750a
# Gebäudeversicherungsverordnung
(GVV)
Vom 10.09.1976 (Stand 01.01.2026)

## 1 Rechtsstellung und Organisation

### **Art. 1** Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--1}

1. Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass alle Gebäude auf ihrem Gebiet versichert sind. Sie können zur Mitwirkung bei der Auszahlung von Entschädigungen verpflichtet werden.
2. Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung die erforderlichen Grundbuchauszüge zu liefern.
3. Die Polizei oder die Feuerwehr haben der Gebäudeversicherung Schäden unverzüglich zu melden.
4. Die amtliche Untersuchung über die Schadenursache erfolgt nach den strafprozessualen Vorschriften.
5. Die Gebäudeversicherung hat dem Kanton und den Gemeinden eine der Inanspruchnahme entsprechende Entschädigung auszurichten.

## 2 Umfang der Versicherung

### **Art. 2** Gebäude {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--2}

1. Gebäude im Sinne des Gesetzes ist jede ober- oder unterirdische bauliche Anlage, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist.
2. Nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes gelten:
   a. Fahrnisbauten;
   b. Bauten mit einem Versicherungswert unter 5000 Franken (vgl. § 7);
   c. Bauten mit einem Versicherungswert unter 20 000 Franken, wenn sie ohne Baurecht auf fremdem Boden erstellt worden sind (vgl. § 7).

### **Art. 3** Mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--3}

1. Mit dem Gebäude sind versichert:
   a. im Wohnhaus: alle Einrichtungen mit Ausnahme der Möblierung und kleinerer Haushaltapparate sowie mit Ausnahme aller Einrichtungen, die vom Mieter oder von der Mieterin, vom Pächter oder von der Pächterin installiert worden sind und die nicht ins Eigentum des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin übergehen;
   b. in allen andern Gebäuden: die gebäudevollendenden, ortsgebundenen sowie alle dem Eigentümer oder der Eigentümerin gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen, mit Ausnahme der ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienenden Anlagen wie Maschinen und Apparate. Für Wohnungen in derartigen Gebäuden gilt Absatz 1a sinngemäss.

### **Art. 4** Nummerierung der Gebäude {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--4}

1. Die Gebäude sind zu nummerieren.

### **Art. 5** Beginn und Ende der Versicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--5}

1. Die Baubewilligungsbehörden haben der Gebäudeversicherung eine Kopie der Baubewilligung oder der Bauanzeige zuzustellen.
2. Gestützt darauf sendet die Gebäudeversicherung dem Eigentümer oder der Eigentümerin die Versicherungsbestätigung für die Bauversicherung (Versicherung zum steigenden Wert).
3. In der Bauversicherung sind Gebäudeteile und -einrichtungen von dem Zeitpunkt an mit dem Gebäude versichert, wo sie eingebaut oder sonst wie mit dem Gebäude dauernd verbunden sind.
4. Die Vollendung des Gebäudes hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Gebäudeversicherung zu melden (vgl. § 12). Als vollendet gilt ein Gebäude, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.
5. Ein vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist der Gebäudeversicherung vom Eigentümer oder von der Eigentümerin zu melden. Die Gebäudeversicherung kann von der Gemeinde eine Bestätigung der Abbruchmeldung verlangen.

### **Art. 5a** Vertretung des Eigentümers oder der Eigentümerin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--5a}

1. Beteiligen sich mehrere Personen am Eigentum eines Gebäudes oder hat der Eigentümer oder die Eigentümerin Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder hält sich für länger als ein Jahr nicht am Domizil in der Schweiz auf, ist für den Geschäftsverkehr mit der Gebäudeversicherung eine Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bevollmächtigen.

### **Art. 6** Ausschluss, Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--6}

1. Der Ausschluss eines Gebäudes darf erst verfügt werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu beheben.
2. In besondern Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3. Sobald der Eigentümer oder die Eigentümerin den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand beseitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.
4. Der Ausschluss und die Wiederaufnahme sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 7** Gebäudeähnliche Objekte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--7}

1. Als gebäudeähnliche Objekte gelten:
   a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und Einfriedungen;
   b. Bauten gemäss § 2 Abs. 2 lit. b und c.

## 3 Versicherungswerte

### **Art. 8** Ausnahmen von der Neuwertversicherung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--8}

1. Wichtige Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2 GVG liegen beispielsweise vor, wenn:
   a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50% des Neuwertes beträgt;
   b. ein Gebäude nicht mehr oder wesentlich anders wiederhergestellt wird oder werden darf;
   c. es sich um historische und kulturell wertvolle Gebäude handelt.

### **Art. 9** Neuwert {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--9}

1. Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich sind.

### **Art. 10** Zeitwert {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--10}

1. Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters und Abnützung eingetreten ist.

