946
# Kantonale Waldverordnung
(KWaV)
Vom 24.08.1999 (Stand 01.01.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Waldrand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--1}

1. Der Waldrand befindet sich in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stockmitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet.
2. Besteht innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine eindeutige Abgrenzung, wie namentlich eine Mauer, eine Strasse, eine Eigentumsgrenze oder ein natürlicher Geländebruch, gilt diese als Waldrand.

### **Art. 1a** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--1a}

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Waldgesetz (KWaG).
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Waldgesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
3. Sie kann den Revierförsterinnen und -förstern folgende Befugnisse einräumen:
   a. Erteilung von befristeten Bewilligungen für das Befahren von Waldstrassen in begründeten Einzelfällen,
   b. Erteilung von Nutzungsbewilligungen für das Fällen von Bäumen im Wald,
   c. Prüfung der Abschusspläne der Jagdgesellschaften zur Regulierung der Wildbestände nach wildbiologischen Grundsätzen,
   d. Beratung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer zur Wahrung der Waldfunktionen.
4. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die in den §§ 17 bis 17b KWaG der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit es sich nicht um waldbauliche Massnahmen nach § 17a Absatz 2 KWaG handelt.

## 2 Schutz des Waldes vor Eingriffen

### **Art. 2** Rodungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--2}

1. Das Rodungsgesuch ist der im Leitverfahren zuständigen Behörde in genügender Anzahl einzureichen.
2. Dem Rodungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a. die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten, vom Bund vorgeschriebenen Formulare,
   b. ein Ausschnitt aus der Landeskarte im Massstab 1:25 000 mit dem Eintrag des Rodungsortes und der Realersatzfläche,
   c. ein Situationsplan im Massstab 1:1000 oder 1:2000 mit Angabe der Rodungs- und der Realersatzfläche (die definitive und die temporäre Rodungsfläche sind deutlich zu kennzeichnen),
   d. weitere Pläne und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs allenfalls notwendig sind.
3. Zur Sicherstellung des Rodungsersatzes ist in der Regel eine Kaution zu leisten.
4. Ist der Rodungsentscheid in Rechtskraft erwachsen, lässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den Grundbuchplan nachführen und die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch anmerken.

### **Art. 3** Zugänglichkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--3}

1. Die Zugänglichkeit des Waldes kann namentlich zum Schutz von Jungwuchs und vor besonderen Gefahren eingeschränkt werden.
2. Massnahmen zur Einschränkung der Zugänglichkeit des Waldes bedürfen der Zustimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Vorbehalten bleiben die §§ 12 und 13 KWaG.

### **Art. 4** Veranstaltungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--4}

1. Veranstaltungen im Wald bedürfen einer Bewilligung,
   a. wenn die Art der Veranstaltung negative Auswirkungen auf den Wald und seine Funktionen erwarten lässt oder
   b. wenn mit 200 oder mehr Personen (Teilnehmende und Zuschauende) zu rechnen ist.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordiniert die Durchführung der Veranstaltungen.

### **Art. 5** Reiten und Velofahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--5}

1. Befestigte Waldwege sind Wege, die mit einer Tragschicht aus Schotter oder ähnlichem Material verstärkt wurden.
2. Vor dem Einbezug von unbefestigten Wegen in Reit- oder Radwegkonzepte ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzuhören.
3. Die Errichtung oder Änderung von Reit- oder Velopisten bedarf des zustimmenden Entscheides der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gemäss § 12 Absatz 2 KWaG oder ihrer Bewilligung gemäss § 3 Absatz 2 KWaG.
4. Für eine Veranstaltung kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Reiten und das Velofahren abseits von Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markierten Pisten bewilligen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Schäden an den Waldwegen entstehen und Erholungssuchende oder wildlebende Tiere gestört werden.

### **Art. 6** Motorisierter Verkehr {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--6}

1. Waldstrassen sind befestigte, mit Motorfahrzeugen befahrbare Strassen, die überwiegend der Walderschliessung dienen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt bei Bedarf für die Signalisation der Waldstrassen.
3. Begründete Einzelfälle gemäss § 11 Absatz 2 KWaG sind namentlich:
   a. Fahrten im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
   b. die Zufahrt zu ausschliesslich durch Waldstrassen erschlossenen Bauten und Anlagen.

### **Art. 6a** Forstliche Bauten und Anlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--6a}

1. Auf Waldgrundstücken ab einer Mindestgrösse von 10 ha sind einfache Forsthütten, auf kleineren Grundstücken einfache Energieholzlager und Unterstände dazu zulässig.
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien namentlich zum Standort, zur Grösse und zur Bauweise der Energieholzlager und der Unterstände erlassen.
3. In jedem Fall dürfen forstliche Bauten und Anlagen im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn dafür ein forstlicher Bedarf besteht.

### **Art. 7** Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--7}

1. Keiner Rodungsbewilligung bedürfen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die wegen ihrer Grösse und ihrer Bauweise die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht wesentlich beeinträchtigen, wie erdverlegte Leitungen von geringem Durchmesser, kleine Wasserreservoire, Kleinantennenanlagen, Sport- und Lehrpfade sowie Feuerstellen und Rastplätze.
2. Solche nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen dürfen im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn überwiegende sachliche Gründe für den Standort im Wald sprechen.
3. Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 8** Öffentliche Bauten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--8}

1. Der Öffentlichkeit dienende Bauten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn
   a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen und auf mindestens einer Seite offen sind,
   b. sie über keine sanitären Anlagen verfügen,
   c. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 40 m² beträgt,
   d. keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich sind und
   e. sie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt erstellt oder geändert und betrieben werden.
2. In jedem Fall dürfen der Öffentlichkeit dienende Bauten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn dafür ein Bedarf besteht.
3. Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 9** Jagdhütten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--9}

1. Jagdhütten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn
   a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen,
   b. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 75 m² beträgt und
   c. die abschliessbare Grundfläche höchstens 50 m² umfasst.
2. In jedem Fall dürfen Jagdhütten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn im gleichen Jagdrevier noch keine solche Hütte besteht.

