778
# Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes
Vom 30.10.2001 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--1}

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- und Schiffsverkehr.
2. Für Amtshandlungen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

### **Art. 2** Gebührenpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--2}

1. Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen, wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten Amtshandlungen des Strassenverkehrsamtes veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
2. Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch.

### **Art. 3** Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--3}

1. Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder einem Gebührenrahmen.
2. Besteht ein Gebührenrahmen, sind für die Berechnung der Gebühr unter anderem die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die erforderliche Sachkenntnis massgebend.
3. Beim Rückzug eines Bewilligungsgesuchs werden die Verwaltungsgebühren entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.

### **Art. 4** Übrige Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--4}

1. Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Rechnungstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--5}

1. Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung. Für eine Papierrechnung wird eine Gebühr von Fr. 1.50 erhoben.
2. Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
3. Das Strassenverkehrsamt legt die Zahlungsfrist fest. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Franken.
4. Bei ausstehenden Fahrzeug- oder Schiffsgebühren werden die Ausweise und Kontrollschilder entzogen.

### **Art. 6** Barzahlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--6}

1. Tagesausweise, Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen sowie Wunschkontrollschilder werden nur gegen Barzahlung der Gebühren erteilt oder abgegeben.
2. Das Strassenverkehrsamt kann in weiteren begründeten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Barzahlung verlangen.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--7}

## 2 Prüfungsgebühren

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--8}

1. Die Gebühren für die Prüfung von Personen sowie von Fahrzeugen und Schiffen werden nach zeitlichem Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt pro Experte oder Expertin für
   a. Fahrzeugprüfungen
   b. Schiffsprüfungen
   c. technische Expertisen
   d. praktische Führerprüfungen, Kontrollfahrten
2. Im Minimum wird eine Viertelstunde in Rechnung gestellt.
3. Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Prüfungen fest.

### **Art. 9** Zuschläge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--9}

1. Zusätzlich zur Prüfungsgebühr nach § 8 werden folgende Zuschläge erhoben:
   a. beim Einsatz eines Begleitfahrzeugs für die Abnahme einer praktischen Motorradführerprüfung
   b. für Segelschiffe mit Aussenbord-Verbrennungsmotor
   c. für Segelschiffe mit Innenbord-Verbrennungsmotor
   d. für die Kontrolle von Kücheneinrichtungen, sanitären Anlagen und jedes zusätzlichen Motors
   e. für die Schiffsführerprüfung Kat. D mit nur einem Kandidaten an Bord
   f. für die am Prüfungstag ausserhalb der reservierten Zeit durchgeführte Fahrzeugprüfung
2. Wird die Führerprüfung, die Fahrzeug- oder Schiffsprüfung sowie die Kontrollfahrt auf Antrag ausserhalb der ordentlichen Prüfungsorte durchgeführt, wird zusätzlich zur Prüfungsgebühr ein Wegzuschlag von 10 bis höchstens 200 Franken erhoben.
3. Für Schiffsführerprüfungen ausserhalb der Prüfungssaison wird ein Zuschlag von 30 Franken erhoben.

### **Art. 10** Kontrollgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--10}

1. Die Gebühr beträgt für die Kontrolle
   a. der Zulassungsunterlagen
   b. des Abnahmeprotokolls von Unternehmen des Bootsbaugewerbes
   c. der Bestätigung über die Mängelbehebung
   d. der Dokumente direkt importierter Fahrzeuge oder der Bescheinigungen für die Fahrzeugzulassung

### **Art. 11** Nachkontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--11}

1. Die Gebühr für die Nachkontrolle von beanstandeten Fahrzeugen und Schiffen ohne Voranmeldung beträgt 25 bis 200 Franken.

### **Art. 12** Messungen, technische Abklärungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--12}

1. Die Gebühren für Messungen und die Kontrolle technischer Änderungen an Fahrzeugen und Schiffen sowie für technische Abklärungen betragen 20 bis 300 Franken.
2. Plombierungen und die Kontrolle von Farbänderungen sind gebührenfrei.
3. Die Gebühr für technische Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen wird nach Zeitaufwand gemäss dem Stundenansatz für Fahrzeugprüfungen gemäss § 8 Absatz 1a festgesetzt.

