800
# Gesundheitsgesetz
(GesG)
Vom 13.09.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1 Geltungsbereich, Ziel und Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--1}

1. Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2. Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen.
3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.

## 2 Organisation und Zuständigkeiten

## 2.1 Kantonale Organe

### **Art. 2** Kantonsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--2}

1. Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Gesundheitspolitik.

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--3}

1. Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons.
2. Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5–10 dieses Gesetzes. Er kann die Aufgaben der in den §§ 6–10 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3. Er erstellt mindestens alle sechs Jahre einen Planungsbericht über die Gesundheitsversorgung im Kanton und legt diesen dem Kantonsrat zur Stellungnahme im Sinn von § 79 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 vor. Der Bericht enthält die strategischen Ziele und Grundsätze des Kantons im Gesundheitswesen und zeigt den Bedarf für die ambulante und die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Mittel für deren Sicherstellung auf. Bei der Erarbeitung sind die Leistungserbringer in angemessener Weise miteinzubeziehen.

### **Art. 4** Gesundheits- und Sozialdepartement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--4}

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5–12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung.
2. Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eidgenössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.

### **Art. 5** Fachkommissionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--5}

1. Der Regierungsrat kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.

### **Art. 6** Kantonsarzt oder -ärztin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--6}

1. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

### **Art. 7** Kantonstierarzt oder -tierärztin {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--7}

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

### **Art. 8** Kantonschemiker oder -chemikerin {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--8}

1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

### **Art. 9** Kantonsapotheker oder -apothekerin {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--9}

1. Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

### **Art. 10** Kantonszahnarzt oder -zahnärztin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--10}

1. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

### **Art. 11** Amtliche Ärztinnen und Ärzte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--11}

1. Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl.
2. …

### **Art. 12** Amtliche Tierärztinnen und -ärzte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--12}

1. Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl.
2. …

## 2.2 Gesundheitsbehörden der Gemeinden

### **Art. 13** Gesundheitsbehörde der Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--13}

1. Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Dritte übertragen.
2. Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
   a. die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene,
   b. das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art,
   c. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Behörden.

### **Art. 14** Gemeindearzt oder -ärztin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--14}

1. Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen.
2. Die zuständige Behörde kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin die Funktionen eines amtlichen Arztes oder einer amtlichen Ärztin übertragen.

### **Art. 15** Lebensmittelkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--15}

1. Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Befugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Anstellung und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure, übertragen.

## 3 Berufe im Gesundheitswesen

## 3.1 Gemeinsame Bestimmungen

## 3.1.1 Allgemeines

### **Art. 16** Bewilligungspflicht und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--16}

1. Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung
   a. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt,
   b. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist,
   c. Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt, Sehhilfen und Zahnersatz herstellt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen,
   d. Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel,
   e. eine Tätigkeit ausübt, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist.
2. Bewilligungspflichtig sind die Berufe, die nach dem Medizinalberufegesetz, dem Gesundheitsberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz des Bundes einer Bewilligung bedürfen, sowie die anderen bewilligungspflichtigen Berufe gemäss § 36.
3. Die zuständige Behörde kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. Für ungefährliche Eingriffe kann er die Bewilligungspflicht nach Absatz 1c aufheben.

### **Art. 17** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--17}

1. Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung:
   a. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zugezogen werden,
   b. für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Tätigkeitsort aus.
2. Die §§ 18a und 19 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

### **Art. 18** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--18}

1. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
   a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt,
   b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
   c. über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
   d. …

### **Art. 18a** Einschränkung der Bewilligung und Auflagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--18a}

1. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

### **Art. 19** Entzug der Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--19}

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
   e. …
2. Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
3. …

### **Art. 20** Erlöschen der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--20}

1. Die Bewilligung erlischt mit
   a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin,
   b. dem Entzug,
   c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde.
2. …

### **Art. 20a** Disziplinarmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--20a}

1. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
   a. eine Verwarnung,
   b. einen Verweis,
   c. eine Busse bis zu 20 000 Franken,
   d. ein Verbot der selbständigen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot),
   e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2. Für die Verletzung der Berufspflichten nach § 24 Absatz 1b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1a–c verhängt werden.
3. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
4. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5. Eröffnet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person, welche die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons darüber.

### **Art. 21** Publikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--21}

1. Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.

### **Art. 22** Befreiung vom Berufsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--22}

1. Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches entscheidet die zuständige Behörde.
2. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

## 3.1.2 Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

### **Art. 23** Persönliche Berufsausübung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--23}

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
2. Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.

