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# Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
Vom 07.07.2009 (Stand 01.06.2025)

### **Art. 1** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--1}

1. Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) oder «Appellation d’Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 2–9 erfüllt sind.

### **Art. 2** Abgrenzung des Produktionsgebietes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--2}

1. Im Kanton Luzern bestehen die Weinregionen Seetal, Surental/Sempachersee, Vierwaldstättersee und Wiggertal.
2. Rebflächen, aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB-/AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich in einer Weinregion befinden.

### **Art. 3** Weinbezeichnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--3}

1. Auf der Hauptetikette der Weinflaschen muss die Bezeichnung «KUB Luzern» oder «AOC Luzern» aufgeführt werden.
2. Als zusätzliche Weinbezeichnungen dürfen der Kanton, die Weinregion, die Gemeinde oder der Gemeindeteil und die Reblage verwendet werden.
3. Für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Weinregionen darf nur der Kanton, für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen nur der Kanton und die Weinregion und für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Reblagen nur der Kanton, die Weinregion und die Gemeinde oder der Gemeindeteil als zusätzliche Weinbezeichnungen verwendet werden.

### **Art. 4** Rebsorten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--4}

1. KUB-/AOC-Weine dürfen nur aus den Rebsorten, die im Anhang 1 aufgeführt sind, sowie deren Mischungen hergestellt werden.
2. Auf dem Flaschenetikett sind die Rebsorten anzugeben, aus denen der Wein zu mindestens 85 Prozent zusammengesetzt ist. Die Rebsorten sind in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils aufzuführen. Ausgenommen davon sind Schaumweine.

### **Art. 5** Anbaumethoden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--5}

1. Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müssen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaumethoden bewirtschaftet werden.

### **Art. 6** Mindestzuckergehalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--6}

1. Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt.
2. Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Luzerner Kantonsblatt.

### **Art. 7** Maximale Flächenerträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--7}

1. Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte Höchstertrag pro Flächeneinheit.
2. Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Höchsterträge im Luzerner Kantonsblatt.

### **Art. 8** Methoden der Weinbereitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--8}

1. KUB-/AOC-Weine müssen nach den anerkannten Methoden der guten önologischen Herstellungspraxis gemäss der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 bereitet sein.
2. Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkohols der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins auf über 15 Volumenprozente zur Folge haben.

### **Art. 9** Analyse und sensorische Prüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--9}

1. Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre KUB-/AOC-Weine der Dienststelle Landwirtschaft und Wald stichprobenweise für eine Analyse und eine sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen.
2. Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.
3. Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.
4. Für die Durchführung der analytischen und der sensorischen Prüfung zieht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Fachleute sowie die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bei und erlässt die nötigen Weisungen.
5. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald teilt den Entscheid über das Ergebnis der analytischen und der sensorischen Prüfung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz mit.

### **Art. 10** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--10}

1. Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

### **Art. 11** Weinspezifische Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--11}

1. Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
   a. Auslese/Sélection/Selezione: KUB-/AOC-Wein, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde.
   b. Schloss/Château/Castello: repräsentatives Gebäude im Anbaugebiet, das traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird, mit Reben und Verarbeitungsräumen.
   c. …
   d. Roséwein: darf höchstens 10 Prozent Weisswein enthalten.
   e. Reserve/Riserva: KUB-/AOC-Rotwein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. KUB-/ AOC-Weisswein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt.
   f. Spätlese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt.
   g. Beerenauslese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.
   h. Strohwein: KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.

### **Art. 12** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--12}

1. Die Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

### **Art. 13** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--13}

1. Die Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 19. Oktober 2004 wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--917--14}

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.