### **Art. 13** Waaggebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--13}

1. Die Waaggebühr beträgt je nach Gewicht 5 bis 35 Franken.

### **Art. 14** Theorieprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--14}

1. Für die Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
   a. Gruppenprüfungen:
   Basistheorie pro Person
   Zusatztheorie pro Person
   Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Personen- und Gütertransport pro Person und Prüfung
   b. Einzelprüfung

### **Art. 15** Terminverschiebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--15}

1. Die Gebühr für die Verschiebung des Termins für die Theorieprüfung beträgt 10 Franken, für die praktische Prüfung 20 Franken. Die Verschiebung des Termins für die Fahrzeugprüfung ist unter Vorbehalt der Regelung in Absatz 2 gebührenfrei.
2. Nimmt das Strassenverkehrsamt die Terminverschiebung auf Ersuchen hin vor, beträgt die Gebühr für die Verschiebung der Theorieprüfung oder der Fahrzeugprüfung 20 Franken, für die praktische Prüfung 30 Franken.

### **Art. 16** Ausfall einer Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--16}

1. Kann eine angesetzte Prüfung wegen unentschuldigten Fernbleibens oder verspäteter Abmeldung, wegen fehlender Ausweise, wegen nicht vorschriftsgemässen Prüfungsfahrzeuges, wegen fahrunfähigen Zustandes der zu prüfenden Person oder wegen mangelhafter Sicherheitsausrüstung bei Motorradprüfungen nicht stattfinden, ist die Grundgebühr zu entrichten.
2. Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie dem Strassenverkehrsamt nicht spätestens 7 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich vorliegt.

## 3 Zulassungsgebühren

### **Art. 17** Ausweise zur Führung von Motorfahrzeugen und Schiffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--17}

1. Die Gebühren betragen für
   a. das Ausstellen eines Lernfahrausweises aller Kategorien (inkl. Gesuchsbearbeitung und Anmeldekarte zur Prüfung)
   b. die Bearbeitung eines Gesuches für den Führerausweis der Kategorie D, der Spezialkategorien G und M, für die Eintragung der Codes Nr. 121 und 122 im Führerausweis sowie für den Schiffsführerausweis
   c. das Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines internationalen Führerausweises
   d. den Ersatz eines Lernfahr- oder Schiffsführerausweises infolge Verlusts (Duplikat) oder Änderungen irgendwelcher Art
   e. das erstmalige Ausstellen eines Führerausweises
   f. den Ersatz eines Führerausweises infolge Verlusts oder Änderungen irgendwelcher Art
   g. die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises
   h. das Ausstellen und den Ersatz eines Führer- oder Lernfahrausweises in elektronischer Form zu einem bestehenden physischen Ausweis
2. …

### **Art. 18** Ausweise für Fahrzeuge und Schiffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--18}

1. Die Gebühren betragen für
   a. das Ausstellen eines Fahrzeug- oder Schiffsausweises
   b. das Ausstellen eines Anhangs zum Fahrzeugausweis oder eines Duplikats, den Ersatz unleserlicher Ausweise sowie Änderungen in Ausweisen
   c. das Eintragen des Codes 178 «Halterwechsel verboten» zusätzlich zur Ausweisgebühr
   d. das Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder Duplikats für Motorfahrräder und Motorfahrräder mit elektrischer Tretunterstützung (E-Bikes)
   e. das Ausstellen eines internationalen Zulassungsscheins
2. …
3. Vor Bezug des Tagesausweises kann zur Sicherstellung der Unkosten bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder ein Depot bis 500 Franken verlangt werden.

