897c
# Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
(Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung)
Vom 07.11.1983 (Stand 01.07.2007)

## 1 Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau

### **Art. 1** Zweck der Massnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--1}

1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) Kapitalzinsbeiträge, um den Erwerb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

### **Art. 2** Leistungsempfänger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--2}

1. Empfänger der Leistungen können Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues sein.

### **Art. 3** Höhe der Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--3}

1. Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Landerwerbskosten, höchstens jedoch
   a. im 1. Jahr 3 %,
   b. im 2. Jahr 2 %,
   c. im 3. Jahr 1 %.

## 2 Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

### **Art. 4** Art und Zweck der Massnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--4}

1. Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG einmalige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

### **Art. 5** Leistungsempfänger {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--5}

1. Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.
2. Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschliessungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Auftrag erfüllen.

### **Art. 6** Höhe der Leistungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--6}

1. Der Kanton ergänzt den vom Bund gemäss WEG geleisteten einmaligen Zinszuschuss an die Erschliessungskosten um 50 %.

## 3 Gemeinsame Vorschriften

### **Art. 7** Anspruchsberechtigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--7}

1. Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förderungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.

### **Art. 8** Auflage {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--8}

1. Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, das Land innert fünf Jahren dem mit öffentlichen Leistungen geförderten Wohnungsbau zuzuführen. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist auf höchstens zehn Jahre erstrecken.

### **Art. 9** Rückzahlungspflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--9}

1. Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.

### **Art. 10** Zuständigkeit, Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--10}

1. Wer Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der kantonalen Dienststelle Immobilien einzureichen. Die Dienststelle Immobilien überweist das Gesuch um Bundesleistungen dem Bundesamt für Wohnungswesen.
2. …
3. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernehme. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--897c--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.