903a
# Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft
Vom 21.06.1996 (Stand 01.02.2015)

## 1 Beratung

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--1}

1. Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten.

### **Art. 2** Gebührenbemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--2}

1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2. Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.
3. Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.

### **Art. 3** Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--3}

1. Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind mit Ausnahme der damit verbundenen Auslagen unentgeltlich.
2. Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a. …
   b. Innovationen von übergeordneter Bedeutung,
   c. Sozialwesen und Notlagen.

### **Art. 4** Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--4}

1. Die Gebühr für Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse beträgt je nach Interessenlage zwischen 100 und 120 Franken pro Stunde.
2. Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a. Betriebs- und Haushaltführung,
   b. neue Produktionstechniken, kostengünstiges Bauen,
   c. überbetriebliche Zusammenarbeit,
   d. …
   e. Generationenwechsel,
   f. Umweltrecht.

### **Art. 5** Beratungen im privaten Interesse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--5}

1. Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse beträgt 150 Franken pro Stunde.
2. Beratungen im privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a. allgemeine Rechtsauskünfte,
   b. Schadenschätzungen,
   c. Gutachten für Behörden und Gerichte,
   d. Projekte in den Beratungsbereichen gemäss den §§ 3 und 4.

### **Art. 6** Auslagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--6}

1. Auslagen sind die Kosten, die bei der Beratung anfallen. Dazu gehören namentlich die Kosten für Porti, Telefongespräche, Dienstfahrten und ähnliches.
2. Die Vergütungen für Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr erhoben. Die Ansätze der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--7}

## 2 Weiterbildungskurse

### **Art. 8** Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs-, und Beratungszentren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--8}

1. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben:
   a. Halbtageskurse: Fr. 40.–
   b. Ganztageskurse: Fr. 80.–
   c. zweitägige Kurse: Fr. 140.–
2. Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
3. Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

### **Art. 9** Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--9}

1. Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen im Auftrag Dritter erheben die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 500 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
2. Für die Organisation von Kursen im Auftrag Dritter erheben die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren vom Veranstalter je nach Dauer und Umfang eine Gebühr im Rahmen von 150 bis 5000 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.
3. Zusätzlich zur Gebühr können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Rechtsverweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--10}

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebührengesetz.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903a--11}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.