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# Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste
(BVOL)
Vom 17.06.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
2. Sie gilt für die Fachpersonen der schulischen Dienste sinngemäss.

### **Art. 2** Rechtsverweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--2}

1. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal anzuwenden:
   a. § 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,
   b. § 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,
   c. § 11: über die strukturellen Lohnanpassungen,
   d. § 14a: über die Anerkennung in Form von Naturalleistungen,
   e. §§ 15 und 15a: über die besondere Sozialzulage und den Soziallohn,
   f. § 20: über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge,
   g. §§ 22–30: über den Spesenersatz,
   h. §§ 32 und 32a: über die Abfindung und deren Rückforderung,
   i. § 33: über das Dienstaltersgeschenk,
   j. § 34: über die Dienstjahre,
   k. § 35: über die Leistungen im Todesfall,
   l. § 36: über den Bezug der Sozialversicherungsprämien,
   m. § 37: über die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung,
   n. § 38: über die Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen.
2. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden:
   a. § 13a: über die Arbeitsmarktzulage,
   b. § 14: über die Leistungszulage.
3. Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen ist zusätzlich § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 3** Generelle Lohnanpassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--3}

1. Die vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung erfolgt auf den 1. März eines Kalenderjahres.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--4}

## 2 Besoldungen

### **Art. 5** Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--5}

1. Die beruflichen Tätigkeiten (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung Funktionsgruppen und Lohnklassen zugeordnet.
2. Anhang 1 zu dieser Verordnung enthält auch eine Umschreibung der Funktionen.
3. Die Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in Anhang 1 zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von § 6 festgelegt.

### **Art. 5a** Lohnband {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--5a}

1. Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, dessen obere Grenze sich aus folgenden zwei Lohnanteilen ergibt:
   a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Minimalwert der Lohnklasse.
   b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die Erfahrung. Er besteht aus 27 degressiv zunehmenden Lohnstufen. Der Wert der Lohnstufe 27 entspricht dem Maximalwert der Lohnklasse.
2. Die untere Grenze des Lohnbandes verläuft 10 Prozent unterhalb der oberen Grenze.

### **Art. 6** Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--6}

1. Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in die Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Lehrpersonen, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht.
2. Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation und die Erfahrung der Lehrperson berücksichtigt. Der interne Quervergleich sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden.
2bis Innerhalb der Lohnstufe wird der Lohn aufgrund des internen Quervergleichs festgelegt.
3. Dozierende der Fachhochschulen, die bezüglich der Fachkompetenz gemäss Funktionsumschreibung nur zwei von drei Kriterien erfüllen, werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht. Dozierende, die nur ein oder kein Kriterium erfüllen, werden drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.
4. Fällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss den Absätzen 1 oder 3 weg, können betroffene Lehrpersonen und Dozierende eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.
5. Lehrpersonen, die nicht über die volle Ausbildung für ihre Funktion verfügen und deshalb in eine Lohnklasse unterhalb der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei zusätzlicher Entwicklung der Fachkompetenz und gutem Lehrerfolg in der Regel nach zehn Jahren einmalig in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden.
6. Lehrpersonen, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden:
   a. bei Erfüllung von zusätzlichen Aufgaben mit Führungsverantwortung,
   b. in Ausnahmefällen bei erfolgreicher Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben an der Schule nach Abschluss einer dem Schulbetrieb dienenden umfangreichen Zusatzausbildung .
7. Lehrpersonen des Ober- und des Kurzzeitgymnasiums, Lehrpersonen an der Maturitätsschule für Erwachsene, Lehrpersonen der Berufsfachschulen, der Berufsmittelschulen und der Fachmittelschulen und Lehrpersonen I des Untergymnasiums, die in der in der Funktionsumschreibung festgelegten Lohnklasse eingereiht sind, können bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in die nächsthöhere Lohnklasse eingereiht werden:
   a. Vorhandensein eines Abschlussdiploms eines konsekutiven Masterstudienganges im Fachbereich an einer Universität oder Fachhochschule sowie eines höheren Lehramts oder einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II,
   b. Auszeichnung durch Lehrerfolg und Engagement und
   c. mindestens fünf Jahre einschlägige Erfahrung auf der betreffenden Schulstufe.
8. Entscheide nach den Absätzen 1–2bis sowie 4–7 sind von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung einer einheitlichen Einreihungs- und Einstufungspraxis in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal zu treffen. Bei den kommunalen und kantonalen Volksschulen ist für eine Höhereinreihung nach den Absätzen 5 und 6 die Dienststelle Volksschulbildung die zuständige Behörde.
9. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt für die Volksschule in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal Richtlinien über die Handhabung der Regelungen in den Absätzen 1–2bis sowie 4–7. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal diese Richtlinien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes. In den Richtlinien kann namentlich bei Vorhandensein eines altrechtlichen Abschlussdiploms die Voraussetzung gemäss Absatz 7a ausser Acht gelassen werden.

