845
# Kantonale Tierseuchenverordnung
Vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2026)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--1}

1. Der Regierungsrat
   a. übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus,
   b. stellt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin an,
   c. …
   d. bezeichnet die Anlagen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäss Artikel 37 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 2011,
   e. …

### **Art. 2** Gesundheits- und Sozialdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--2}

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement
   a. beaufsichtigt die Organe der Tierseuchenpolizei,
   b. erlässt Richtlinien über die Entschädigung der nichtamtlichen Tierärztinnen und ‑ärzte für Aufgaben in der Seuchenbekämpfung,
   c. …

### **Art. 3** Veterinärdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--3}

1. Der Veterinärdienst vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit Gesetz oder Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären.
2. Nebst den in Artikel 301 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin übertragenen Pflichten hat der Veterinärdienst insbesondere folgende Aufgaben: Er
   a. ist verantwortlich für die Bereitstellung der seuchenrelevanten Infrastruktur und kann prophylaktische Einsätze anordnen,
   b. stellt die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, die amtlichen Fachassistentinnen und ‑assistenten sowie die Bieneninspektorinnen und ‑inspektoren an und bezeichnet im Einzelfall die Schatzungsexpertinnen und ‑experten,
   c. bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere, Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden, einen Kontrolltierarzt oder eine Kontrolltierärztin,
   d. ist für den Vollzug der Verordnung über tierische Nebenprodukte zuständig,
   e. trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte,
   f. entscheidet über die Entschädigungen bei Tierverlusten und Seuchenbekämpfungsmassnahmen,
   g. erteilt bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch einer Seuche Weisungen an die übrigen Personen und Organe gemäss den §§ 6–10 und koordiniert deren Zusammenarbeit.
   h. erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.
3. Der Veterinärdienst koordiniert seine Tätigkeit im Bereich der Tierseuchengesetzgebung soweit erforderlich mit den anderen Kantonen.

### **Art. 4** Amtliche Tierärztinnen und -ärzte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--4}

1. Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte unterstützen den Veterinärdienst in seuchenpolizeilichen Belangen und sorgen für den Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen gemäss der Tierseuchengesetzgebung und den Weisungen des Veterinärdienstes.
2. Sie können vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben in den Bereichen Fleischkontrolle und Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäss der Kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996 und Tierschutz gemäss der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010 beigezogen werden.

### **Art. 5** Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--5}

1. Die amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten unterstützen die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

### **Art. 6** Kontrolltierärztinnen und -ärzte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--6}

1. Die Kontrolltierärztinnen und -ärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seuchenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind, und erledigen im Weiteren die ihnen vom Veterinärdienst zugewiesenen Aufgaben.
2. Als Kontrolltierärztinnen und -ärzte werden in der Regel die Bestandestierärztinnen und -ärzte bestimmt. Kontrolltierärztinnen und -ärzte mit Praxisstandort ausserhalb des Kantons Luzern sind nur in begründeten Fällen zulässig.
3. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Kontrolltierärztinnen und -ärzte vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.

### **Art. 7** Schatzungsexpertinnen und -experten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--7}

1. Die Schatzungsexpertinnen und -experten legen für die Tierentschädigungen nach den §§ 21 und 22 die Schatzungswerte der Tiere fest.

### **Art. 8** Bieneninspektorinnen und -inspektoren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--8}

1. Der Veterinärdienst teilt den Kanton in Bieneninspektionskreise ein. Für jeden Kreis wird ein Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin bestimmt.
2. Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren vollziehen unter der Leitung des Veterinärdienstes die Vorschriften zur Bekämpfung von Bienenseuchen. Sie führen eine Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem Kreis eingeführten und aus ihrem Kreis ausgeführten Bienenvölker. Sie erstatten dem Veterinärdienst über jeden Seuchenfall unverzüglich einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag über die zu treffenden Massnahmen.
3. Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren können geeignete Imkerinnen und Imker als Hilfskräfte beiziehen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu entnehmen und die angeordneten Behandlungen zu überwachen.

### **Art. 8a** Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--8a}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere Behörden und Organisationen, die mit ihren Fachkenntnissen einen Beitrag an die Tierseuchenbekämpfung leisten können, unterstützen den Veterinärdienst in tierseuchenpolizeilichen Belangen.

### **Art. 9** Gemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--9}

1. Die Gemeinde
   a. stellt die Wasenmeisterinnen und -meister und deren Stellvertretung an, beaufsichtigt und entschädigt sie; die Anstellungen sind dem Veterinärdienst mitzuteilen,
   b. trifft die Massnahmen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäss den §§ 15 ff.,
   c. übermittelt die Pläne für regionale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte dem Veterinärdienst zur Genehmigung,
   d. trifft mit Ausnahme der Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung alle für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen notwendigen Massnahmen,
   e. unterstützt die Seuchenbekämpfung, insbesondere mit der Bekanntmachung von Massnahmen und der Bereitstellung des erforderlichen Personals und Materials, und vollzieht beim Ausbruch von Seuchen die vom Veterinärdienst oder von den amtlichen Tierärztinnen und -ärzten angeordneten Massnahmen.

