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# Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Vom 10.09.2007 (Stand 01.01.2023)

## 1 Ergänzungsleistungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--1}

1. Der Kanton gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

### **Art. 2** Bewertung von Grundstücken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--2}

1. Grundstücke, welche nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, bewohnt werden, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.

### **Art. 3** Anrechenbare Tagestaxen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--3}

1. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Tagestaxen für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.
2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere den allgemeinen Lebensbedarf, die notwendigen Leistungen und deren Kosten sowie die Höhe der Tagestaxen anderer Kantone.

### **Art. 4** Betrag für persönliche Auslagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--4}

1. Der Regierungsrat legt für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben, den anrechenbaren Betrag für persönliche Auslagen durch Verordnung fest. Er kann ihn nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abstufen. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.

### **Art. 5** Vermögensverzehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--5}

1. Bei Personen, die eine Alters- oder eine Invalidenrente beziehen und in Heimen und Spitälern leben, beträgt der Vermögensverzehr ein Fünftel des bundesrechtlich vorgeschriebenen Reinvermögens.

### **Art. 6** Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--6}

1. Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen im Sinn von Artikel 14 Absatz 1 ELG werden übernommen, wenn die Leistungen wirtschaftlich und zweckmässig sind und die Kosten nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen wurden. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern kann die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmässigkeit abklären lassen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Insbesondere bezeichnet er die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen. Die Mehrheit der Gemeinden, welche zugleich die Mehrheit der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern umfasst, kann eine Anpassung der Verordnung beantragen.

## 2 Organisation und Verfahren

### **Art. 7** Organisation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--7}

1. Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse Luzern übertragen. Die Gemeinden vergüten ihr die daraus entstehenden Verwaltungskosten. Für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Gemeinden und das Inkasso gilt § 12 Absätze 3 und 4 sinngemäss.
2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die ihnen vom Sozialversicherungszentrum übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr. Die damit verbundenen Verwaltungskosten trägt die Gemeinde.

### **Art. 8** Information {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--8}

1. Das Sozialversicherungszentrum informiert mögliche anspruchsberechtigte Personen in angemessener Weise über die Ergänzungsleistungen. Kantonale und kommunale Amtsstellen, Sozialdienste, Beratungsstellen und Heime stellen die dazu erforderlichen Daten auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

### **Art. 9** Anmeldung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--9}

1. Ergänzungsleistungen sind mit einem Anmeldeformular in der Regel bei der AHV-Zweigstelle des Wohnsitzes oder beim Sozialversicherungszentrum geltend zu machen.

### **Art. 10** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--10}

1. Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000.

### **Art. 11** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--11}

1. Das Recht zur Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

## 3 Finanzierung

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--12}

1. Bund und Gemeinden finanzieren die Ergänzungsleistungen.
2. Die Gemeinden tragen den Aufwand, der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibt.
3. Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Aufwand berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
3bis In Abweichung von Absatz 3 trägt die Wohnsitzgemeinde den Aufwand für Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente für die anrechenbare Tagestaxe von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, soweit diese 307 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende übersteigt. Massgebend ist der Durchschnitt der Kosten der betreffenden Wohnsitzgemeinde an den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
4. Die Ausgleichskasse Luzern stellt den Gemeinden deren Anteil am Aufwand in Rechnung.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Ergänzendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--13}

1. Soweit sich aus der Gesetzgebung des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nichts anderes ergibt, gilt subsidiär das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.

### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--14}

1. Das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987 wird aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--881--15}

1. Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundes als Teil des Mantelerlasses zur Finanzreform 08 vom 10. September 2007 zu dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.