843
# Kantonale Lebensmittelverordnung
(KLMV)
Vom 05.12.1995 (Stand 01.01.2025)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Fleischverarbeitung und -lagerung sind ebenfalls ausgenommen, soweit sie mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb erfolgen. Diese Bereiche regelt die Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996.

## 2 Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--2}

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

### **Art. 3** Vollzugsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--3}

1. Die zuständige Vollzugsbehörde gemäss eidgenössischer Lebensmittelgesetzgebung ist die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz.

### **Art. 4** Kontrollorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--4}

1. Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind
   a. der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin,
   b. die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen,
   c. die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen.
2. Für besondere Kontrollen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin weitere Kontrollorgane einsetzen.
3. Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 27. Mai 2020 erfüllen.

### **Art. 5** Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--5}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz untersucht die zu Kontrollzwecken genommenen Proben und beurteilt sie hinsichtlich der Ziele der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Für spezielle Untersuchungen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin auch andere Laboratorien beauftragen.
3. Soweit es Kapazität und Infrastruktur zulassen, kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz auch Untersuchungen für andere Amtsstellen und Private durchführen. Sie erhebt dafür kostendeckende Gebühren.
4. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung.

### **Art. 6** Kantonschemiker / Kantonschemikerin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--6}

1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem oder ihrem Bereich, koordiniert die Tätigkeit der übrigen Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung. Er oder sie ist fachlich unabhängig.
2. …

### **Art. 7** Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie Lebensmittel-, kontrolleure und -kontrolleurinnen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--7}

1. Die Lebensmittelinspektoren und -inspektorinnen sowie die Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen erfüllen die ihnen durch die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz übertragenen Aufgaben.
2. …

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--8}

### **Art. 9** Gemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--9}

1. …
2. Für die Kontrolle von Pilzen zum Eigengebrauch können die Gemeinden Pilzkontrolleure und -kontrolleurinnen einsetzen.

### **Art. 10** Untersuchungshandlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--10}

1. Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

## 3 Entschädigungen

### **Art. 11** Vergütung von Proben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--11}

1. Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Vergütung ihres Ankaufswerts verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert besitzt.

### **Art. 12** Gebühren und Auslagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--12}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014.
   a. …
   b. …
   c. …
2. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 112 Absatz 2 LMVV.
3. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, sowie für besondere Aufwendungen bei Kontrollen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 40 bis 85 Aufwandpunkte. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.
4. Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Der Wert eines Aufwandpunktes bemisst sich nach Absatz 3.
5. Daneben können folgende Gebühren anfallen:
   a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen
   b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen
   c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt
   d. Administration (pro Stunde)
6. Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

## 4 Rechtsschutz

### **Art. 13** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--13}

1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Lebensmittelkontrolle sowie der Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhoben werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

### **Art. 14** Aufschiebende Wirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--14}

1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

### **Art. 15** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--15}

1. Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 16** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--16}

1. Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--17}

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Juli 1968 wird aufgehoben.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--843--18}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.