806
# Gesundheitsberufeverordnung
(GbV)
Vom 28.04.2009 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--1}

1. Die Verordnung
   a. bestimmt die nichtuniversitären, anderen Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005, die eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes benötigen, regelt die fachlichen Anforderungen für diese Berufsausübungsbewilligungen und legt für sie und die nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz) vom 30. September 2016 bewilligungspflichtigen Berufe die mit der Berufsausübung verbundenen besonderen Rechte und Pflichten fest,
   b. regelt die Einzelheiten für die Betriebe im Gesundheitswesen gemäss § 37 Absatz 1d des Gesundheitsgesetzes.
2. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen richtet sich nach der Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 16. Dezember 2008.
3. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie durch Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind, richtet sich nach der Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008.
4. Die Einzelheiten über die Betriebsbewilligungen für öffentliche Apotheken, Versandapotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und anderen Institutionen sowie für Drogerien und Betriebe, die Blut und Blutprodukte nur lagern, sind in der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009 geregelt.
5. Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 richtet sich nach der Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 2021.

### **Art. 2** Tätigkeitsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--2}

1. Die in dieser Verordnung für die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen umschriebenen Tätigkeitsbereiche dürfen nicht überschritten werden.

### **Art. 3** Melde- und Hinweispflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--3}

1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder des Betriebes sowie Namenswechsel sind der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle umgehend zu melden.
2. Berufsleute gemäss § 11 haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
3. Sie haben bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, die Personen, die sie aufsuchen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.
3bis Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung gemäss dem Gesundheitsberufegesetz des Bundes eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies der nach § 11 zuständigen Dienststelle schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.
4. Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen anderen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen in der Schweiz ohne Bewilligung fachlich eigenverantwortlich ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 festgelegt ist. Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die nach § 11 zuständige Dienststelle die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

### **Art. 4** Anwesenheitspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--4}

1. Berufsleute gemäss § 11 haben in der Regel während der Öffnungszeiten der Praxis oder des Betriebes anwesend zu sein. Die gemäss § 11 zuständige Dienststelle kann darüber Weisungen erlassen.

### **Art. 5** Fortbildungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--5}

1. Berufsleute gemäss § 11 haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die gemäss § 11 zuständige Dienststelle einen entsprechenden Nachweis verlangen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Fortbildung.

### **Art. 6** Betriebliche Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--6}

1. Berufsleute gemäss § 11 müssen über die Einrichtungen verfügen, die nach den geltenden Grundsätzen ihres Berufes für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind.

### **Art. 7** Behandlung von Kranken und Verunfallten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--7}

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen kranke und verunfallte Menschen und Tiere nur gemäss den ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Anordnungen behandelt werden.

### **Art. 8** Aufzeichnungspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--8}

1. Über die berufliche Tätigkeit sind Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier und die Diagnose sowie den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen und mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
2. Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, datiert und jederzeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar sein.
3. …

### **Art. 9** Stellvertretung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--9}

1. Zur Stellvertretung ist befugt, wer die Voraussetzungen zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss dieser Verordnung.
2. Für Entscheide im Zusammenhang mit einer Stellvertreterbewilligung sind die Dienststellen gemäss § 11 zuständig.

### **Art. 10** Berufsbezeichnungen, Titel und Bekanntmachungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--10}

1. Zulässig sind nur die Berufsbezeichnungen, die in dieser Verordnung genannt sind.
2. Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die nur einen Teilbereich eines in dieser Verordnung genannten Berufes erfassen.
3. Vorbehalten bleiben Berufsbezeichnungen, die nach dem Berufsbildungsrecht des Bundes zugelassen sind.
4. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
5. Bei Bekanntmachungen, insbesondere auf dem Praxisschild und im Internet, sind die Berufsleute mit Berufsausübungsbewilligung namentlich zu nennen. Bei Betrieben, die nicht den fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufspersonen selber gehören, ist zusätzlich auch der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes anzuführen.
6. Berufsleute nach § 11 machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Insbesondere dürfen sie nicht auf die Tätigkeiten eines universitären Medizinalberufes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Berufes im Gesundheitswesen hinweisen.