### **Art. 24** Allgemeine Berufspflichten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--24}

1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber halten sich an folgende Berufspflichten:
   a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
   b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
   c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
   d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
   e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
   f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
   g. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.
2. Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.

### **Art. 25** Patientenrechte und -pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--25}

1. Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patientinnen und Patienten, wie die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten.
2. Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
3. Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

### **Art. 26** Aufzeichnungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--26}

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch Verordnung.
3. Bei Tätigkeitsaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 2 weiter. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat zu gewährleisten, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses verwaltet werden und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.
4. Wenn die vorschriftgemässe Aufbewahrung der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde diese durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung oder von deren Erben anordnen.

### **Art. 27** Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--27}

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden.
2. Sie sind bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, zur Meldung und Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt.

### **Art. 28** Tarife {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--28}

1. Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes.

## 3.1.3 Aus- und Weiterbildung

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--29}

1. Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen.
2. Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen.

## 3.2 Universitäre Medizinalberufe

## 3.2.1 Allgemeines

### **Art. 30** Begriff und Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--30}

1. Universitäre Medizinalberufe im Sinn von § 16 Absatz 2 sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte.
2. Bezeichnet der Bund weitere Berufe im Gesundheitswesen als universitäre Medizinalberufe, führt der Regierungsrat sie in einer Verordnung auf und regelt nötigenfalls die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich oder die Verpflichtung, ihre Leistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 31** Privatapotheke {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--31}

1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Privatapotheke führen.
2. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.
3. Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen.
4. Den Inhaberinnen und Inhabern einer Privatapotheke ist die Abgabe von Arzneimitteln lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten.
5. Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.

### **Art. 32** Beistandspflicht und Notfalldienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--32}

1. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten.
2. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die über eine Bewilligung nach § 16 verfügen, sind überdies verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen Massnahmen verfügen.
3. Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe von 1,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus der medizinalberuflichen Tätigkeit einzufordern, maximal jedoch 5000 Franken pro Jahr.
4. Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--33}

### **Art. 34** Assistentinnen und Assistenten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--34}

1. Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen.

## 3.2.2 Besondere Bestimmungen

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--35}

1. Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.

## 3.3 Andere Berufe im Gesundheitswesen

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--36}

1. Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilligungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fachlichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.

## 4 Betriebe im Gesundheitswesen

## 4.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 37** Betriebsbewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--37}

1. Eine Betriebsbewilligung benötigen
   a. Spitäler und Geburtshäuser,
   b. ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen,
   c. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken,
   d. andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex),
   e. Drogerien.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.

### **Art. 38** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--38}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
   a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat,
   b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist,
   c. für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist,
   d. Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,
   e. über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt.
2. Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

### **Art. 39** Bewilligungsinstanz und Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--39}

1. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.
2. Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz.

### **Art. 40** Rechtsverweis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--40}

1. Im Übrigen gelten für die bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen die §§ 18a–22 und 24–28 sinngemäss.

## 4.2 Spitäler

## 4.2.1 Kantonale Spitäler

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--41}

1. Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler sind in einem besonderen Gesetz geregelt.

## 4.2.2 Obduktion und Organentnahme

### **Art. 42** Obduktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--42}

1. Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.

### **Art. 43** Organentnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--43}

1. Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie der Umgang mit daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004.
2. …
3. …

## 4.3 &hellip;

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--44}

## 4.4 Ergänzende Versorgung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 44a** Verbesserung der Gesundheitsversorgung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--44a}

1. Der Kanton kann zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung und zur Förderung der Versorgungssicherheit im Rahmen der Voranschlagskredite Massnahmen treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen ausrichten. Er sorgt für eine regelmässige Evaluation.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).

### **Art. 44b** Palliativversorgung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--44b}

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein angemessenes Angebot an Palliativgrundversorgung.
2. Sie betreiben gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinden je hälftig getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

## 5 Prävention und Gesundheitsförderung

### **Art. 45** Zweck {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--45}

1. Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung sowie von bestimmten Personengruppen.
2. Die Prävention bezweckt die Verhütung von bestimmten Krankheiten und Unfällen und soll deren Häufigkeit und Schwere vermindern. Sie umfasst Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Abschwächung von Krankheits- und Unfallfolgen.

