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# Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes
(Strassenverkehrsverordnung)
Vom 09.12.1986 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsätzliche Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--1}

1. Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsrecht und das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994, wenn nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht die Strassensignalisationsverordnung vom 5. September 1979. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
3. Die Luzerner Polizei
   a. erhebt bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Strassenverkehrsrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen,
   b. ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen nach Artikel 52 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958.

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--2}

1. Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus. Es kann Weisungen erlassen.

### **Art. 3** Automatisierte Verfügungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--3}

1. Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.

## 2 Verkehrssteuern

### **Art. 4** Steueransätze für besondere Fahrzeugarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4}

1. Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für
   a. Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, landw. Motorfahrzeuge
   b. Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden
   c. Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen
   d. Motorfahrräder
2. Für dreirädrige Motorfahrzeuge und Kleinmotorfahrzeuge mit einer Leistung bis 13 Kilowatt beträgt die Steuer Fr. 165.–, für jedes weitere Kilowatt zusätzlich Fr. 1.90.
3. Für Fahrräder wird keine Steuer erhoben.

### **Art. 4a** Reduzierte Steuer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4a}

1. Die Verkehrssteuer für Personenwagen und schwere Personenwagen wird für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie für die vier darauffolgenden Jahre um 80 Prozent reduziert, wenn sie
   a. bei der ersten Inverkehrsetzung der Kategorie A oder B gemäss Energieetikette angehören und
   b. einen tieferen CO₂-Emissionswert aufweisen als die Hälfte des jeweils aktuellen Zielwertes des Bundes gemäss Anhang 4a der Verordnung über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012.
1bis Die Verkehrssteuer für Kleinbusse, Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 t, leichte Sattelmotorfahrzeuge und Motorräder mit weissen Schildern wird für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie für die vier darauffolgenden Jahre um 80 Prozent reduziert, wenn
   a. sie rein elektrisch (batterieelektrisch oder wasserstoffelektrisch) betrieben sind und
   b. bei der ersten Inverkehrsetzung der Anteil der rein elektrischen Fahrzeuge an den in der entsprechenden Kategorie zugelassenen Fahrzeugen noch nicht 20 Prozent erreicht hat.
2. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, die eine reduzierte Steuer beanspruchen, haben den Nachweis zu erbringen, dass ihr Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllt.

### **Art. 4b** Wechselschilder {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4b}

1. Die jährliche Verkehrssteuer für Wechselschilder beträgt für
   a. schwere Motorwagen
   b. leichte Motorwagen
   c. Transportanhänger über 2500 kg Gesamtgewicht
   d. Transportanhänger bis 2500 kg Gesamtgewicht, Motorräder, gewerblich verwendete Traktoren, Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, Motoreinachser
2. Für die in § 15 des Gesetzes erwähnten Fahrzeugarten ist keine Verkehrssteuer für Wechselschilder zu entrichten.

### **Art. 4c** Tagesausweise {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4c}

1. Die Verkehrssteuer für Tagesausweise beträgt für je 24 Stunden für
   a. leichte Motorwagen, Motorräder, Anhänger
   b. schwere Motorwagen
2. Für Fahrzeuge, die mit Tagesausweisen bei volkstümlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, wird keine Steuer erhoben.

### **Art. 4d** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4d}

### **Art. 4e** Abgabe für Sonderbewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4e}

1. Die jährliche Abgabe für Dauerbewilligungen beträgt für
   a. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Gewichtsüberschreitung
   bis 40 t Gesamtgewicht
   bis 50 t Gesamtgewicht
   bis 60 t Gesamtgewicht
   über 60 t Gesamtgewicht
   b. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Massüberschreitung (Breite, Länge, Höhe)
   c. Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot
2. Keine Abgabe wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge im werkinternen Verkehr und Raupenfahrzeuge.
3. Die Abgabe wird ab Beginn des Monats berechnet, in dem die Bewilligung erteilt wurde.
4. Bei vorzeitiger definitiver Rückgabe der Dauerbewilligung werden über den laufenden Monat hinaus bezahlte Abgaben zurückerstattet.
5. Bei Fahrzeugwechsel werden bereits bezahlte Abgaben angerechnet.

### **Art. 4f** Steuerzuschlag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4f}

1. Der Steuerzuschlag nach § 14 des Gesetzes wird für Personenwagen und schwere Personenwagen auf 15 Prozent festgelegt.
2. Als CO₂-Emissionswert wird der Wert des Fahrzeuges gemäss dem WLTP verwendet. Für ein Fahrzeug ohne WLTP-Wert, aber mit NEFZ-Wert, wird der NEFZ-Wert mit einem Umrechnungsfaktor von 1,24 in WLTP-Einheiten umgerechnet. Für Fahrzeuge ohne Angaben werden die CO₂-Emissionen nach Anhang 4 der Verordnung des Bundes über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 30. November 2012 berechnet.