## 2 Bewilligungspflichtige Berufe und Betriebe

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 11** Bewilligungspflichtige Berufe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--11}

1. Eine Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigt, wer folgende Berufe fachlich eigenverantwortlich ausübt:
   a. Optometrist oder Optometristin,
   b. Dentalhygieniker oder Dentalhygienikerin,
   c. Drogist oder Drogistin,
   d. Hebamme,
   e. Ergotherapeut oder -therapeutin,
   f. Ernährungsberater oder -beraterin,
   g. Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums,
   h. Logopäde oder Logopädin,
   i. medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin,
   ibis. Neuropsychologe oder -psycholgin,
   j. Osteopath oder Osteopathin,
   k. Pflegefachmann oder -fachfrau,
   l. Physiotherapeut oder -therapeutin,
   m. Podologe oder Podologin,
   n. Rettungssanitäter oder -sanitäterin,
   o. Zahntechniker oder -technikerin,
   p. Naturheilpraktiker oder -praktikerin.
1bis Eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes benötigt, wer die Akupunktur und die Physiotherapie bei Tieren fachlich eigenverantwortlich ausübt.
1ter Die Beschäftigung von Berufsleuten gemäss den Absätzen 1 und 1bis unter fachlicher Kontrolle bedarf keiner Bewilligung. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgt für eine den Fähigkeiten des Assistenten oder der Assistentin angemessene fachliche Kontrolle. Er oder sie hat in der Regel anwesend zu sein.
2. Die zuständige Dienststelle ist verantwortlich für alle Entscheide im Zusammenhang mit der Berufsausübungs-, der Stellvertretungs- und allenfalls der Betriebsbewilligung sowie für die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes. Vorbehalten bleibt die Betriebsbewilligung für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause gemäss § 36 Absatz 3.
3. Bei den gemäss dem Gesundheitsberufegesetz des Bundes bewilligungspflichtigen Berufen ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zudem zuständig für
   a. die Meldung an das Bundesamt für Gesundheit über die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung, insbesondere jede Einschränkung der Bewilligung sowie jede Disziplinarmassnahme;
   b. die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

### **Art. 12** Bewilligungsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--12}

1. Das Bewilligungsgesuch ist der gemäss § 11 zuständigen Dienststelle einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizufügen
   a. der Nachweis des für die Bewilligungserteilung erforderlichen Bildungsabschlusses,
   b. ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates,
   c. …
3. Die zuständige Dienststelle kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich eine beglaubigte Übersetzung von nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden.
3bis Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

## 2.2 Optometrist oder Optometristin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--13}

1. Die Bewilligung als Optometrist oder Optometristin setzt den Bachelor of Science in Optometrie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. der Bildungsabschluss für «Optometrist» oder «Optometristin» gemäss Artikel 13 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) vom 13. Dezember 2019,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
2. …

### **Art. 14** Tätigkeitsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--14}

1. …
2. Die Bewilligung berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbständigen Abgabe von Kontaktlinsen.
3. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
   a. müssen Aufzeichnungen machen über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen,
   b. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krankhafte oder altersbedingte Augenveränderungen vermuten,
   c. müssen ärztliche Rezepte befolgen,
   d. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen,
   e. dürfen keine Arzneimittel abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden,
   f. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine erstmalige Refraktionsbestimmung bei Personen unter 16 Jahren vornehmen.
4. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft in verantwortlicher Leitung führen.

### **Art. 15** Ausbildungspraktikum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--15}

1. Personen, die den Bachelor of Science in Optometrie FH erwerben wollen, dürfen unter der Verantwortung von Optometristinnen und Optometristen mit einer Bewilligung Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen.

## 2.3 Dentalhygieniker oder -hygienikerin

### **Art. 16** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--16}

1. Eine Bewilligung als Dentalhygieniker oder -hygienikerin erhält, wer
   a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Dentalhygieniker HF oder als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder
   b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat und
   c. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit als Dentalhygieniker oder ‑hygienikerin bei einem zugelassenen Zahnarzt oder einer zugelassenen Zahnärztin in der Schweiz nachweist.

