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# Kantonale Betäubungsmittelverordnung
Vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2020)

## 1 Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

## 2 Zuständigkeiten

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--2}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat
   a. bezeichnet die für die Prävention, die Therapie und die Wiedereingliederung sowie für die Schadenminderung und die Überlebenshilfe von Personen mit suchtbedingten Störungen zuständigen Stellen und Einrichtungen.
   b. erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen und stellt die für die Überwachung der Suchtproblematik benötigten Daten zur Verfügung.

### **Art. 3** Dienststelle Gesundheit und Sport {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--3}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Sie ist die zuständige kantonale Behörde für die Beaufsichtigung der Vernichtung von Betäubungsmitteln oder deren Überführung in einen vom Gesetz erlaubten Stoff.
3. Sie kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in ihrem Zuständigkeitsbereich und über die betäubungsmittelgestützte Behandlung erlassen. Bewilligungen sind zu befristen.

### **Art. 4** Veterinärdienst {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--4}

1. Der Veterinärdienst ist zuständig für den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung in Betrieben nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004.
2. Er kann Weisungen über die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle in seinem Zuständigkeitsbereich erlassen.

### **Art. 4a** Luzerner Polizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--4a}

1. Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Betäubungsmittelrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

## 3 Betäubungsmittelmissbrauch

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--5}

1. Personen, die Betäubungsmittel verordnen oder abgeben, haben jedem Betäubungsmittelmissbrauch entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Missbrauch ist die Verordnung und Abgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern und der zuständigen Dienststelle Meldung zu erstatten.
2. Die zuständige Dienststelle kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von Betäubungsmitteln sperren.

## 4 Betäubungsmittelgestützte Behandlung

### **Art. 6** Bewilligungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--6}

1. Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung sowie ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen befugt, welche von der Dienststelle Gesundheit und Sport auf entsprechendes Gesuch hin allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt worden sind.
2. Die Bewilligung an ärztlich geleitete ambulante und stationäre Einrichtungen lautet auf den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.

### **Art. 7** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--7}

1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird erteilt, wenn
   a. die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 vorliegen,
   b. die Zweckmässigkeit der betäubungsmittelgestützten Behandlung hinreichend dargelegt ist.
2. Allgemeine Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin über spezielle Kenntnisse in der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen verfügt. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt die Einzelheiten der Meldepflicht in der Bewilligung fest.

### **Art. 8** Befristung und Auflagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--8}

1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall wird in der Regel für die Dauer eines Jahres erteilt.
2. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Zweckmässigkeit einer Fortführung der Behandlung belegen.
3. Die Dienststelle Gesundheit und Sport setzt in der Bewilligung die erforderlichen Auflagen fest.

### **Art. 9** Entzug und Erlöschen der Bewilligung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--9}

1. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung wird entzogen, wenn
   a. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind oder
   b. dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2. Die Bewilligung zur betäubungsmittelgestützten Behandlung im Einzelfall erlischt, wenn
   a. die Behandlung abgebrochen wird oder
   b. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung verstorben ist.
3. Der Abbruch der Behandlung oder der Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Bewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport unverzüglich zu melden.

### **Art. 10** Verzeichnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--10}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport führt ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen sowie der Meldungen nach § 7 Absatz 2.

### **Art. 11** Auskünfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--11}

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist berechtigt, anderen Ärztinnen und Ärzten über den Beginn, den Verlauf und die Beendigung einer betäubungsmittelgestützten Behandlung und über den Wechsel des verantwortlichen Arztes oder der verantwortlichen Ärztin Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.

## 5 Gebühren

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--12}

1. Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung von Kontrollen richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

## 6 Strafen

### **Art. 13** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--13}

1. Eine Übertretung der §§ 6 Absatz 1 und 9 Absatz 3 dieser Verordnung wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
2. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 10. Mai 2010.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--14}

1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 27. Dezember 1976 wird aufgehoben.

### **Art. 15** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--15}

### **Art. 16** Bisherige Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--16}

1. Ärztinnen und Ärzte, die über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung für die betäubungsmittelgestützte Behandlung verfügen, haben mit der Einreichung des nächsten Verlaufsberichtes, spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, um Erteilung einer neuen Bewilligung nach § 6 nachzusuchen.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--833--17}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.