852
# Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit
Vom 11.03.1983 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Vollzugsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--852--1}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist zuständig für alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 der kantonalen Vollzugsbehörde zuweist.

### **Art. 2** Vollzugsaufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--852--2}

1. Der Vollzug umfasst namentlich:
   a. Führung und jährliche Überprüfung des Arbeitgeberregisters,
   b. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der heimarbeitsrechtlichen Vorschriften,
   c. Entscheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen und Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes,
   d. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Abgabe und Annahme von Heimarbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten,
   e. jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes zuhanden des zuständigen Bundesamtes.

### **Art. 3** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--852--3}

1. Die Entscheide des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--852--4}

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 27. April 1942 wird aufgehoben.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--852--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.