848
# Gesetz über das Halten von Hunden
(HuG)
Vom 23.10.1973 (Stand 01.01.2025)

## 1 Kontrolle

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--1}

1. Das Halten von Hunden unterliegt der Kontrolle und wird mit einer Abgabe belegt.

### **Art. 2** Kennzeichnung der Hunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--2}

1. Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter oder die Hundehalterin, bei der oder bei dem der Hund geboren wurde, von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
2. Die Einzelheiten der Kennzeichnung richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.

### **Art. 3** Registrierung der Hunde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--3}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle, welche die erforderlichen Daten in der nationalen Hundedatenbank erfasst. Er kann die Datenregistrierung einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Institution übertragen.
2. Die Einzelheiten der Registrierung und der Einsichtnahme in die Datenbank richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass weitere Daten zu erfassen sind, insbesondere die Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters, und dass diese Daten der zuständigen Stelle zu melden sind.
4. Die Gemeinden sind berechtigt, die Daten, welche sie zur Veranlagung der Hundesteuer benötigen, aus der Datenbank elektronisch abzurufen.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--4}

## 2 Abgaben

### **Art. 5** Abgabepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--5}

1. Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten.

### **Art. 6** Steueransätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--6}

1. Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Franken.
2. …
3. Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.
4. Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Franken.

### **Art. 7** Veranlagung und Bezug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--7}

1. Die Veranlagung und der Bezug der Steuer erfolgen durch die Gemeinden.
2. Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr bis spätestens Ende Juni zu entrichten.
3. Die Gemeinden führen gestützt auf die Datenbank gemäss § 3 ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist.

### **Art. 8** Steuerbefreiung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--8}

1. Von der Steuer befreit sind Halterinnen und Halter von:
   a. Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von andern öffentlichen Diensten benötigt werden;
   b. Militärhunden;
   c. ausgebildeten Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;
   d. für die Nachsuche geprüften Hunden, die gemäss § 20 Absatz 5 der kantonalen Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel für jede Jagdgesellschaft vorgeschrieben sind;
   e. ausgebildeten und zur Unterstützung benötigten Assistenzhunden;
   f. Hunden, für welche die Steuer bereits in einer andern Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;
   g. Hunden, für welche die Steuer bereits in einem andern Kanton entrichtet wurde;
   h. Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einer Verordnung.

### **Art. 9** Ersatzhunde und Rückerstattung der Steuer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--9}

1. Stirbt ein Hund, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten.
2. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter oder die Halterin des Hundes Anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist. Forderungen verjähren nach einem Jahr.

### **Art. 10** Steuerermässigung und -erlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--10}

1. Die Gemeinde kann die Steuer gemäss § 6 Absätze 1 und 4 bis auf die Hälfte ermässigen, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird.
2. Sie kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--11}

1. Gegen Entscheide über die Veranlagung der Steuer ist die Einsprache an den Gemeinderat und gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Die Anfechtungsfristen betragen 30 Tage.

## 3 Hundehaltung

### **Art. 12** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--12}

1. Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Hundehaltung, insbesondere über die Führung und Betreuung sowie die Beaufsichtigung der Hunde.
3. Er kann bei Hunden mit ansteckenden Krankheiten sowie bei Hunden, die für Mensch und Tier gefährlich sind, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Massnahmen wie namentlich die tierärztliche Behandlung, die Umplatzierung oder die Tötung des Hundes sowie das Verbot des Haltens von Hunden vorsehen.
4. Er kann Vorschriften über die Ausbildung von Hunden und von Hundehalterinnen und Hundehaltern erlassen.

## 4 Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--13}

1. Widerhandlungen gegen § 12 dieses Gesetzes sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
2bis Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Aufsichtsorgane, die bei Widerhandlungen gegen Haltungsvorschriften wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen erheben.
2. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--14}

1. Mit diesem Gesetz wird das Gesetz betreffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1869 aufgehoben.

### **Art. 15** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--15}

1. Der Regierungsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--848--16}

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.