804b
# Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
(Kantonale Sportförderungsverordnung)
Vom 03.06.2014 (Stand 01.01.2015)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 2013, insbesondere die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.

## 2 Organisation und Zuständigkeiten

### **Art. 2** Zuständige Dienststelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--2}

1. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle ist die Dienststelle Gesundheit und Sport. Sie ist insbesondere für die Durchführung des Programms «Jugend und Sport» des Bundes zuständig.

### **Art. 3** Entscheid über Beiträge aus dem Sportfonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--3}

1. Über Beiträge aus dem Sportfonds entscheidet
   a. bei Gesuchen bis zu 20 000 Franken die kantonale Sportförderungskommission,
   b. bei Gesuchen bis zu 500 000 Franken das Gesundheits- und Sozialdepartement,
   c. bei Gesuchen über 500 000 Franken der Regierungsrat.

## 3 Kantonales Sportanlagenkonzept

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--4}

1. Das kantonale Sportanlagenkonzept im Sinn von § 13 Absatz 1 des Kantonalen Sportförderungsgesetzes enthält Angaben über
   a. die Ziele der Förderungspolitik des Kantons bei Sportanlagen,
   b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen, die für den Kanton von Bedeutung sind,
   c. den kantonalen Bedarf an Sportanlagen, die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen,
   d. den Stand der Umsetzung.

## 4 Beiträge aus dem Sportfonds

### **Art. 5** Grundsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--5}

1. Der Kanton leistet nur Beiträge aus dem Sportfonds, wenn
   a. ein öffentliches Interesse besteht,
   b. die Unterstützung von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist,
   c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich an der Finanzierung des Vorhabens angemessen beteiligt.
2. Keine Beiträge werden für Vorhaben geleistet, welche die Bevölkerung oder die Umwelt unzumutbar belasten oder mit grossen gesundheitlichen Risiken verbunden sind.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--6}

1. Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds sind bei der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
2. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren betreffend Beiträge aus dem Sportfonds die §§ 17–22 der Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006, wobei die Dienststelle Gesundheit und Sport die dort dem Departement zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

### **Art. 7** Beiträge für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--7}

1. Der Kanton kann für den Kauf der folgenden Sportgeräte und für folgendes Sportmaterial Beiträge ausrichten:
   a. Sportgeräte, die zur Ausübung der jeweiligen Sportart zwingend erforderlich sind (Primärsportgeräte),
   b. Sportgeräte, die als Ergänzung für die Ausübung des jeweiligen Sports dienen (Sekundärsportgeräte), wie Fitnessgeräte,
   c. Hilfsmittel, wie Computer, Trainingsbücher, Ballwagen oder Begleitboote,
   d. Geräte einer Anlage und Wartungsgeräte, wie Rasenmäher, Materialschränke, Trainerbänke, Platzbeleuchtungen, Zeitmessungen, Eckfahnen, Stangen oder Banden.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
   a. persönliche Ausrüstungsgegenstände, wie Schuhe aller Art, Ski-Ausrüstungen, Tennisschläger oder Sportbekleidung,
   b. Verbrauchsmaterial, wie Bälle, Pucks, Harz oder Wachsmaterial,
   c. administrative Auslagen, wie für Kuverts, Briefpapier, Werbung oder das Vereinsorgan,
   d. Auslagen für Preise, wie Pokale, Medaillen oder Gutscheine.

### **Art. 8** Beiträge an den Sportbetrieb {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--8}

1. Der Kanton kann Beiträge an den Sportbetrieb ausrichten für
   a. Programme und Projekte zur Förderung des Breitensports,
   b. Aus- und Weiterbildungskurse,
   c. Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainer, Leiterinnen und Leiter, Administratorinnen und Administratoren, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter,
   d. Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche,
   e. Unterhalt von Sportanlagen sowie Anlagenfremdmieten.
2. Der Sportbetriebsbeitrag an Sportorganisationen ergibt sich aus einem Beitrag pro Mitglied, das dem jeweiligen Verband gemeldet ist. Bei gesteigertem Trainingsaufwand kann der Beitrag erhöht werden. Zusätzlich kann Sportorganisationen ein Beitrag pro Mannschaft ausgerichtet werden, sofern sie an Verbandsmeisterschaften teilnehmen.
3. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
   a. Militär- und Polizeikurse,
   b. die Schuldentilgung,
   c. Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist.

### **Art. 9** Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--9}

1. Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude werden nur ausgerichtet, wenn sie den Grundsätzen des kantonalen Sportanlagenkonzepts entsprechen.
2. Keine Beiträge werden ausgerichtet für
   a. Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unmittelbar sportlichen, sondern insbesondere kommerziellen Zwecken dienen,
   b. die Schuldentilgung,
   c. Sportanlagen, wenn mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits vor der Bewilligung durch die kantonale Sportförderungskommission begonnen wurde.
3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Beiträge an Sportanlagen und Nebengebäude können Sportvereine oder -verbände, Gemeinden oder privatrechtlich organisierte Interessierte, wie Genossenschaften und Aktiengesellschaften, sein.

### **Art. 10** Beiträge an Sportveranstaltungen und -anlässe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--10}

1. Bei der Ausrichtung von Beiträgen an Sportveranstaltungen und -anlässe sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
   a. das Budget,
   b. die Anzahl teilnehmender Mannschaften oder Personen,
   c. die Bedeutung des Anlasses.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--11}

1. Die Verordnung über die Verwendung der Lotteriegelder (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006 wird wie folgt geändert: Der Zwischentitel vor § 3 und die §§ 3–7 werden aufgehoben.

### **Art. 12** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--12}

1. Die Verordnung über die kantonale Sportförderung vom 13. Dezember 2005 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--804b--13}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.