### **Art. 17** Tätigkeitsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--17}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
   a. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen,
   b. Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten,
   c. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2. Dentalhygienische Leistungen, welche über den Tätigkeitsbereich von Absatz 1 hinausgehen, insbesondere paradontaltherapeutische Leistungen, dürfen vom Dentalhygieniker oder von der Dentalhygienikerin nur auf Verordnung eines zugelassenen Zahnarztes oder einer zugelassenen Zahnärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder einer zugelassenen Ärztin erbracht werden. Solche Leistungen dürfen nur so weit gehen, als diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin beizuziehen oder der Patient oder die Patientin ist an eine solche Fachperson zu verweisen.
4. Dentalhygienikerinnen und -hygieniker dürfen keine medizinischen Risikopatientinnen und -patienten behandeln, keine Diagnosen stellen, keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchführen und keine Röntgenanlage betreiben.

## 2.4 Drogist oder Drogistin

### **Art. 18** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--18}

1. Eine Bewilligung als Drogist oder Drogistin erhält, wer den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Drogist HF oder als diplomierte Drogistin HF erworben hat.

### **Art. 19** Tätigkeitsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--19}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
   a. Arzneimittel der Abgabekategorien D und E sowie Arzneistoffe und -präparate vorrätig zu halten, herzustellen und an das Publikum abzugeben,
   b. Hausspezialitäten herzustellen und an das Publikum abzugeben,
   c. Medizinprodukte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
   d. Chemikalien und Gifte vorrätig zu halten und an das Publikum abzugeben,
   e. im Rahmen der Abgabekompetenz ärztliche Verordnungen auszuführen.
2. Die Drogistinnen und Drogisten haben bei ihrer Tätigkeit insbesondere die Heilmittel- und Chemikaliengesetzgebung zu beachten.

### **Art. 20** Stellvertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--20}

1. Der Drogist oder die Drogistin kann sich bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung durch einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 vertreten lassen. Er oder sie hat vorgängig die Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann verlängert werden.
2. Beim Tod eines Drogisten oder einer Drogistin kann die Dienststelle Gesundheit und Sport einen Drogisten oder eine Drogistin mit einem Fähigkeitsausweis gemäss § 18 ermächtigen, die Drogerie vorübergehend weiterzuführen.

## 2.5 Hebamme&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--21}

1. Die Bewilligung als Hebamme setzt den Bachelor of Science in Hebamme FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. die Bildungsabschlüsse für «Hebamme» gemäss Artikel 11 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
   c. …
2. …
3. …

### **Art. 22** Tätigkeitsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--22}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
   a. Schwangere zu betreuen und zu beraten,
   b. Geburten vorzubereiten und zu leiten,
   c. Dammrisse zu versorgen, sofern die Fachkenntnisse vorhanden sind,
   d. Wöchnerinnen und Neugeborene zu pflegen,
   e. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.
2. Hebammen haben
   a. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen,
   b. Patientinnen und Patienten in Notfällen in ein Spital einzuweisen,
   c. der Dienststelle Gesundheit und Sport jährlich die betreuten Geburten zu melden.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann die Bewilligung auf die Betreuung während der Schwangerschaft und auf die Wochenbettpflege beschränken.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--24}

## 2.6 Ergotherapeut oder -therapeutin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--25}

1. Die Bewilligung als Ergotherapeut oder Ergotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Ergotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. die Bildungsabschlüsse für «Ergotherapeut» oder «Ergotherapeutin» gemäss Artikel 10 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
   c. …
2. …

### **Art. 26** Tätigkeitsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--26}

1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Kranken, Verletzten oder Behinderten mit dem Ziel, deren körperliche oder geistige Selbständigkeit zu verbessern oder zu erhalten.
2. Die Behandlung wird in der Regel nach ärztlicher Anordnung ausgeführt.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

## 2.7 Ernährungsberater oder -beraterin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--27}

1. Die Bewilligung als Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin setzt den Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. die Bildungsabschlüsse für «Ernährungsberater» oder «Ernährungsberaterin» gemäss Artikel 12 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
   c. …
2. …

### **Art. 28** Tätigkeitsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--28}

1. Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung Patientinnen und Patienten mit Krankheiten gemäss Artikel 9b der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 zu beraten.

## 2.8 Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums

### **Art. 29** Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--29}

1. Eine Bewilligung als Leiter oder Leiterin eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische, zytologische oder mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer die Voraussetzungen der Artikel 53 und 54 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.

## 2.9 Logopäde oder Logopädin

### **Art. 30** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--30}

1. Eine Bewilligung als Logopäde oder Logopädin erhält, wer die Voraussetzungen von Artikel 50 Unterabsatz b der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung erfüllt.

