806a
# Psychotherapeutenverordnung
Vom 16.04.2013 (Stand 01.07.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--1}

1. Die Verordnung regelt
   a. die Einzelheiten der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung für die psychologische Psychotherapie,
   b. die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, welche die psychologische Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich ausüben.
2. Die Zulassung von Berufsleuten und Betrieben nach dieser Verordnung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 richtet sich nach der Kantonalen Zulassungsverordnung vom 30. November 2021.

### **Art. 2** Dienststelle Gesundheit und Sport {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--2}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beaufsichtigt Personen und Betriebe, die im Kanton die psychologische Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich ausüben.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
   a. Entscheide im Zusammenhang mit der Bewilligung,
   b. die Publikation der erteilten Bewilligungen, der Entzüge oder des anderweitigen Erlöschens von Bewilligungen gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005,
   c. die Befreiung von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937,
   d. die Meldung der Erteilung, der Verweigerung und jeder Änderung der Berufsausübungsbewilligung an das Eidgenössische Departement des Innern.
3. Sie entscheidet zudem auch über die Befreiung von bewilligungsfrei tätigen Psychologinnen und Psychologen vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

## 2 Bewilligungs- und Meldepflicht

## 2.1 Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Bewilligungspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--3}

1. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie ist bewilligungspflichtig.
2. Keine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer die psychologische Psychotherapie unter der fachlichen Kontrolle, in den Räumlichkeiten und im Namen und Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin oder eines Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Berufsausübungsbewilligung ausübt.

### **Art. 4** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--4}

1. Eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung der psychologischen Psychotherapie wird an Gesuchstellende erteilt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 erfüllen.

### **Art. 5** Bewilligungsgesuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--5}

1. Dem Gesuch sind beizufügen
   a. der Nachweis eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie,
   b. ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates.
   c. …
1bis Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht deutscher Muttersprache sind, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen, in der Regel in Form eines international anerkannten Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
2. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann weitere Unterlagen verlangen, namentlich Bewilligungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer Kantone.

### **Art. 6** Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--6}

1. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, welche die psychologische Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Luzern in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies bei der Dienststelle Gesundheit und Sport schriftlich zu melden. Mit der Meldung ist die Kopie der Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörde einzureichen, welche diese Bewilligung erteilt hat.
2. Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr die psychologische Psychotherapie in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 festgelegt ist.
3. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn die Dienststelle Gesundheit und Sport die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat. Die Dienststelle trägt die Meldung in das Register der Psychologieberufe ein.

## 2.2 Organisationen der psychologischen Psychotherapie&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6a** Bewilligungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--6a}

1. Organisationen der psychologischen Psychotherapie benötigen eine Betriebsbewilligung.
2. Die in einem bewilligungspflichtigen Betrieb fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufsleute benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.

### **Art. 6b** Bewilligungsgesuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--6b}

1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben in ihrem Gesuch eine verantwortliche Fachperson zu bezeichnen, die über die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung der psychologischen Psychotherapie im Kanton Luzern verfügt.
2. Dem Gesuch sind beizufügen:
   a. ein Betriebskonzept, das Auskunft gibt über Angebot, Personal und Einrichtung sowie über Qualitätssicherungsmassnahmen,
   b. ein Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin,
   c. eine Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, dass die therapeutische Unabhängigkeit der für die Einrichtung fachlich eigenverantwortlich tätigen Berufsleute gewährleistet ist.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport kann zur Prüfung der betrieblichen Bewilligungsvoraussetzungen
   a. weitere erforderliche Unterlagen einverlangen; diese sind auf Verlangen auf Deutsch zu übersetzen und amtlich zu beglaubigen,
   b. eine Inspektion des Betriebs vornehmen.

## 3 Vorschriften über die Berufsausübung und den Betrieb&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Tätigkeitsbereich {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--7}

1. Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Leidenszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.
2. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
3. Er oder sie darf keine Tätigkeiten ausüben, die einem Arzt oder einer Ärztin vorbehalten sind, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln sowie die Einweisung von Patientinnen und Patienten in eine psychiatrische Klinik.

### **Art. 8** Meldepflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--8}

1. Aufnahme, Verlegung und Einstellung der fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit oder des Betriebs, Namenswechsel und Wechsel der gemäss Betriebsbewilligung fachverantwortlichen Person sind der Dienststelle Gesundheit und Sport umgehend zu melden.

### **Art. 9** Aufzeichnungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--9}

1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin hat über seine oder ihre Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten oder der Patientin, die Art des Leidens und die ausgeführte Behandlung sowie gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes oder der überweisenden Ärztin enthalten.
2. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.

### **Art. 10** Berufsbezeichnungen und Titel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--10}

1. Für die Berufsbezeichnungen gelten die Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes und der Psychologieberufeverordnung des Bundes.
2. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--11}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der §§ 3, 6 Absatz 3, 6a und 7–10 übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

### **Art. 12** Bisherige Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--12}

1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben nach Massgabe des Psychologieberufegesetzes des Bundes in Kraft.
2. Sonderbewilligungen nach bisherigem Recht erlöschen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

### **Art. 13** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--13}

### **Art. 14** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--14}

1. Die Psychotherapeutenverordnung vom 9. Dezember 2008 wird aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806a--15}

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.