### **Art. 11** Baukostenindex {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--11}

1. Die Verwaltungskommission bestimmt den massgebenden Baukostenindex.

### **Art. 12** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--12}

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat der Gebäudeversicherung nicht nur die Vollendung des Gebäudes zu melden (vgl. § 5 Abs. 4), sondern auch von allen sonstigen wertvermehrenden Um- und Ausbauten Kenntnis zu geben. Die Gebäudeversicherung hat in geeigneter Form auf diese Meldepflicht hinzuweisen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der schriftlichen Meldung an die Post, die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde oder ab dem Zeitpunkt der Sendung der elektronischen Meldung an die Gebäudeversicherung gelten die gemeldeten Mehrwerte als versichert.

### **Art. 13** Schatzungsgrundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--13}

1. Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Kosten abzustellen.

### **Art. 14** Ermittlung der Versicherungswerte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--14}

1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Versicherungswerte auf Grund der Akten festsetzen.
2. Fälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Ermittlung der Versicherungswerte an die zuständige Schätzungsperson.

### **Art. 15** Überprüfung der Versicherungswerte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--15}

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin und die Gebäudeversicherung sind jederzeit berechtigt, die Versicherungswerte eines Gebäudes überprüfen zu lassen.

### **Art. 16** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--16}

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat die Kosten der Schätzung zu tragen, wenn er oder sie eine beschleunigte Schätzung wünscht oder die Neubewertung nicht wenigstens 3 % von der bisherigen abweicht.

## 4 Finanzierung

### **Art. 17** Prämien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--17}

1. …
2. …
3. Die Prämie für Gebäude beträgt 0,51 ‰ des Versicherungswertes.
4. …

### **Art. 18** Erhöhte Schadengefahr – Prämienzuschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--18}

1. Gebäude, welche die Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) nicht erfüllen, stellen Gebäude mit erhöhter Schadengefahr dar und werden mit Prämienzuschlägen belastet.
2. Bei bestehenden Gebäuden kann auf Prämienzuschläge verzichtet werden,
   a. solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden oder
   b. wenn die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel unverhältnismässig wäre.
3. Der Prämienzuschlag beträgt maximal 2 ‰ des Versicherungswertes.
4. Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Festlegung der Prämienzuschläge.

### **Art. 19** Massgebender Versicherungswert {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--19}

1. Die Prämien werden gestützt auf die nach § 13 GVG den Baukosten angepassten Versicherungswerte festgesetzt.

### **Art. 20** Bauversicherung, freiwillige Versicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--20}

1. Für die Berechnung der Prämien der Bau- und der freiwilligen Versicherung gelten die §§ 17–19 sinngemäss.

### **Art. 21** Prämienbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--21}

1. Die Prämien werden von der Direktion erhoben.
2. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
3. Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin zu mahnen. Wenn die Umstände es erfordern, erlässt die Direktion einen Prämienentscheid.
4. Säumige haben nach Ablauf einer 14tägigen Nachfrist einen angemessenen Verzugszins zu bezahlen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe des Zinssatzes.

### **Art. 22** Reservefonds, risikotragendes Kapital&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--22}

1. Der Reservefonds bildet zusammen mit den Rückstellungen das risikotragende Kapital der Gebäudeversicherung.
2. Die Verwaltungskommission berechnet das Risikomass, die Mindesthöhe und die maximale Höhe des risikotragenden Kapitals nach der in Anhang 1 festgelegten Methode und publiziert diese Werte im Geschäftsbericht.
3. Unterschreitet das risikotragende Kapital die festgelegte Mindesthöhe, sind Massnahmen zur Sicherung und zur Erhöhung des Kapitals zu ergreifen. Liegt das risikotragende Kapital zwischen der Mindesthöhe und der maximalen Höhe, kann die Verwaltungskommission, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, je nach zu erwartendem Jahresergebnis einen Prämienrabatt gewähren. Wird die maximale Höhe überschritten, hat die Verwaltungskommission dem Regierungsrat eine Prämiensenkung zu beantragen oder ihm ist darzulegen, inwiefern andere Massnahmen, wie beispielsweise die Gewährung eines Prämienrabatts, angezeigt sind.
4. Die Berechnungsmethode und die Werte des risikotragenden Kapitals sind regelmässig durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen.

## 5 Versicherte Gefahren

### **Art. 23** Hochwasser und Überschwemmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--23}

1. Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser entstanden sind.

## 6 Versicherungsleistungen

### **Art. 24** Wiederherstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--24}

1. Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn es von der Eigentümerschaft oder einer ihr gleichzustellenden Person am alten Ort oder in der Umgebung, zum gleichen Zweck, in wenigstens gleicher Grösse und wenigstens in gleichwertigem Ausbau wiederhergestellt worden ist.
2. Erfolgt der Wiederaufbau an einem andern Ort oder zu einem andern Zweck und erwachsen der geschädigten Person daraus wesentliche wirtschaftliche Vorteile, sind ihr diese bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen anzurechnen.
3. Die Anrechnung unterbleibt, wenn das Gebäude wegen nachträglicher öffentlich-rechtlicher Baubeschränkung nicht mehr am alten Ort oder in der Nähe aufgebaut werden darf oder eine Verlegung im öffentlichen Interesse liegt.