### **Art. 31** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--31}

1. Die Bewilligung berechtigt zur Behandlung von Störungen der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit, insbesondere der gesprochenen und der geschriebenen Sprache, der Artikulation, der Stimme, des Schluckvorganges und des Redeflusses.

## 2.10 Medizinischer Masseur oder medizinische Masseurin

### **Art. 32** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--32}

1. Eine Bewilligung als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin erhält, wer den eidgenössischen Fachausweis als medizinischer Masseur oder als medizinische Masseurin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat.

### **Art. 33** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--33}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, passive physikalische Heilanwendungen durchzuführen, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt.

## 2.10a Neuropsychologe und Neuropsychologin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33a** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--33a}

1. Die Bewilligung als Neuropsychologe oder Neuropsychologin setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
   a. einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) vom 18. März 2011 oder
   b. einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen.

### **Art. 33b** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--33b}

1. Die Bewilligung berechtigt, nach ärztlicher Anordnung diagnostische Leistungen der Neuropsychologie durchzuführen.

## 2.11 Osteopath oder Osteopathin

### **Art. 34** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--34}

1. Die Bewilligung als Osteopath oder Osteopathin setzt den Master of Science in Osteopathie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. der Bildungsabschluss für «Osteopath» oder «Osteopathin» gemäss Artikel 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.

### **Art. 35** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--35}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, osteopathische Diagnosen zu stellen sowie Patientinnen und Patienten im Fachgebiet selbständig oder auf ärztliche Überweisung hin zu behandeln.
2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Osteopathinnen und Osteopathen mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

## 2.12 Pflegefachmann oder -fachfrau&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 36** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--36}

1. Die Bewilligung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau setzt den Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder das Diplom als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau HF voraus. Diesen gleichgestellt sind
   a. die Bildungsabschlüsse für «Pflegefachmann» oder «Pflegefachfrau» gemäss Artikel 8 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
2. …
3. …

### **Art. 37** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--37}

1. Die Pflegefachleute sorgen für die Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause.
2. Sie dürfen diagnostische und therapeutische Verrichtungen nur nach ärztlicher Anordnung ausführen.

## 2.13 Physiotherapeut oder -therapeutin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--38}

1. Die Bewilligung als Physiotherapeut oder Physiotherapeutin setzt den Bachelor of Science in Physiotherapie FH voraus. Diesem gleichgestellt sind
   a. die Bildungsabschlüsse für «Physiotherapeut» oder «Physiotherapeutin» gemäss Artikel 9 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung,
   b. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss.
   c. …
2. …

### **Art. 39** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--39}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu, Massnahmen gemäss Artikel 5 der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchzuführen.
2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Physiotherapeutinnen und ‑therapeuten mit den entsprechenden Fachkenntnissen die Anwendung der Dry-Needling-Methode bewilligen.

## 2.13a Tierphysiotherapeut oder -therapeutin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39a** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--39a}

1. Eine Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin erhält, wer das eidgenössische Diplom der Höheren Fachprüfung des Schweizerischen Verbandes für Tierphysiotherapie oder ein gleichwertiges Diplom erworben hat.

### **Art. 39b** Tätigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--39b}

1. Die Bewilligung als Tierphysiotherapeut oder -therapeutin berechtigt dazu, funktionelle Störungen im Körper von Tieren mit anerkannten physikalischen Heilmethoden zu behandeln.

## 2.14 Podologe oder Podologin

### **Art. 40** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--40}

1. Eine Bewilligung als Podologe oder Podologin erhält,
   a. wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologe oder als Podologin oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Podologen oder einer Podologin mit Berufsausübungsbewilligung nachweist oder
   b. wer über den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als «diplomierter Podologe HF» oder als «diplomierte Podologin HF», ein vom Schweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom oder einen vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis verfügt.

### **Art. 41** Tätigkeitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--41}

1. Die Bewilligung berechtigt zu Arbeiten am Fuss, insbesondere an dessen Epidermis, an den Zehen und den Zehennägeln. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden.
2. Die Massnahmen umfassen
   a. die Behandlung von epidermalen und ungunalen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behindern,
   b. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten,
   c. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparates.
3. Chirurgische Eingriffe sind untersagt.
4. Das selbständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, welche die Anforderungen gemäss § 40 Absatz 1b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-Verbands.