### **Art. 46** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--46}

1. Der Kanton und die Gemeinden betreiben Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Sucht. Die kantonale Sportförderung richtet sich nach dem Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013.
2. Der Kanton kann im Rahmen der Voranschlagskredite an Institutionen, die sich auf dem Gebiet der Prävention und der Gesundheitsförderung betätigen, Beiträge ausrichten.
3. Die gemeinsame Förderung von Institutionen gemäss Absatz 2 durch Kanton und Gemeinden erfolgt im Rahmen des Zweckverbandes gemäss § 23 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015.
4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann freiwillige medizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen und für die Betroffenen freiwillige vorbeugende Massnahmen ergreifen.

### **Art. 47** Rauchverbot {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--47}

1. Das Rauchen in Innenräumen öffentlicher Einrichtungen ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 verboten.
2. Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

### **Art. 48** Verkauf von Tabakwaren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--48}

1. Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten.
2. Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.

### **Art. 49** Mütter- und Väterberatung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--49}

1. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung.
2. Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.

### **Art. 50** Schwangerschaftsberatung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--50}

1. Der Kanton sorgt für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Er kann diese Aufgabe privaten Institutionen übertragen.
2. Personen, die in der Schwangerschaftsberatung gemäss Absatz 1 tätig sind, unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis.

### **Art. 51** Schulärztlicher Dienst {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--51}

1. Die Gemeinden sorgen für die regelmässige schulärztliche Untersuchung aller Kinder in der Kindergartenstufe und im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
2. Der Untersuch ist obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulärztin oder den Schularzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt durchführen lassen.
3. Die von der Schulärztin oder vom Schularzt vorgeschlagenen Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären.
4. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung der Kinder durch die Schulärztin oder den Schularzt.
5. In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen oder Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige schulärztliche Betreuung der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.

### **Art. 52** Schulzahnpflege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--52}

1. Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstufe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter.
2. Die zahnmedizinische Prophylaxe und der Untersuch sind obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Zahnärztin oder einen andern Zahnarzt durchführen lassen. Die Behandlung ist freiwillig. Sie kann von der Schulzahnärztin beziehungsweise vom Schulzahnarzt oder von einer andern Zahnärztin oder einem andern Zahnarzt durchgeführt werden.
3. Die Gemeinden tragen die Kosten der zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung der Kinder durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Die Eltern tragen die Kosten für die Behandlung. Führt die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt die Behandlung durch, kann die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern die Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise übernehmen.
4. In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige Schulzahnpflege der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.

### **Art. 53** Öffentliche Bäder {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53}

1. …

## 6 Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche&nbsp;<strong>*</strong>

## 6.1 Krebsregister&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53a** Zweck {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53a}

1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität.

### **Art. 53b** Betreiber {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53b}

1. Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Er kann diese Aufgabe einer kantonalen Dienststelle oder dem Luzerner Kantonsspital übertragen. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 2005 sind zu beachten.
2. Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters muss über die generelle Bewilligung der Sachverständigenkommission zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens im Sinn von Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügen.
3. Er kann das Krebsregister mit Genehmigung des Regierungsrates auch für andere Kantone führen.

### **Art. 53c** Betrieb&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53c}

1. Die Registrierung von Krebserkrankungen im kantonalen Krebsregister richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz) vom 18. März 2016 und seinen Ausführungserlassen. Soweit diese keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthalten, hat der Betreiber bei der Bearbeitung von Personendaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kantons sowie jene der generellen Bewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuhalten.
2. Der Betreiber ist befugt, den zuständigen Stellen von kantonalen Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der AHV-Versichertennummer bekannt zu geben.

### **Art. 53d** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53d}

### **Art. 53e** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53e}

### **Art. 53f** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53f}

### **Art. 53g** Datensicherheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53g}

1. Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefugten Zugriff. Er erstellt ein Zugriffsreglement, das insbesondere regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen Zugriff auf die nicht anonymisierten Personendaten haben. Personen, die nicht für das kantonale Krebsregister arbeiten, ist kein Zugriff zu gewähren.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten haben, unterstehen der Schweigepflicht und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.

## 6.2 E-Health-Modellversuche&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 53h** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--53h}

1. Der Kanton kann zur Erprobung von elektronischen Gesundheitsdiensten (E-Health-Diensten) Modellversuche durchführen. Diese können eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 und die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinaus beinhalten.
2. Für Modellversuche darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet werden.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere der einzelnen Modellversuche jeweils durch Verordnung. Insbesondere:
   a. legt er den Rahmen, den Zweck und die zeitliche Befristung des Modellversuchs fest,
   b. bezeichnet er die für die Durchführung des Modellversuchs zuständige kantonale Behörde,
   c. gewährleistet er, dass die Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer freiwillig teilnehmen,
   d. legt er die im Rahmen des Modellversuchs bearbeiteten Daten fest,
   e. regelt er die Zugriffsrechte auf Personendaten,
   f. stellt er die Evaluation des Modellversuchs sicher.
4. Die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 sind einzuhalten.

