806b
# Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen
(NBTV)
Vom 16.12.2008 (Stand 01.07.2021)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--1}

1. Die Verordnung regelt die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Sie gilt insbesondere für
   a. Methoden der Komplementärtherapie,
   b. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens, wie Massagepraktiken (Fitness-, Sport- und klassische Massagen, Reflexzonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östliche Bewegungstherapien (Qigong, Tai-Chi, Yoga usw.),
   c. das geistige Heilen.
2. Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Naturheilpraktik richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009.

## 2 &hellip;

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--4}

### **Art. 4a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--4a}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--5}

## 3 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Bewilligungsfreie Tätigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--6}

1. Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren mit Methoden der Komplementärtherapie behandelt.
2. …
3. Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens im Sinn von § 1 Absatz 1b bei gesunden Personen oder Tieren sind nicht bewilligungspflichtig.
4. Keiner Bewilligung bedarf die Erbringung von Dienstleistungen des geistigen Heilens.

### **Art. 7** Allgemeine Rechte und Pflichten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--7}

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, haben sich an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten.
2. Sie haben
   a. alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, einen universitären Medizinalberuf oder einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf auszuüben,
   b. alles zu unterlassen, was Personen, die sie aufsuchen, davon abhalten könnte, die Hilfe von Angehörigen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen,
   c. die Personen, die sie aufsuchen, zu informieren, dass kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht,
   d. über die berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen; diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier sowie über den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten; die Aufzeichnungen sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
3. Hinsichtlich der Hygiene gelten die Artikel 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 als kantonales öffentliches Recht sinngemäss.

### **Art. 8** Melde- und Hinweispflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--8}

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (EpG) vom 28. September 2012 und Seuchen nach dem Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärztin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden.
2. Sie haben Personen, die sie aufsuchen, bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.

### **Art. 9** Verbotene Tätigkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--9}

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Handlungen vornehmen, die Fachkenntnisse eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes voraussetzen. Darunter fallen insbesondere
   a. die Behandlung von übertragbaren Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz,
   b. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten,
   c. chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe,
   d. Injektionen und diagnostische Massnahmen wie Röntgen, Ultraschalluntersuchungen und Blutentnahmen,
   e. invasive, ausleitende und arzneimittelbasierte Methoden oder Verfahren der Naturheilpraktik.

### **Art. 10** Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--10}

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, ist die Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorie E im Rahmen der Berufsausübung erlaubt.
2. Die Anwendung von Arzneimitteln anderer Kategorien sowie die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Berufsausübung ist verboten.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--11}

### **Art. 12** Werbung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--12}

1. Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, dürfen keine Werbung machen, mit der sie auf Tätigkeiten oder Kompetenzen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes hinweisen.

### **Art. 13** Berufsverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--13}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst kann Personen die Ausübung einer nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit verbieten, wenn diese Leib und Leben von Mensch oder Tier gefährden.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 13a** Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--13a}

1. Die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 gestützt auf das bisherige Recht erteilten Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten erlöschen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
2. Die Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Personen, deren Tätigkeit neu eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin erfordert, richtet sich nach der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009.

### **Art. 14** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--14}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 2, 7–10, 11 Absätze 1 und 4 sowie 12 dieser Verordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--806b--15}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.