## 2.15 Rettungssanitäter oder -sanitäterin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 42** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--42}

1. Eine Bewilligung als Rettungssanitäter oder -sanitäterin erhält, wer
   a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierter Rettungssanitäter HF oder als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis oder
   b. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom erworben hat.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 43** Tätigkeitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--43}

1. Die Bewilligung berechtigt dazu,
   a. unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin an Notfallpatientinnen und -patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen durchzuführen,
   b. im Rahmen der Berufsausübung diejenigen Arzneimittel anzuwenden, die von der Dienststelle Gesundheit und Sport bezeichnet werden.

## 2.16 Zahntechniker oder -technikerin

### **Art. 44** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--44}

1. Eine Bewilligung als Zahntechniker oder -technikerin erhält, wer
   a. den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als gelernter Zahntechniker oder als gelernte Zahntechnikerin oder einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat und
   b. eine zweijährige unselbständige praktische Tätigkeit bei einem zugelassenen Zahntechniker oder einer zugelassenen Zahntechnikerin in der Schweiz nachweist.

### **Art. 45** Tätigkeitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45}

1. Die Bewilligung berechtigt zur
   a. Anfertigung von künstlichem Zahnersatz,
   b. Herstellung von Apparaten zur Regulierung der Zahnstellung und für kieferorthopädische Zwecke,
   c. Herstellung von Kieferbruchschienen und Epithesen.
2. Zahntechnische Arbeiten dürfen mit Ausnahme der Reparatur gebrochener Gebisse und des Ersatzes von herausgefallenen oder zerbrochenen Zähnen von Prothesen nur aufgrund einer zahnärztlichen Verordnung am Modell ausgeführt werden.
3. Arbeiten am Patienten oder an der Patientin, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Bissnahmen und Unterfütterungen sind verboten. Zahntechnikerinnen und ‑techniker können mit dem Einverständnis eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin Einproben selbständig vornehmen.

## 2.17 Naturheilpraktiker oder -praktikerin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45a** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45a}

1. Die Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin setzt das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktiker oder -praktikerin in einer der folgenden Fachrichtungen und allfälligen Fachrichtungsschwerpunkten voraus:
   a. Ayurveda-Medizin,
   b. Homöopathie,
   c. Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM)
   Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina,
   Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie,
   d. Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN).
2. Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungsschwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.

### **Art. 45b** Tätigkeitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45b}

1. Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung der naturheilpraktischen Methoden, die Teil der Fachrichtung und des allfälligen Fachrichtungsschwerpunkts sind.
2. Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Abgabekategorie E ist im Rahmen der Berufsausübung ohne spezielle Bewilligung erlaubt.
3. Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel setzt eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke der Dienststelle Gesundheit und Sport voraus. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Abgabe in Notfällen, die nicht einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, und bei Hausbesuchen.

### **Art. 45c** Tätigkeit während der Ausbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45c}

1. Die Tätigkeit unter fachlicher Kontrolle eines Naturheilpraktikers oder einer Naturheilpraktikerin mit Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der für die Erlangung des eidgenössischen Diploms notwendigen praktischen Ausbildung erfordert keine Bewilligung.
2. Personen, die im Hinblick auf die Erlangung des eidgenössischen Diploms die erforderliche Berufspraxis unter Mentorat absolvieren, benötigen eine Sonderbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport. Die Sonderbewilligung wird erteilt, wenn
   a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über das Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) verfügt und
   b. das Mentorat bei einem von der Oda AM akkreditierten Mentor oder einer akkreditierten Mentorin durchgeführt wird.

### **Art. 45d** Akupunktur bei Tieren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45d}

1. Der Veterinärdienst legt Richtlinien für die fachlichen Mindestanforderungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Personen fest, die Akupunktur bei Tieren anwenden.

## 2a Bewilligungspflichtige Betriebe&nbsp;<strong>*</strong>

## 2a.1 Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45e** Bewilligungspflichtige Betriebe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45e}

1. Eine Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen:
   a. Organisationen der Ergotherapie,
   b. Organisationen der Ernährungsberatung,
   c. Organisationen der Hebammen,
   d. Organisationen der Logopädie,
   e. Organisationen der Physiotherapie,
   f. Transport und Rettungsunternehmen,
   g. Organisationen der Neuropsychologie,
   h. Organisationen der Podologie.
2. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) benötigen eine Betriebsbewilligung der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Spitex-Organisationen, die ihren Sitz nicht im Kanton Luzern haben, müssen für eine Tätigkeit im Kanton Luzern nach dem Recht ihres Sitzkantons zum Betrieb zugelassen sein. Die Gemeinden melden der Dienststelle Gesundheit und Sport die Erteilung und das Erlöschen der Bewilligungen.
3. Die in einem bewilligungspflichtigen Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätigen Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.
4. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, dürfen ohne Betriebsbewilligung tätig sein.