### **Art. 10** Wasenmeisterinnen und -meister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--10}

1. Die Wasenmeisterinnen und -meister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte und sorgen für deren ordnungsgemässes Einsammeln, Zwischenlagern und Transportieren sowie allfälliges Vergraben. Sie machen Aufzeichnungen über Menge und Herkunft der tierischen Nebenprodukte und melden diese dem Veterinärdienst.
2. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Wasenmeisterinnen und -meister vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.

## 2 Tierregistrierung und -verkehr

### **Art. 11** Registrierung der Tierhaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--11}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald registriert alle Tierhaltungen und Bestände, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, mit den gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung für die Seuchenbekämpfung notwendigen Daten und gibt sie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Veterinärdienst bekannt.

### **Art. 12** Kennzeichnung und Registrierung der Tiere {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--12}

1. Wer Klauentiere und Equiden hält, hat diese nach der Tierseuchengesetzgebung und den technischen Weisungen des Bundes zu kennzeichnen und der Tierverkehrsdatenbank zu melden.
2. Bienenstände sind mit den vom Veterinärdienst zu beziehenden Plaketten nach deren Weisung zu kennzeichnen.
3. Die Kennzeichnung, Meldung und Registrierung von Hunden richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 und der dazugehörigen Verordnung vom 10. Dezember 1973.

### **Art. 13** Begleitdokument {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--13}

1. Der Veterinärdienst ist für die Bereitstellung des Formulars «Begleitdokument für Klauentiere» verantwortlich.

### **Art. 14** Viehhandelsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--14}

1. Für ein Viehhandelspatent sind vor dessen Aushändigung pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
   a. für den Handel mit Pferden und Grossvieh:
   b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis 3 Monate alt, Schafe, Ziegen und Schweine):

## 3 Entsorgung tierischer Nebenprodukte

### **Art. 15** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--15}

1. Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von Tierkörpern und Speiseresten, richtet sich nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011.

### **Art. 16** Regionale Sammelstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--16}

1. Die Gemeinden errichten und unterhalten regionale Sammelstellen, bei denen die tierischen Nebenprodukte abzuliefern sind und bis zum Verbringen in eine Anlage für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte aufbewahrt werden. Die Sammelstellen bedürfen der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Zusammenarbeitsverträge der Gemeinden sind dem Veterinärdienst zu melden.
2. Die Gemeinden beschaffen die für die Zwischenlagerung geeigneten Behälter.
3. Pläne und Baubeschrieb für regionale Sammelstellen bedürfen der Genehmigung des Veterinärdienstes. Im Übrigen finden die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den §§ 184 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989 Anwendung.

### **Art. 17** Entsorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--17}

1. Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 (Art. 5 VTNP), insbesondere Tierkörper, sind bei der regionalen Sammelstelle abzuliefern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind von den Gemeinden dem zentralen Sammeldienst der für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bezeichneten Anlage zu übergeben.
2. Die Verbringung von Grossvieh-Tierkörpern sowie von grösseren Mengen von Kleinvieh-Tierkörpern richtet sich nach den Weisungen der Entsorgungsanlage.
3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktvermarkterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren sind für die vorschriftsgemässe Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte selbst verantwortlich.

### **Art. 18** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--18}

1. Die Erstellungskosten für die regionalen Sammelstellen und die Beschaffung der Behälter, der Unterhalt und die Organisation der Sammelstelle sowie die einwandfreie Aufbewahrung der tierischen Nebenprodukte gehen zulasten der Gemeinden, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktvermarkterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren tragen die Kosten der Entsorgung und der von ihnen benützten Behälter.
3. Die Gemeinden können für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten in die Sammelstelle sowie für spezielle Aufwendungen bei der Annahme und Entsorgung von Tierkörpern durch die Wasenmeisterinnen und -meister Gebühren erheben.
4. Vorbehältlich Absatz 2 werden der Transport von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 (Art. 5 VTNP), einschliesslich des spezifizierten Risikomaterials gemäss den Artikeln 179d und 180c der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, von den regionalen Sammelstellen zu den Entsorgungsanlagen und die Entsorgung, einschliesslich der Abholung und Entsorgung der Tierkörper nach § 17 Absatz 2, von der Tierseuchenkasse bezahlt.

### **Art. 19** Wasenplätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--19}

1. Wasenplätze zum Vergraben von Tierkörpern müssen den Anforderungen der eidgenössischen Tierseuchenverordnung und der Verordnung über tierische Nebenprodukte genügen.