### **Art. 7** Lohnanpassungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--7}

1. Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse erfolgen nach jährlichen Vorgaben des Regierungsrates. Jedes Jahr erfolgt in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe. Vorbehalten bleibt § 8.
2. Lohnanpassungen innerhalb der Lohnstufe erfolgen jährlich. Vorbehalten bleibt § 8. Dabei sind die obere und die untere Grenze des Lohnbandes einzuhalten. Der Regierungsrat legt die verfügbaren Mittel und die Berechnungsregeln fest.
3. Erfüllt die Lehrperson die in der Funktionsumschreibung aufgeführten Aufgaben nicht oder fehlt infolge Absenzen ein Erfahrungszuwachs oder ist dieser deshalb gering, kann die zuständige Behörde den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe aussetzen.
4. Der Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe erfolgen auf Beginn des Schul- oder Studienjahres.

### **Art. 8** Aussetzung des Besoldungsanstiegs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--8}

1. ...
2. Erfordert es die Finanzlage des Kantons oder die Bewirtschaftung der Lohnbänder, kann der Regierungsrat den Lohnstufenanstieg und die Lohnanpassung innerhalb der Lohnstufe jeweils für ein Schul- oder Studienjahr aussetzen.

### **Art. 9** Funktionszulage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--9}

1. Der Lehrperson kann eine Funktionszulage von bis zu 10 Prozent des Lohnes zugesprochen werden, wenn ihr umfangreiche und besonders qualifizierte Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind.
2. Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch die entstehende Mehrbelastung sowie den Wert der zusätzlichen Arbeit bestimmt.
3. Die Funktionszulage wird auf die Dauer der zusätzlichen Arbeiten, höchstens aber auf ein Jahr befristet. Funktionszulagen, welche darüber hinaus verlängert werden, sind vom zuständigen Departement beziehungsweise bei Lehrpersonen der Volksschule von der Dienststelle Volksschulbildung zu bewilligen.
4. Anhang 2 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Lehrperson für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.

### **Art. 10** Besoldung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--10}

1. Ein Stellvertretungsauftrag ist ein Einsatz für eine an der Arbeitsleistung verhinderte Lehrperson. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach Absatz 2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die länger als vier Monate dauern, richtet sich die Einreihung nach § 6. Bei Kurzzeit-Stellvertretungen von maximal sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen bleibt die Regelung gemäss Anhang 2 vorbehalten.
2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit entsprechendem Lehrdiplom und der Funktion entsprechender Fachausbildung werden eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die bezüglich der Anforderungen an die Fachkompetenz nicht über das entsprechende Lehrdiplom oder die entsprechende Fachausbildung verfügen, werden im Ausmass der Abweichung drei bis fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse gemäss Funktionsumschreibung eingereiht. § 6 Absätze 8 und 9 gelten sinngemäss.
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel im Stundenlohn entschädigt.

### **Art. 11** Dienstjahre {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--11}

1. Ab 1. Januar 1990 gelten als Dienstjahre zwölf Monate öffentlich-rechtlichen Dienstes beim gleichen Gemeinwesen. Die Dienstjahre als Lehrperson im Sinn von § 1 der Personalverordnung gelten für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes als Dienstzeit beim Kanton. Bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson werden die beim Kanton als Angestellte oder Angestellter geleisteten Dienstjahre angerechnet. Nicht angerechnet werden Stellvertretungsaufträge von maximal viermonatiger Dauer.

## 2a Spesenersatz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11a** Entschädigung für private mobile Endgeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--11a}

1. Für die Verwendung eines privaten mobilen Endgerätes haben Lehrpersonen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von maximal 300 Franken pro Schuljahr, wenn sie das Gerät regelmässig für die Erfüllung ihrer Dienstpflicht benützen müssen und ihnen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt das Nähere in einer Weisung. Es bestimmt insbesondere die Fälle, in denen kein kantonales Gerät zur Verfügung gestellt wird.

## 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Besoldungsbesitzstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--12}

1. Die Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. August 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2006 entspricht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. Oktober 2006 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats September 2006 entspricht.
3. Die Zuordnung zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste wird den Lehrpersonen und den Fachpersonen der schulischen Dienste bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Erlasse schriftlich mitgeteilt.

### **Art. 12a** Festsetzung der Besoldung per 1. August 2012 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--12a}

1. Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2012 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2012 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2012 entspricht.

### **Art. 12b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--12b}

### **Art. 12c** Festsetzung der Besoldung per 1. August 2016 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--12c}

1. Für diejenigen Lehrpersonen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die aufgrund der Rechtsänderung per 1. August 2016 in eine neue Lohnklasse eingereiht werden, wird die Lohnstufe neu festgelegt. Diese Lehrpersonen erhalten per 1. August 2016 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Lohn, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juli 2016 entspricht.

### **Art. 13** Abweichung von den Lohnminima {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--13}

1. Gestützt auf § 4 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste werden die Lohnminima wie folgt festgesetzt:
   a. im Schuljahr 2006/2007: minus 4,91 Prozent,
   b. im Schuljahr 2007/2008: minus 2,46 Prozent,
   c. ab Schuljahr 2008/2009 gelten die Lohnminima gemäss der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.
2. Diese Lohnminima sind bei der Überführung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste in das neue Besoldungsrecht sowie bei Neueinreihungen zu beachten.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--14}

### **Art. 15** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--15}

1. Die Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 1999 wird aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--75--16}

1. Die Verordnung tritt für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern auf den 1. Oktober 2006 und für die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste auf den 1. August 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.