### **Art. 19** Kontrollschilder und Kontrollmarken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--19}

1. Die Gebühren für die leihweise Abgabe der Kontrollschilder sowie für Kontrollmarken betragen:
   a. Kontrollschilderpaar Motorfahrzeuge
   b. Einzelkontrollschild, vorderes oder hinteres Schild, Schiffskontrollschild
   c. Kontrollschild, Kontrollmarke für Motorfahrrad
   d. …
2. Die Gebühren betragen für
   a. die Ausgabe hinterlegter Kontrollschilder
   b. die Rücksendung eines Kontrollschilderpaares an den bisherigen Standortkanton
   c. die Rücksendung eines Einzelkontrollschildes an den bisherigen Standortkanton
   d. die Zustellung eines Kontrollschilderpaares per Post
   e. die Zustellung eines Einzelkontrollschildes per Post
   f. den Austausch der Kontrollschilder per Post
3. Die Gebühr für die Übertragung von Kontrollschildern mit weissem Grund und schwarzer Schrift auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin im Rahmen von § 16c Absatz 2 der Strassenverkehrsverordnung vom 9. Dezember 1986 beträgt:
   a. bei bis zu 5 Fahrzeugen pro Übertragung
   b. für jedes weitere Fahrzeug pro Übertragung
3bis In folgenden Fällen ist die Übertragung von Kontrollschildern gemäss Absatz 3 gebührenfrei:
   a. Namensänderungen natürlicher Personen,
   b. Namensänderungen von Einzelunternehmen sowie von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ohne Änderung der Rechtsform,
   c. Firmenänderungen von Einzelunternehmen sowie von juristischen Personen ohne Änderung der Rechtsform,
   d. Erbgang auf den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise auf den überlebenden eingetragenen Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin,
   e. Erbgang auf den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, der oder die mit dem bisherigen Halter oder der bisherigen Halterin während mindestens fünf Jahren bis zu dessen oder deren Tod ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
4. Für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss dem Wunsch des Halters oder der Halterin verlangt das Strassenverkehrsamt eine Zusatzgebühr, welche sich an der Nachfrage orientiert.

### **Art. 20** Kollektivfahrzeugausweise und Kollektivschiffsausweise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--20}

1. Nach Aufwand wird die Gebühr erhoben für
   a. die Bearbeitung eines Gesuchs um die erstmalige oder zusätzliche Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises oder eines Kollektivschiffsausweises in Verbindung mit Händlerschildern,
   b. den Entzug der Händlerschilder bei nachträglichem Fehlen der Voraussetzungen,
   c. die Durchführung von periodischen Inspektionen.
2. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.

### **Art. 21** Verschiedene Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--21}

1. Die Gebühren betragen für
   a. die Erstellung eines Duplikats der schriftlichen Anmeldung zur Führerprüfung
   b. …
   c. …
   d. die Ausschreibung von Kontrollschildern und Ausweisen im Ripol
   e. den technischen Beschrieb für den Fahrzeugexport
   f. Adressnachforschungen bei unbekanntem Wohnort
   g. schriftliche Auskünfte gemäss Artikel 89g des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) pro Anfrage
   bis 10 Halter oder Fahrzeuge
   bis 30 Halter oder Fahrzeuge
   bis 50 Halter oder Fahrzeuge
   ab 51 Haltern oder Fahrzeugen
   h. Auskünfte an Versicherer (pro Fahrzeug)
   i. das Ausstellen der internationalen Versicherungskarte
   j. den Eignungstest nach dreimaligem Prüfungsversagen
   k. das Ausstellen der CE-Schiffsprüfungsprotokolle
   l. das Ausstellen von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen
   m. die Verlängerung von ADR/SDR-Zulassungsbescheinigungen
   n. das Aufgebot zur periodischen Kontrolluntersuchung für Personen über 75 Jahre und Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen berufsmässiger Kategorien (medizinische Gruppen 1 und 2)
   o. das Ausstellen oder die Verlängerung einer Ärzteparkkarte
2. …
3. Für die nicht ausdrücklich genannten Bewilligungen und Bescheinigungen kann das Strassenverkehrsamt eine Gebühr bis 50 Franken erheben.

## 4 Bewilligungen

### **Art. 22** Sonderbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--22}

1. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Bewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten, für Ausnahmefahrzeuge, für Ausnahmetransporte und für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen sowie für die Erneuerung einer solchen Bewilligung beträgt 50 bis 500 Franken.