### **Art. 25** Abbruchwert {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--25}

1. Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert beschädigter Gebäudeteile, soweit dieser die Kosten ihres Abbruchs übersteigt.

### **Art. 26** Selbstbehalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--26}

1. Bei Elementarschaden hat der Eigentümer oder die Eigentümerin 10 % des Schadens, mindestens aber Fr. 200.– und höchstens Fr. 2000.– je Gebäude und Ereignis, selbst zu tragen.

### **Art. 27** Verzinsung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--27}

1. Entschädigungen über Fr. 10 000.– sind dem Eigentümer oder der Eigentümerin in dem Umfang zu verzinsen, als er oder sie die Wiederaufbaukosten bevorschusst hat, längstens jedoch drei Jahre.
2. Massgebend für die Verzinsung ist der Zinssatz für erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank.

## 7 Verfahren im Schadenfall

### **Art. 28** Festsetzung der Schadensumme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--28}

1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Schadensumme auf Grund der Akten festsetzen.
2. Schadenfälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Festsetzung der Schadensumme an die zuständige Schätzungsperson.

### **Art. 29** Verwirkung und Kürzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--29}

1. Ist der Schaden rechtskräftig ermittelt, so entscheidet die Direktion über die Verwirkung oder Kürzung der Entschädigung.

### **Art. 30** Behebung des Schadens {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--30}

1. Ein Schaden gilt als behoben, wenn das Gebäude oder beschädigte Teile davon wiederhergestellt sind.

## 8 Prävention&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31** Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--31}

1. Die Gebäudeversicherung entrichtet Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes in der Höhe von 13 Rappen je 1000 Franken Versicherungswert der Gebäude.
   a. …
   b. …
2. Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Luzern Fahrhabe gegen Feuerschäden versichern, entrichten Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuerschutzes in der Höhe von 5 Rappen je 1000 Franken Versicherungssumme. Diese Beiträge sind der Gebäudeversicherung zu bezahlen.
3. Die Gebäudeversicherung hat über die Präventionsbeiträge gesondert Rechnung zu führen. Zu diesem Zweck führt sie zwei Fonds gemäss § 31a. Über die Einnahmen und die Verwendung der Mittel aus den beiden Fonds hat die Gebäudeversicherung jährlich Bericht zu erstatten.

### **Art. 31a** Verwaltung der Fonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--31a}

1. Die Gebäudeversicherung verwaltet die Präventionsbeiträge im Fonds für Feuer- und Elementarschadenschutz im Sinne von § 43a Absätze 1 und 2b GVG sowie im Fonds für erweiterte Objektschutzmassnahmen im Sinne von § 43a Absatz 2a GVG.
2. Übersteigt der Saldo des Fonds für erweiterte Objektschutzmassnahmen nach den jährlichen Auszahlungen der Beiträge an Kanton und Gemeinden das Dreifache der jährlichen Einlagen in den Fonds, ist der entsprechende Saldoüberschuss in den allgemeinen Fonds für den Feuer- und Elementarschadenschutz zu übertragen.
3. Reichen in einem Jahr die im Fonds für erweiterte Objektschutzmassnahmen verfügbaren Mittel nicht aus, um die von Kanton und Gemeinden beantragten Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu decken, ist eine Beitragszusicherung für künftige Jahre mit einer Aufteilung der Auszahlung auf mehrere Jahre möglich.

### **Art. 32** Verwendung der Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--32}

1. Die Verwendung der Präventionsbeiträge richtet sich nach § 43a GVG.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. …
2. 30 Prozent der Präventionsbeiträge gemäss § 31 Absatz 1 sind für Massnahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren zu verwenden. Über die Mitfinanzierung einzelner Massnahmen entscheidet die Verwaltungskommission auf Gesuch des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
2a. Fahrzeuge der Feuerwehren für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte sind gemäss § 9c Absatz 2c der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 16. Juni 1995 durch die Präventionsbeiträge mitzufinanzieren.
Mit diesem Anteil leistet die Gebäudeversicherung Beiträge im Umfang von mindestens 25 Prozent an die Kostenanteile von Kanton und Gemeinden an Schutz- und Sofortmassnahmen, die das Elementarschadenrisiko von Gebäuden massgeblich reduzieren.
3. Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Verwendung der Präventionsbeiträge.

## 9 Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--33}

1. Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
   a. die Vollziehungsverordnung zum Gesetze über die Brandversicherungsanstalt (Brandversicherungsgesetz) vom 17. Juli 1922, vom 8. November 1922;
   b. die Vollziehungsverordnung zum Brandversicherungsgesetz betreffend die Zusatz-Neuwertversicherung vom 6. März 1963;
   c. die Verordnung über die Bauversicherung vom 12. Juli 1926;
   d. der Beschluss betreffend die Auszahlung der Brandentschädigungen vom 8. Oktober 1934;
   e. das Geschäftsreglement der kantonalen Brandversicherungsanstalt vom 12. Januar 1924.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--750a--34}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.