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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Vom 29.11.1991 (Stand 01.01.2019)

## 1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung

### **Art. 1** Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--1}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen zur privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihtätigkeit.

### **Art. 2** Bewilligungsurkunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--2}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit stellt für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zusätzlich zu den Bewilligungen je eine Urkunde aus, welche die Angaben gemäss dem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991 enthält.

### **Art. 3** Kaution {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--3}

1. Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist vom Gesuchsteller bei der Luzerner Kantonalbank, Luzern, auf ein Depot zu hinterlegen.
2. Die Luzerner Kantonalbank darf die Kaution nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit herausgeben.
3. Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen des Artikels 38 AVV erfüllt sind.

### **Art. 4** Vertretung des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--4}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit vertritt den Kanton bei den Bundesämtern.

## 2 Gebühren und Kaution

### **Art. 5** Höhe und Erhebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--5}

1. Die Erhebung der Gebühren und die Höhe der Kaution zu Lasten der Verleihbetriebe richten sich nach der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG) vom 16. Januar 1991.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--6}

1. Die Verordnung vom 21. Juli 1952 zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--860--7}

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.