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# Gesetz über die Tierseuchenkasse
Vom 26.11.1968 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Tierseuchenkasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--1}

1. Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse als Spezialfinanzierung im Sinn des Finanzhaushaltgesetzes. Die Tierseuchenkasse untersteht dem Regierungsrat.
2. Vorschüsse und Verpflichtungen der Tierseuchenkasse sind zu verzinsen.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--2}

1. Die Tierseuchenkasse deckt die Kosten der Tierseuchenbekämpfung, soweit diese auf Grund der Tierseuchengesetzgebung vom Staat zu tragen sind. Insbesondere werden finanziert:
   1. Entschädigungen für Tierverluste;
   2. Seuchenbekämpfungskosten;
   3. Anlagen und Einrichtungen für die Seuchenbekämpfung;
   4. bakteriologische Fleischuntersuchungen.

### **Art. 3** Einnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--3}

1. Die Tierseuchenkasse hat folgende Einnahmen:
   1. …
   2. Ertrag der Viehhandelspatentgebühren;
   3. Verwertungserlös in Seuchenfällen;
   4. Bundesbeiträge für die Tierseuchenbekämpfung und die Fleischhygiene;
   5. Bussen, die nach der Tierseuchengesetzgebung ausgefällt werden;
   6. Zinsen des Guthabens beim Staat;
   7. Tierbesitzerbeiträge nach § 4;
   8. Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden nach § 5;
   9. …
   10. übrige Einnahmen aus der Tierseuchenpolizei.

### **Art. 4** Beiträge der Tierbesitzer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--4}

1. Der Regierungsrat legt die jährlichen Beiträge der Tierbesitzer fest.
2. Tierbesitzer, die einem staatlich finanzierten Tiergesundheitsdienst angeschlossen sind, können durch den Regierungsrat zu besonderen Beitragsleistungen herangezogen werden.

### **Art. 5** Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--5}

1. Der Staat leistet jährlich einen Beitrag von Fr. 2.– je Einwohner und einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 400 000.–.
2. Die Einwohnergemeinden leisten jährlich einen Beitrag von Fr. 2.– je Einwohner.

### **Art. 6** Änderung der Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--6}

1. Der Regierungsrat kann die Beiträge gemäss § 5 herabsetzen oder auf sie verzichten, wenn der Stand der Tierseuchenkasse dies erlaubt.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--847--7}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
   1. das Gesetz betreffend die Viehentschädigungskasse vom 26. Juni 1923;
   2. das Gesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 9. März 1954/6. März 1963.
2. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.