788a
# Gesetz über die Schiffssteuer
Vom 01.12.1997 (Stand 01.01.2005)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 kennzeichnungspflichtig sind.

### **Art. 2** Steuerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--2}

1. Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Luzern.

### **Art. 3** Steuerperiode {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--3}

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.
2. Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
3. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.

### **Art. 4** Steuerbefreiung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--4}

1. Von der Steuer befreit sind
   a. Schiffe des Bundes,
   b. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen,
   c. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,
   d. Ruderboote und Pedalos,
   e. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden,
   f. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.

### **Art. 5** Bemessungsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--5}

1. Grundlagen für die Bemessung bilden
   a. die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW),
   b. die Schiffslänge,
   c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen,
   d. neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.

### **Art. 6** Steuertarif {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--6}

1. Die jährliche Steuer beträgt für
   a. Motor- und Segelschiffe
   bis 5 m Länge
   bis 7 m Länge
   bis 9 m Länge
   über 9 m Länge
   Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:
   bis 200 kW Leistung
   von 201 bis 300 kW Leistung
   über 300 kW Leistung
   b. Güterschiffe
   mit Motor, je Tonne Nutzlast
   ohne Motor, je Tonne Nutzlast
   c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung
   Grundtaxe
   Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz
   d. schwimmende Geräte
2. Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.

### **Art. 7** Steuerermässigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--7}

1. Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen.
2. Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.

### **Art. 8** Steuerzuschlag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--8}

1. Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.

### **Art. 9** Zweckbindung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--9}

1. Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.
2. Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500 000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen.

### **Art. 10** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--10}

1. Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.

### **Art. 11** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--11}

1. Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 erhoben werden.

### **Art. 12** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--12}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.

### **Art. 13** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--13}

1. Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 1986 wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--788a--14}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.