## 4 Tierseuchenkasse

### **Art. 20** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--20}

1. Für Tierhaltungen im Kanton Luzern sind folgende Beiträge an die Tierseuchenkasse zu leisten:
   a. Beiträge des Kantons
   Fr. 2.– je Einwohner und Einwohnerin
   Fr. 0.– zusätzlicher Beitrag
   b. Beitrag der Einwohnergemeinde: Fr. 2.– je Einwohner und Einwohnerin
   c. Beitrag für Tiere der Rindergattung, inkl. Büffel, Yak, Bisons usw.: Fr. 4.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag.
   d. Beitrag für Schweine
   Zuchtsauen und Zuchteber: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   Mastschweine und Remonten: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   e. Beitrag für Ziegen ab 12 Monaten: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   f. Beitrag für Schafe ab 12 Monaten: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   g. Beitrag für Hirsche in Gehegen: Fr. 1.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   h. Beitrag für Tiere der Equiden: Fr. 10.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   i. Beitrag für Geflügel: Fr. –.05 je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   j. Beitrag für Lamas und Alpakas: Fr. 2.– je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
   k. Beitrag für Bienen: Fr. 20.– Grundgebühr pro Imker und Imkerin sowie Fr. 4.– pro besetzten Bienenstand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
2. Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden jeweils aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres, jene der Tierhalterinnen und -halter aufgrund der aktuellen Daten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgesetzt. Beiträge unter 20 Franken werden nicht eingezogen.
3. Der Veterinärdienst sorgt für den Einzug der Beiträge.
4. Wird die Angabe der Tierzahlen anlässlich der ordentlichen Erhebung der Tierzahlen verweigert, werden die Kosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand zur Erhebung der Tierzahlen dem Tierhalter oder der Tierhalterin überbunden.

## 5 Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten

### **Art. 21** Höhe und Voraussetzungen der Tierentschädigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--21}

1. Die Entschädigungen für Tierverluste infolge hochansteckender Seuchen werden gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom Bund geleistet.
2. Für Tierverluste gemäss Artikel 32 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 gelten folgende Entschädigungen:
   a. 90 Prozent des Schatzungswertes bei Milzbrand, Tollwut, Brucellose, Tuberkulose, Enzootischer Leukose der Rinder, IBR-IPV, BVD, BSE und Traberkrankheit, infektiöser Agalaktie der Schafe und Ziegen, Aujeszkyscher Krankheit, PRRS, bösartiger Faulbrut und Sauerbrut der Bienen,
   b. 80 Prozent des Schatzungswertes bei Enzootischer Pneumonie (EP), Actinobacillose (APP), Blauzungenkrankheit (BT) und Capriner Arthritis-Encephalitis (CAE),
   c. 60 Prozent des Schatzungswertes bei Beschälseuche, Encephalomyelitis, infektiöser Anämie oder Rotz und bei den übrigen Seuchen nach den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, soweit dies vorgesehen ist.
3. Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter oder eine Geschädigte die Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

### **Art. 22** Entschädigung bei weiteren Seuchen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--22}

1. Tierverluste wegen weiterer Seuchen gemäss den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, bei denen keine Entschädigung gemäss § 21 Absatz 2 vorgesehen ist, können auf Gesuch hin bis zu höchstens 50 Prozent des Schatzungswertes entschädigt werden, sofern
   a. keine anderweitige Entschädigung, insbesondere durch eine Versicherung besteht,
   b. innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und
   c. der Tierhalter oder die Tierhalterin dadurch einen schweren finanziellen Schaden erleidet.

### **Art. 23** Schatzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--23}

1. Wird die Schlachtung oder Tötung und Entsorgung von höchstens zwei Tieren angeordnet, ist die Schatzung durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorzunehmen. Ab drei Tieren ist die Schatzung durch mindestens zwei Schatzungsexpertinnen oder -experten vorzunehmen.
2. Bienenvölker und zu vernichtendes Wabenmaterial sind durch einen Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin zu schätzen.

### **Art. 24** Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--24}

1. Die vom Veterinärdienst angeordneten seuchenpolizeilichen Massnahmen wie Probenentnahmen, Untersuchungen, Transporte sowie die Entschädigung der amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, der Bieneninspektorinnen und -inspektoren und von deren Hilfskräften, der Schatzungsexpertinnen und -experten sowie anderer vom Veterinärdienst zugezogener Fachleute und Hilfskräfte werden von der Tierseuchenkasse übernommen.
2. Die Kosten der Massnahmen, Kontrollen und anderer Dienstleistungen können dem Tierhalter oder der Tierhalterin bei Behinderung der seuchenpolizeilichen Organe oder bei vorschriftswidrigem Verhalten sowie in folgenden besonderen Fällen überbunden werden:
   a. bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Registrierung von Tieren,
   b. bei Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen,
   c. bei künstlichen Besamungen.

### **Art. 25** Kosten für Material {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--25}

1. Die Kosten für Impfstoffe, Heilmittel und anderes zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendiges Material können ganz oder teilweise von der Tierseuchenkasse übernommen werden, soweit diese im Rahmen von nationalen und kantonalen Programmen zur Seuchenbekämpfung auf Anordnung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin eingesetzt werden.

## 6 Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Strafbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--26}

1. Die Strafbarkeit richtet sich nach den Artikeln 47–52 des Tierseuchengesetzes.

### **Art. 27** Meldung an den Veterinärdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--27}

1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte melden dem Veterinärdienst die Strafurteile in Sachen Tierseuchenpolizei, Viehhandel und Fleischkontrolle.

### **Art. 28** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--28}

1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--845--29}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.