903b
# Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen
Vom 15.02.2005 (Stand 01.08.2006)

## 1 Aufgaben

### **Art. 1** Fachschule 1 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--1}

1. Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 1 (Fachschule 1) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.

### **Art. 2** Fachschule 2 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--2}

1. Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 2 (Fachschule 2) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.

## 2 Zulassung

### **Art. 3** Fachschule 1 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--3}

1. Zur Fachschule 1 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.

### **Art. 4** Fachschule 2 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--4}

1. Zur Fachschule 2 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fachausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.

### **Art. 5** Zulassungsentscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--5}

1. Die Schulleitung des Milchwirtschaftlichen Bildungszentrums Sursee entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz kann sie Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, als Fachhörerinnen oder Fachhörer zulassen.

## 3 Ausbildung und Diplomierung

### **Art. 6** Fachschule 1 {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--6}

1. Der Unterricht an der Fachschule 1 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2. Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3. Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
4. Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 20 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.

### **Art. 7** Fachschule 2 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--7}

1. Der Unterricht an der Fachschule 2 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2. Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3. Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
4. Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 8 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.

### **Art. 8** Leistungsbeurteilung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--8}

1. Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
   | 6 | sehr gut |
   | 5 | gut |
   | 4 | genügend |
   | 3 | schwach |
   | 2 | sehr schwach |
   | 1 | unbrauchbar oder nicht ausgeführt |

### **Art. 9** Absenzen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--9}

1. Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
2. Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--10}

1. Gegen Entscheide in Anwendung dieses Reglements kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

### **Art. 11** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--11}

### **Art. 12** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--12}

1. Das Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 20. Juni 2000 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--903b--13}

1. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.