### **Art. 45f** Bewilligungsgesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45f}

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung desjenigen Gesundheitsberufes im Kanton Luzern verfügt, in dem der Betrieb Leistungen erbringt.
2. Dem Gesuch beizufügen sind:
   a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen,
   b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin,
   c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeutische Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen Gesundheitsfachpersonen gewährleistet ist.
3. Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilligungsvoraussetzungen
   a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen,
   b. eine Inspektion des Betriebs vornehmen.

### **Art. 45g** Tätigkeitsbereich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45g}

1. Der für den Betrieb zulässige Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem Gesundheitsberuf, in dem er Leistungen erbringt.

### **Art. 45h** Rechtsverweis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45h}

1. Die §§ 2, 3 Absätze 1–3, 7, 8 und 10 gelten für bewilligungspflichtige Betriebe sinngemäss.

## 2a.2 Besondere Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45i** Transport- und Rettungsunternehmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45i}

1. Transport- und Rettungsorganisationen haben zusätzlich zu § 45f nachzuweisen, dass sie die Minimalanforderungen der Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) zur Anerkennung von Rettungsdiensten erfüllen.
2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann Transportorganisationen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung wahrscheinlich ist.

### **Art. 45j** First-Responder-Gruppen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--45j}

1. Keine Bewilligung benötigen First-Responder-Gruppen, deren Tätigkeit sich auf die erste Hilfe bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand mittels Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR) und automatisierter externer Defibrillatoren (AED) beschränkt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport bewilligt den Anschluss der Gruppen an die Sanitätsnotrufzentrale, wenn die Betriebskonzepte den Anforderungen des IVR entsprechen. Sie holt dazu die Empfehlung eines durch den IVR zertifizierten Rettungsdienstes ein, der über eine Bewilligung nach dieser Verordnung verfügt.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 46** Strafbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--46}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 2–4, 6–8, 9 Absatz 1, 10 Absätze 1 und 2, 11, 14, 15, 17, 19, 20, 22, 26, 28, 29, 31, 33, 33b, 35, 37, 39, 39b, 41, 43, 45, 45b, 45c, 45e, 45g und 45j übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

### **Art. 47** Übergangsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--47}

1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben in Kraft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2. Rettungsorganisationen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Kanton Luzern tätig waren, haben die Voraussetzungen von § 42 Absatz 2 innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

### **Art. 47a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Januar 2021 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--47a}

1. Die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 erteilten Bewilligungen zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung der Akupunktur bleiben in Kraft. Die Inhaberinnen und Inhaber
   a. unbefristeter Bewilligungen erhalten auf Antrag eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur,
   b. befristeter Bewilligungen können längstens bis sechs Monate nach Ablauf der Befristung eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Akupunktur beantragen.
2. Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 mit folgenden Methoden und Methodengruppen im Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) verzeichnet und im Kanton Luzern tätig waren, können bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung wie folgt eine ihrer Registrierung entsprechende Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin beantragen:
   a. Ayurveda (EMR Nr. 22): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Ayurveda-Medizin,
   b. klassische Homöopathie (EMR Nr. 91): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Homöopathie,
   c. Naturheilkundliche Praktiken (EMR Nr. 131): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Traditioneller Europäischer Medizin (TEN),
   d. TCM (EMR Nr. 185) Bereich Ammo/Tuina (EMR Nr. 9): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Tuina,
   e. TCM (EMR Nr. 185) Bereich Phytotherapie (EMR Nr. 146): Naturheilpraktiker/-praktikerin in Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) mit Schwerpunkt Chinesische Arzneitherapie.

### **Art. 48** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--48}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985,
   b. Verordnung über die Ausübung des Berufes einer Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970,
   c. Verordnung über die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen vom 9. Dezember 2008.

### **Art. 49** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806--49}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.