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# Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
Vom 02.07.1974 (Stand 22.09.1974)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--1}

1. Den nach Massgabe des Wasserrechtsgesetzes zu bestimmenden Interessenten an der Korrektion der Luthern und der Wigger samt Zuflüssen wird an die Verbauungsarbeiten ein ordentlicher Kantonsbeitrag von 25% der wirklichen Baukosten gewährt. In Härtefällen kann den pflichtigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Belastung und Finanzlage ein zusätzlicher ausserordentlicher Beitrag bis zu 5% ausgerichtet werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--2}

1. Sofern der Bund einen Bundesbeitrag von weniger als 55% gewährt, wird der ordentliche Kantonsbeitrag um die Differenz erhöht.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--3}

1. Für den Kantonsbeitrag wird ein Kredit von höchstens Fr. 20 000 000.– bewilligt.
2. Der Beitrag ist auf dem Konto «Abzuschreibende Aufwendungen» zu aktivieren und in jährlichen Raten von mindestens Fr. 400 000.– zu Lasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung abzuschreiben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--4}

1. Die beteiligten Gemeinden haben an die auf ihr Gebiet entfallenden Korrektionskosten einen Beitrag von 12% zu leisten.
2. Die Beiträge sind zahlbar durch Leistung von Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und einer Schlusszahlung unmittelbar nach Vorlage der Bauabrechnungen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--5}

1. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden haben auf Grund der §§ 40 ff. des Gesetzes über Wasserrechte und nach Massgabe der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an öffentliche Werke binnen längstens zweier Jahre seit Erlass dieses Dekretes die Beitragspflichten der interessierten Grundeigentümer festzusetzen und Wuhrgenossenschaften zu gründen. Von der Gründung von Wuhrgenossenschaften kann Abstand genommen werden, wenn die Bezahlung der auf die interessierten Grundeigentümer entfallenden Restkosten und der künftige Unterhalt der Verbauungswerke auf andere Weise gewährleistet sind.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--6}

1. Der Staat tritt stellvertretend für die nach Gesetz wuhrpflichtigen Grundeigentümer als Bauherr auf und finanziert die Verbauungskosten zinslos vor, bis die endgültige Trägerschaft feststeht. Anderseits gehen sämtliche Beitragsansprüche, einschliesslich diejenigen gegenüber dem Elementarschadenfonds, auf den Staat über.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--7}

1. Mit der Leistung des Kantonsbeitrages wird der Kanton von allen Perimeterpflichten für Kantonsstrassen befreit, soweit diese nicht an Gewässer angrenzen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--8}

1. Die Subventionszusicherung ist im weiteren an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft:
   a. Die Neuvermarkung der Fluss- und Bachgrundstücke ist in der Regel 2 m hinter der Böschungsoberkante vorzunehmen.
   b. Die Bepflanzung der Böschungen bis ca. 2 m hinter die Böschungskrone bildet einen integrierenden Bestandteil des Projektes und wird unter der Leitung der kantonalen Forstorgane vorgenommen. Nutzung und Unterhalt der Bepflanzung obliegen den wuhrpflichtigen Grundeigentümern bzw. den allenfalls zu gründenden Wuhrgenossenschaften unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Organe.
   c. Längs der zu verbauenden Gewässer sind zu Lasten der Baurechnung nach Möglichkeit einseitig Wege von 2,5 bis 3 m Breite für den künftigen Unterhalt zu erstellen. Zu Lasten der betroffenen Grundstücke sind im Grundbuch ein öffentliches Fahrwegrecht für die landwirtschaftliche Nutzung und ein öffentliches Fusswegrecht einzutragen.
   d. Im übrigen ist der Kantonsbeitrag mit allen denjenigen Bedingungen verbunden, von denen die Gewährung des Bundesbeitrages abhängig gemacht wird.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--762--9}

1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.