### **Art. 23** Bewilligung zur Selbstabnahme und zum Ausstellen von Bremsprotokollen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--23}

1. Für das Erteilen der Selbstabnahmebewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen oder Schiffen wird folgende Gebühr erhoben:
   a. erstmalige Erteilung der Bewilligung inklusive Prüfung des Gesuchs und der Einrichtungen sowie Instruktion des Abnahmepersonals
   b. …
   c. Änderungen der Bewilligung (andere Fahrzeugmarken, andere Berechtigte)
2. Die Gebühr für die Kontrolle der abnahmeberechtigten Betriebe wird nach Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 130 Franken.
3. Für die Erteilung der Bewilligung zum Ausstellen von Bremsprotokollen inklusive Prüfung des Gesuchs und Instruktion des Abnahmepersonals wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.
4. Werden die Instruktionen nach den Absätzen 1a und 3 ausserhalb des Strassenverkehrsamtes durchgeführt, wird zusätzlich zur Gebühr ein Wegzuschlag von 10 bis 200 Franken erhoben.

### **Art. 24** Veranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--24}

1. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung zur Durchführung von nautischen Veranstaltungen beträgt je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken.
2. Bei Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter kann das Strassenverkehrsamt die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.

### **Art. 25** Nautische Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--25}

1. Die Gebühren betragen für
   a. die Bewilligung von Standplätzen, Versuchsfahrten, Sondertransporten, Landungen mit Wasserflugzeugen, zum Anbringen von Schifffahrtszeichen sowie von Ausnahmen nach Artikel 163 BSV
   b. die Bewilligung für Zugschiffe zum Wasserskifahren auf dem Sempachersee (§ 32 Verordnung über die Schifffahrt)
   c. …
   d. die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen
   e. die befristete Zulassung ausserkantonaler Schiffe (inkl. Vignette)
   f. die befristete Zulassung ausländischer Schiffe (inkl. Schiffskontrolle und Ausweis)

### **Art. 26** Übrige Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--26}

1. Die Gebühren betragen für
   a. die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
   b. die Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr
   c. die Erteilung einer generellen Ersatzfahrzeugbewilligung
   d. die Erteilung einer Bewilligung für die Belassung ausserkantonaler Kontrollschilder
   e. die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen
   f. die Bewilligung zur Eröffnung einer Fahrschule (Art. 55 Abs. 2 VZV)
   g. die Behandlung eines Gesuchs um Steuererlass oder Steuerermässigung
   h. die Kontrolle der Fahrschulen und des Verkehrskundeunterrichts
   i. die Kontrolle der praktischen Grundschulung bei den Motorrädern
   j. die Erteilung oder Änderung der Bewilligung zum Einbau von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
   k. die Abgabe der Parkkarte für behinderte Personen und Organisationen, die gehbehinderte Personen befördern
   l. …
   m. die Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtentragpflicht

## 5 Weitere Gebühren

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--27}

1. Die Gebühren für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen (namentlich Verweigerung, Verwarnung, Entzug oder Aberkennung des Lernfahr-, Führer- oder Schiffsführerausweises und Wiedererteilung von Ausweisen) sowie für die Anordnung des Besuchs von Verkehrsunterricht betragen 50 bis 800 Franken.
2. Die Gebühr für den Besuch des Verkehrsunterrichts wird nach Aufwand festgesetzt.
2bis Die Gebühr für den Eintrag über den Abschluss der obligatorischen Fahrausbildung (Absolvierung des Verkehrskundeunterrichts oder praktische Motorradgrundschulung) beträgt 20 Franken. Einträge, welche elektronisch durch Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer vorgenommen werden, sind gebührenfrei.
3. Die Gebühr für die Anordnung eines Entzugs oder einer Verweigerung des Fahrzeug- oder Schiffsausweises oder der Kontrollschilder beträgt pro Fahrzeug oder Schiff 150 Franken.
4. Die Gebühr für den Auftrag zum polizeilichen Einzug von Ausweisen oder Kontrollschildern beträgt 200 Franken.
5. Die Gebühr für die Gewährung von Zahlungsaufschüben und Ratenzahlungen beträgt 10 bis 50 Franken.
6. Die Gebühr für den Rückzug eines Betreibungsbegehrens beträgt 30 Franken.
7. Für weitere Massnahmen und Dienstleistungen kann je nach Aufwand eine Gebühr von 20 bis 300 Franken erhoben werden.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 28** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--28}

1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

### **Art. 29** Aufhebung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--29}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehrsrecht vom 21. November 1989,
   b. Verordnung über die Gebühren im Schifffahrtsrecht vom 21. November 1989.

### **Art. 30** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--778--30}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.