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# Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 06.12.1988 (Stand 01.07.2003)

## 1 Zuständigkeit

### **Art. 1** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--863--1}

1. Der Regierungsrat nimmt folgende im Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetz) vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons wahr:
   a. Stellungnahme zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes),
   b. Antrag auf Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Luzern an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes).

### **Art. 2** Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--863--2}

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt folgende im Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben wahr:
   a. Entgegennahme von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
   b. Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen bei Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),
   c. Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern zuhanden des Bundesamtes für Konjunkturfragen (Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes).
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Antrag an den Regierungsrat in den Angelegenheiten, die gemäss § 1 in dessen Zuständigkeit fallen.

### **Art. 3** Finanzdepartement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--863--3}

1. Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.

## 2 Schlussbestimmung

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--863--4}

1. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.