### **Art. 4g** Abzug zur Kompensation von Mehrgewicht und Mehrleistung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--4g}

1. Der Kompensationsabzug für rein elektrische Fahrzeuge nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 20 Prozent.

### **Art. 5** Steuererlass oder Steuerermässigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--5}

1. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Absatz 1a und b des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt.
2. Die Steuer kann nur für ein Fahrzeug erlassen oder ermässigt werden. Für Wechselschilder wird keine Vergünstigung gewährt.

## 3 Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--6}

1. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs oder in dem Zeitpunkt, in dem ein Fahrzeug mit luzernischen Kontrollschildern hätte versehen werden müssen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Halter die Kontrollschilder zurückgibt.
2. Die Verkehrssteuer ist ungeachtet des Zeitpunkts der Rückgabe der Kontrollschilder für mindestens 15 Tage zu entrichten.

### **Art. 7** Steuerberechnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--7}

1. Die Steuer wird nach den im nationalen Fahrzeugausweis eingetragenen Angaben berechnet.
2. …
3. …

### **Art. 8** Bezug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--8}

1. Das Strassenverkehrsamt stellt für die Bezahlung der Abgaben Rechnung und legt die Zahlungsfristen fest. In Härtefällen kann die Frist auf Gesuch hin erstreckt werden.
2. Die abgabepflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
3. …
4. Die Beträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

### **Art. 8a** Barzahlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--8a}

1. Tagesausweise und Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen werden nur gegen Barzahlung der für die Gültigkeitsdauer geschuldeten Steuern und Abgaben erteilt.
2. Das Strassenverkehrsamt kann von der abgabepflichtigen Person in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen.

### **Art. 9** Zahlungsverzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--9}

1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die abgabepflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.
2. Wird die Abgabe nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen.

### **Art. 10** Rückerstattung und Gutschrift {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--10}

1. Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden dem Halter die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern mit einer Anzeige gutgeschrieben oder zurückerstattet. Gutschriften sind auf Verlangen auszuzahlen.
2. Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet. Sie werden nicht verzinst.

### **Art. 11** Kleinbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--11}

1. Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Kundenguthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurückerstattet.

### **Art. 12** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--12}

1. Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
2. Irrtümlich bezahlte Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren kann der Pflichtige innert fünf Jahren zurückfordern.

## 4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--13}

1. Die Liste der vom Strassenverkehrsamt anerkannten Stufenärztinnen und -ärzte sowie Verkehrspsychologinnen und -psychologen wird im Internet veröffentlicht.
2. Das Strassenverkehrsamt kann die anerkannten Stufenärztinnen und -ärzte sowie die anerkannten Verkehrspsychologinnen und -psychologen verpflichten, alle Informationen im Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen Untersuchungsergebnissen und Abklärungen auf einer elektronischen Plattform mit dem Amt auszutauschen. Das Strassenverkehrsamt kann dafür eine angemessene Übergangsfrist festlegen.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--14}

### **Art. 14a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--14a}

### **Art. 14b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--14b}

## 5 Verkehrsunterricht

### **Art. 15** Anordnung der Teilnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--15}

1. Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeugführerinnen und -führer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, die Teilnahme am Verkehrsunterricht anordnen.

### **Art. 16** Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--16}

1. Das Strassenverkehrsamt organisiert den Verkehrsunterricht. Es zieht Fachleute bei.

## 6 Kontrollschilder&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16a** Ausgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--16a}

1. Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden. Sie werden leihweise abgegeben und bleiben im Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.
2. Unleserliche oder verbogene Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin ersetzt.

### **Art. 16b** Hinterlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--16b}

1. Werden Kontrollschilder hinterlegt, bleiben sie für mindestens ein Jahr auf den Namen des Halters oder der Halterin reserviert.

### **Art. 16c** Übertragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--16c}

1. Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift sind nicht übertragbar.
2. Davon ausgenommen ist die Übertragung von solchen Kontrollschildern
   a. auf Geschwister sowie auf Personen, die in gerader Linie mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin verwandt sind,
   b. auf den Ehegatten oder die Ehegattin sowie auf den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin,
   bbis. auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt führt,
   c. bei Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf, Umstrukturierung, Namensänderung eines Unternehmens und dergleichen, sofern der neue Halter oder die neue Halterin im Handelsregister eingetragen ist,
   d. bei Firmengründungen, wenn der Gründer oder die Gründerin das private Fahrzeug in die Firma einbringt und diese im Handelsregister eingetragen ist.

