865b
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Vom 09.09.1983 (Stand 01.01.2019)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Ausgleichskasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--1}

1. Der Ausgleichskasse des Kantons Luzern werden folgende Aufgaben übertragen:
   a. Orientierung über die Versicherungspflicht (Art. 80 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG] und Art. 106 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV]),
   b. Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
2. Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.

### **Art. 2** Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--2}

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
2. In besonders schweren Fällen schliesst das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes (Art. 86 Abs. 2 UVG).

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--3}

### **Art. 4** Gesundheits- und Sozialdepartement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--4}

1. Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.

### **Art. 5** Auskunftsstellen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--5}

1. Alle Behörden und Dienststellen des Kantons und der Gemeinden sowie das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums erteilen den Versicherern auf Antrag die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 54 UVV).

## 2 Verfahren und Rechtspflege

### **Art. 6** Kantonsgericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--6}

1. Das Kantonsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden aus dem Gebiete der Unfallversicherung.

### **Art. 7** Schiedsgericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--7}

1. Das in Artikel 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten vorgeschriebene Schiedsgericht wird für den Einzelfall wie folgt gebildet:
   a. Vorsitzender ist ein vom Kantonsgericht bezeichneter Richter des Kantonsgerichtes.
   b. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Anstelle einer säumigen Partei bezeichnet der Präsident des Kantonsgerichtes einen Schiedsrichter aus ihrer Berufs- oder Interessengruppe.
2. Das Kantonsgericht besorgt die Kanzlei, das Kassen- und Rechnungswesen des Schiedsgerichtes.
3. Das Kantonsgericht ordnet das Verfahren im Rahmen des Bundesrechts und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch eine Verordnung.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--865b--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.