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# Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
Vom 28.04.2009 (Stand 01.01.2025)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--1}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehörden, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bildungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung.

### **Art. 2** Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--2}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, bezweckt.
2. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit.

### **Art. 3** Informationsaustausch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--3}

1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015 sinngemäss.

## 2 Schutzmassnahmen

### **Art. 4** Unschädlichmachung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--4}

1. Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätzlich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.
2. Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber oder der Abgeberin zurückgegeben werden.
3. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschädlichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

### **Art. 5** Wohngifte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--5}

1. Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und ‑untersuchungen durchführen.
2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.

## 3 Gebühren

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--6}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren.
2. Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.
3. Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen:
   a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen
   b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen
   c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt
   d. Administration (pro Stunde)

## 3a Rechtsschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--6a}

1. Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--7}

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom 18. Juni 1973 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--834--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.