## 7 Strassensignalisation&nbsp;<strong>*</strong>

## 7.1 Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Dienststelle Verkehr und Infrastruktur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--17}

1. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist auf Kantonsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen für Verkehrsanordnungen zuständig. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
2. …

### **Art. 18** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--18}

1. Die Gemeinden sind auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie öffentlichen Privat- und Güterstrassen für Verkehrsanordnungen zuständig.

### **Art. 19** Polizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--19}

1. Die Polizei trifft Verkehrsanordnungen zur sofortigen Abwendung von Gefahren im Strassenverkehr, zur kurzfristigen Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen sowie bei Veranstaltungen wie Umzügen, Märkten und Sportanlässen.
2. Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, sind sie von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3. Die Polizei ist für die Verkehrsinformation zuständig und überwacht die Baustellensignalisation.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--22}

## 7.1a Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Strassen innerorts&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--22a}

1. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch von Gemeinden in der Regel innert zehn Monaten oder von Amtes wegen die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Artikel 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts. Dabei ist insbesondere Artikel 108 der Signalisationsverordnung zu beachten.
2. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ist auf verkehrsorientierten Strassen innerorts nur in Ausnahmefällen und in restriktiver Anwendung des Ermessensspielraums herabzusetzen.
3. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Strassen innerorts prüft die zuständige Behörde die Auswirkungen der Massnahme und die Anzahl der davon betroffenen Personen. Die Prüfung erfolgt namentlich anhand folgender Kriterien:
   a. Durchfahrzeiten aller Verkehrsteilnehmenden, namentlich von Blaulichtorganisationen und des Wirtschaftsverkehrs (u.a. Güterwirtschafts- und Dienstleistungsverkehr); insbesondere sind die Fahrbahnbreiten so zu wählen, dass das Kreuzen von grossen Fahrzeugen wie Linienbussen oder Lastwagen möglich bleibt.
   b. Funktion und Bedeutung der betroffenen Strasse sowohl innerhalb des Verkehrsnetzes als auch mit Blick auf die Erschliessung der jeweiligen Region.
   c. Verkehrssicherheit, wobei Schulhäuser, Kindergarten und dergleichen im betroffenen Strassenabschnitt besonders zu berücksichtigen sind.
   d. Lärmimmissionen.
4. Die zuständige Behörde prüft, ob die Massnahme auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken ist.
5. Zusammen mit der Verkehrsanordnung ist der ihr zugrundeliegende Beschluss der zuständigen Behörde mit Begründung und Bewertung der Kriterien zu veröffentlichen.

## 7.2 Verfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Veranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--23}

1. Bei Veranstaltungen, die einen Einsatz von mehr als sieben Personaleinsatztagen vorsehen, haben die Veranstalter zuhanden der Polizei ein Verkehrskonzept zu erstellen.

### **Art. 23a** Bauunternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--23a}

1. Bauunternehmen müssen Arbeiten, die sich auf den Strassenverkehr auswirken, mindestens zehn Tage vor deren Beginn der für die Signalisation zuständigen Behörde melden. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.
2. Die Meldepflicht entfällt für Baustellen, die mit Gefahrensignalen, Abschrankungen oder Drehkellen genügend gesichert werden können.

### **Art. 23b** Stellungnahme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--23b}

1. Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen über Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen sowie Änderungen von Höchstgeschwindigkeiten holt die Gemeinde die Stellungnahme der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ein und stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zu.

### **Art. 24** Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--24}

1. Verkehrsanordnungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Strassensignalisationsverordnung sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--25}

### **Art. 26** Einsprachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--26}

1. Über Einsprachen nach Artikel 106 Absatz 1 der Strassensignalisationsverordnung entscheidet die Behörde, die für die Anordnung der Signale und Markierungen zuständig ist.

### **Art. 26a** Beschwerden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--26a}

1. Verkehrsanordnungen und Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht angefochten werden.
2. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist berechtigt, Verkehrsanordnungen der Gemeinden anzufechten.

### **Art. 26b** Verzeichnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--26b}

1. Die Behörden führen über ihre Verkehrsanordnungen ein Verzeichnis.

### **Art. 26c** Ausführung von Verkehrsanordnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--26c}

1. Bei Kantonsstrassen führt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, bei den übrigen Strassen die Gemeinde die Verkehrsanordnungen aus.

### **Art. 26d** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--26d}

1. Veranlasst eine Gemeinde die Prüfung einer Strassensignalisation, kann die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur eine Gebühr erheben. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, wobei von einem Stundenansatz von 80 bis 180 Franken ausgegangen wird.
2. Zur Gebühr können die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss Gebührengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt werden.
3. Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--27}

## 8 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--27a}

1. Die Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde nach der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV 2).
2. Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für Administrativmassnahmen.

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--28}

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 23. Dezember 1983 wird aufgehoben.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--777--29}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.