznorm,
   b. Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen»,
   c. Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz»,
   d. Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz»,
   e. Brandschutzrichtlinie «Baustoffe und Bauteile»,
   f. Brandschutzrichtlinie «Verwendung von Baustoffen»,
   g. Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte»,
   h. Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege»,
   i. Brandschutzrichtlinie «Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung»,
   j. Brandschutzrichtlinie «Löscheinrichtungen»,
   k. Brandschutzrichtlinie «Sprinkleranlagen»,
   l. Brandschutzrichtlinie «Brandmeldeanlagen»,
   m. Brandschutzrichtlinie «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen»,
   n. Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzsysteme»,
   o. Brandschutzrichtlinie «Beförderungsanlagen»,
   p. Brandschutzrichtlinie «Wärmetechnische Anlagen»,
   q. Brandschutzrichtlinie «Lufttechnische Anlagen»,
   r. Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe»,
   s. Brandschutzrichtlinie «Nachweisverfahren im Brandschutz»,
   t. Brandschutzrichtlinie «Anerkennungsverfahren».
2. Die Gebäudeversicherung erlässt die zur Durchführung und Überwachung erforderlichen Weisungen oder erklärt weitere Richtlinien von Fachorganisationen als anwendbar. Titel mit Inhaltsangabe sowie Bezugsort der Weisungen und Richtlinien sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
3. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF sowie die gestützt auf Absatz 2 erlassenen Weisungen und als anwendbar erklärten weiteren Richtlinien der Fachorganisationen liegen bei der Gebäudeversicherung zur Einsicht auf. Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF werden im Internet publiziert und können auch bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern, bezogen werden.

## 2 Kaminfegerdienst und Feuerschau

## 2.1 Kaminfegerdienst

### **Art. 4** Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--4}

1. Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Ausführung von Kaminfegerarbeiten gemäss den §§ 70 und 72 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957 ist die Gebäudeversicherung.
2. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen in Bezug auf das eidgenössische Diplom als Kaminfegermeister oder als Kaminfegermeisterin erfolgt durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
3. Gewähr für die einwandfreie Ausführung der Feuerschau bietet, wer gegenüber der Gebäudeversicherung ausreichende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften nachweisen kann und den Betrieb zweckmässig organisiert hat.
4. Die Bewilligung kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass Weiterbildungskurse zu besuchen sind.

### **Art. 4a** Versicherungsdeckung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--4a}

1. Die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des zugelassenen Kaminfegermeisters oder der zugelassenen Kaminfegermeisterin beträgt mindestens fünf Millionen Franken.

### **Art. 5** Reinigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--5}

1. Der Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin ist für die Einhaltung der Reinigungsfristen verantwortlich.
2. Er oder sie muss die Kontrollen und Reinigungen, namentlich mittels Rechnungen oder visierter Eintragungen im Service-Heft der Feuerungs- und Abgasanlage, belegen können.

### **Art. 6** Reinigungsfristen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--6}

1. Feuerungs- und Abgasanlagen zu Kochzwecken, zur Raumheizung und zur Warmwasseraufbereitung sind mindestens wie folgt zu kontrollieren und wenn nötig reinigen zu lassen:
   a. Anlagen für flüssige Brennstoffe: einmal im Jahr,
   …
   …
   …
   b. Anlagen für feste Brennstoffe: einmal im Jahr,
   …
   …
   …
   c. Anlagen für gasförmige Brennstoffe:
   …
   Leistung bis 70 kW: alle zwei Jahre,
   Leistung über 70 kW: einmal im Jahr.
   d. Anlagen für verschiedene Brennstoffe: Die vorstehenden Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden. Massgebend ist die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe.
2. Die Reinigungsfristen für gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen (Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw.) sind mit der Betriebsleitung zu vereinbaren. Sie richten sich sinngemäss nach Absatz 1.
3. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen.
4. Bei den Reinigungsfristen gemäss Absatz 1 werden ein störungsfreies Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit und eine dabei zu erwartende Verschmutzung vorausgesetzt. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit dem beauftragten zugelassenen Kaminfegermeister oder der beauftragten zugelassenen Kaminfegermeisterin von den festgelegten Fristen abzuweichen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--7}

## 2.2 Feuerschau

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--9}

### **Art. 9a** Periodische Kontrolle von Gebäuden durch die Gebäudeversicherung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--9a}

1. Die periodischen Kontrollen von Gebäuden und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen, sind durch die Gebäudeversicherung in der Regel alle zehn Jahre durchzuführen.

