893d
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes
Vom 27.11.2009 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Beratungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--893d--1}

1. Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007 ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

### **Art. 2** Akteneinsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--893d--2}

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes bearbeitet.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--893d--3}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.