## 7 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten

### **Art. 54** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--54}

1. Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, wie öffentliche Impfungen, ergreifen.
2. Die Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären.
3. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.

## 8 Heilmittel

## 8.1 Allgemeines

### **Art. 55** Begriff {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--55}

1. Als Heilmittel gelten die Arzneimittel, einschliesslich Blut und Blutprodukte, sowie die Medizinprodukte.

### **Art. 56** Verkehr mit Heilmitteln {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--56}

1. Der Verkehr mit Heilmitteln untersteht der staatlichen Kontrolle.
2. Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Zulassungsverfahren, die Ein- und Ausfuhr und den Handel im Ausland, den Vertrieb, die Verschreibung und Abgabe, die Werbung und die Preisvergleiche, die klinischen Versuche mit Heilmitteln an Menschen sowie die Marktüberwachung und die Durchführung von Inspektionen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000 sowie der Pharmakopöe.
3. Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende darf der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies aufgrund internationaler Abkommen notwendig ist.

## 8.2 Versand- und Detailhandel

### **Art. 57** Versandhandel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--57}

1. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln.
2. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

### **Art. 58** Detailhandel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--58}

1. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche entsprechend ausgebildeten Fachpersonen neben Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen. Ferner legt er in der Verordnung den Umfang der Abgabeberechtigung fest.
2. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung
   a. …
   b. an Personen, die Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes herstellen.
3. Voraussetzungen und Umfang der Bewilligungen gemäss Absatz 2 richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

## 9 Bestattungswesen

### **Art. 59** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--59}

1. Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.

## 10 Schlussbestimmungen

### **Art. 60** Kontrollrecht und Beschlagnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--60}

1. Die zuständige Behörde und die Organe gemäss den §§ 6–10 dieses Gesetzes sind befugt, Kontrollen durchzuführen und die Beschlagnahmung zu verfügen von
   a. Einrichtungen oder Geräten, die verboten sind oder einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben,
   b. vorschriftswidrigen, fehlerhaft hergestellten, verdorbenen, unrechtmässig angepriesenen oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Arzneimitteln sowie dazugehörigen Packungen und Behältern,
   c. Stoffen, die der Herstellung solcher Arzneimittel dienen,
   d. unzulässigen und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Anpreisungsmitteln.
1bis Sie können Betriebe oder Räumlichkeiten, die einer verbotenen oder gesundheitsgefährdenden Tätigkeit dienen oder gedient haben, schliessen.
1ter Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der zuständigen Behörde vom Berufsgeheimnis befreit.
2. Die zuständige Behörde entscheidet über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Sie verfügt die Rückgabe, wenn keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt sie die Verwertung oder die Vernichtung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.
3. Vorbehalten bleiben das Kontrollrecht und die Einziehungsbefugnisse aufgrund der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und der Strafbehörden.

### **Art. 61** Strafbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--61}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 16, 27 Absatz 1, 31 Absätze 1, 4 und 5, 32 Absätze 1 und 2, 34, 37, 42, 43, 48, 58 Absatz 2 oder 60 Absatz 1ter dieses Gesetzes oder die entsprechenden Vollzugsbestimmungen übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

### **Art. 61a** Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--61a}

1. Gegen Entscheide der zuständigen Behörde über die Bewilligung, Disziplinarmassnahmen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis, das Kontrollrecht und die Beschlagnahme ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

### **Art. 62** Aufhebung von Erlassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--62}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 mit Ausnahme der §§ 62–66 sowie § 74,
   b. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946.
2. Bis zum Erlass neuer Verordnungen bleiben die bisherigen in Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.

### **Art. 63** Änderung von Erlassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--63}

### **Art. 64** Übergangsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--64}

1. Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.

### **Art. 64a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020 {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--64a}

1. Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligung benötigt haben, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben. Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtliche Anerkennung von Ausbildungen für Tätigkeiten, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt sind, durch Verordnung.
2. Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die neu der Bewilligungspflicht nach § 37 Absatz 1b unterstehen, müssen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Betriebsbewilligung beantragen.

### **Art. 65** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--800--65}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.