801a
# Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
Vom 25.10.2002 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Bewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--801a--1}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
   a. die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassen sind,
   b. eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.
3. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

### **Art. 2** Meldung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--801a--2}

1. Schwangerschaftsabbrüche sind der Dienststelle Gesundheit und Sport mit dem offiziellen Formular innert einer Woche nach erfolgter Durchführung zu melden.
2. Bei der Meldung sind die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis zu wahren.

### **Art. 3** Entzug und Erlöschen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--801a--3}

1. Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und 20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sinngemäss.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--801a--4}

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.