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# Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Vom 23.02.2010 (Stand 01.01.2020)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Gesundheits- und Sozialdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--837--1}

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.

### **Art. 2** Luzerner Polizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--837--2}

1. Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere
   a. nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen,
   b. erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen,
   c. entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen,
   d. erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

## 2 Raucherräume und Raucherlokale

### **Art. 3** Gesuchsunterlagen Raucherlokale {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--837--3}

1. Dem Gesuch um Bewilligung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal sind die Pläne mit einer Beschreibung der Räume sowie Angaben über die Fläche und die Belüftung beizufügen.
2. Die Luzerner Polizei kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 4** Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--837--4}

1. Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 1998 sinngemäss anwendbar.
2. Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30–40 m³ beträgt.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--837--5}

1. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.