## 3 Feuerwehrwesen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9b** Aufgaben der regionalen Stützpunkte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--9b}

1. Regionale Stützpunkte leisten Einsätze und Unterstützung:
   a. bei Schadenereignissen in Tunnels, Bahnanlagen und auf Strassen, einschliesslich des Strassenrettungsdienstes,
   b. bei Ereignissen, in denen spezielle Rettungsgeräte, wie namentlich Autodrehleitern oder Hubrettungsfahrzeuge, benötigt werden,
   c. bei einfachen Rettungen aus der Höhe und Tiefe.
2. Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den regionalen Stützpunkten die Aufgaben- und Einsatzgebiete zu.

### **Art. 9c** Kosten der regionalen Stützpunkte für den Strassenrettungsdienst {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--9c}

1. Die Kosten des Unterhalts, der Ausbildung und der Ausrüstung, mit Ausnahme der Investitionskosten für die Fahrzeuge für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte Emmen, Hochdorf, Stadt Luzern, Schüpfheim, Region Sursee, Willisau und Wolhusen werden wie folgt getragen:
   a. zu 50 Prozent durch die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl,
   b. zu 35 Prozent durch den Kanton,
   c. zu 15 Prozent aus den Aufwandentschädigungen für Feuerwehreinsätze gemäss § 94a des Gesetzes.
2. Das Feuerwehrinspektorat beschafft die Fahrzeuge für den Strassenrettungsdienst für die in Absatz 1 erwähnten Stützpunkte und finanziert sie aus den Einnahmen der Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes. Die Amortisation dieser Investitionskosten wird in den Folgejahren wie folgt getragen:
   a. zu 50 Prozent durch die Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl,
   b. zu 30 Prozent durch den Kanton,
   c. zu 20 Prozent durch die Gebäudeversicherung Luzern zulasten der Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes.
3. Das Feuerwehrinspektorat führt die Rechnung für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte. Es stellt den Gemeinden jeweils im ersten Quartal eines Jahres gestützt auf die im laufenden Jahr zu erwartenden Kosten sowie für die Amortisation von Investitionskosten für Fahrzeuge Rechnung. Beiträge der Gemeinden an ausserkantonale Stützpunkte sind zu berücksichtigen. Soweit die Einnahmen aus den Aufwandentschädigungen für Feuerwehreinsätze für den Kostenanteil gemäss Absatz 1c nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag je hälftig den Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl und der Luzerner Polizei in Rechnung gestellt.

### **Art. 9d** Kostenpflicht Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--9d}

1. Als Verkehrsdienst im Sinn von § 100 Absatz 3a des Gesetzes gelten:
   a. Verkehrsregelung bei Festanlässen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen,
   b. Verkehrsregelung bei Unfällen im Strassenverkehr,
   c. Verkehrsregelung zur Unterstützung der Luzerner Polizei.
2. Als technische Einsätze im Sinn von § 100 Absatz 3c des Gesetzes gelten:
   a. Einsätze bei Fahrzeugbränden,
   b. Einsätze bei Schiffsbränden,
   c. Einsätze bei Wasserschäden in Gebäuden, die kein Elementarereignis darstellen,
   d. Befreiung von Personen aus Liftanlagen,
   e. Einsätze mit Sprungrettern oder Sprungpolstern,
   f. Unterstützung bei Einsätzen der Luzerner Polizei oder des Rettungsdienstes,
   g. Kontrollen von Brandmeldeanlagen bei Fehlalarmen,
   h. Heuwehreinsätze.
3. Das Feuerwehrinspektorat erlässt Weisungen für die Rechnungsstellung für den Kostenersatz Dritter durch die Gemeinden der Ortsfeuerwehren und durch die Stützpunktgemeinden.

### **Art. 10** Feuerwehrersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--10}

1. Für die Zuständigkeit zur Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe gelten § 15 Absatz 3 und § 237 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 sinngemäss.
2. Hat die abgabepflichtige Person steuerbares Einkommen in mehreren Gemeinden des Kantons Luzern, so ist der Veranlagung für die Ersatzabgabe ihr gesamtes Einkommen nach Massgabe der Staatssteuerveranlagung zugrunde zu legen.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--11}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 21. Dezember 1959,
   b. Verordnung über die Gebäude-Blitzschutzanlagen vom 24. Juni 1983,
   c. Verordnung über Feuerschutzmassnahmen bei Hochhäusern vom 28. August 1967,
   d. Verordnung über Feuerschutzmassnahmen beim Bau von lufttechnischen Anlagen vom 25. April 1983,
   e. Verordnung über Brandschutzmassnahmen beim Bau und Betrieb von Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren vom 5. November 1971.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--740a--12}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.