### **Art. 10** Neue Rechte für nachteilige Nutzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--10}

1. Dienstbarkeiten für neue nachteilige Nutzungen dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bewilligung gemäss § 13 KWaG vorliegt.

### **Art. 11** Weidegang, Zaunpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--11}

1. Der Weidegang im Wald ist untersagt. An den Wald angrenzende Weiden sind von den Weidebesitzerinnen und -besitzern abzuzäunen.
2. Zäune dürfen nicht an Waldbäumen oder Waldsträuchern befestigt werden. Die Weiden sind derart abzuzäunen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich bleibt.
3. Im bisher beweideten Wald hat die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine zweckmässige Ausscheidung von Wald und Weide vorzunehmen.

## 3 Schutz vor Naturereignissen

### **Art. 12** Schutzziele&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--12}

1. Die in § 2 der Gewässerverordnung festgelegten Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkategorien gelten sinngemäss auch für den Schutz vor Massenbewegungen.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 12bis** Massnahmenplanung der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--12bis}

1. Besteht für ein von der Gemeinde geplantes Einzelprojekt ein Anspruch auf Bundesgelder, leitet die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur die Projektunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bund weiter. Bei einem Projekt, welches über eine Programmvereinbarung mit dem Bund mitfinanziert wird, beurteilt die Dienststelle den Anspruch auf Bundesgelder selber.

### **Art. 12ter** Vernehmlassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--12ter}

1. Den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit zu geben, zu Massnahmen zur Sicherung von Gefahrengebieten innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

## 4 Pflege und Nutzung des Waldes

### **Art. 12a** Bearbeiten von Sach- und Personendaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--12a}

1. Für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald folgende Sach- und Personendaten von Waldeigentümerinnen und -eigentümern bearbeiten und den Organisationen, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, bekannt geben oder zugänglich machen:
   a. Parzellendaten und Adressen,
   b. Daten zum Waldbestand, zur Holznutzung, zur Waldpflege und zu Förderprojekten,
   c. Daten zu Infrastrukturanlagen in den Bereichen Walderschliessung, Erholung, Naturschutz und Wildschadenverhütung.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Daten zur Holznutzung sowie die Parzellendaten und Adressen der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, der Inkassostelle der privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.

### **Art. 13** Waldreservate und Naturobjekte im Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--13}

1. Waldreservate können als Totalreservate oder als Teilreservate ausgeschieden werden.
2. In Totalreservaten sind forstliche Eingriffe untersagt.
3. In Teilreservaten sind pflegend-konservierende oder spezielle forstliche Eingriffe erforderlich.

### **Art. 14** Jungwaldpflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--14}

1. Forstliche Pflegeeingriffe in den jungen Waldbestand mit Sträuchern und Bäumen bis zu 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, gelten als Jungwaldpflege.
2. Ziel der Jungwaldpflege ist eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung.
3. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten. Insbesondere ist es untersagt, Jungwald periodisch auf den Stock zu setzen.

### **Art. 15** Holznutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--15}

1. Nutzungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

### **Art. 16** Anzeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--16}

1. Vor der Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die zu fällenden Bäume anzuzeichnen. Diese Pflicht entfällt
   a. gestützt auf entsprechende Regelungen in Leistungsvereinbarungen mit den Organisationen sowie den Waldeigentümerinnen und -eigentümern, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind,
   b. für jährliche Nutzungsmengen von weniger als 10 m³ für den Eigengebrauch,
   c. bei Zwangsnutzungen gemäss den Vorgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

### **Art. 17** Stärkung von Waldfunktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--17}

1. Eine Stärkung von Waldfunktionen gemäss den §§ 23 und 24 KWaG ist in der Regel namentlich gegeben
   a. bei einer Arrondierung von Wald oder
   b. bei einer Veräusserung an den Staat oder an Gemeinden mit Waldeigentum.

### **Art. 18** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--18}

1. Bedarf die Veräusserung oder die Teilung von Privatwald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, fällt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald einen Gesamtentscheid.

### **Art. 19** Feuern im Wald oder am Waldrand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--19}

1. Feuern im Wald oder am Waldrand ist nur gestattet, sofern alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen.
2. Bei Waldbrandgefahr kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Feuern in den gefährdeten Gebieten untersagen.

### **Art. 20** Wildschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--20}

1. Zur Beurteilung der Wildschäden führt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Erhebungen durch und wertet die Resultate unter Berücksichtigung der Bestandeserhebungen nach § 21 Absatz 3 des Kantonalen Jagdgesetzes aus. Sie ordnet nach Anhörung der Revierkommissionen die erforderlichen Massnahmen an.
2. Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, erarbeitet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Konzept gemäss Artikel 31 der Verordnung über den Wald.

## 5 Förderungsmassnahmen

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--21}

### **Art. 21a** Beratung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--21a}

1. Folgende Beratungen sind unentgeltlich:
   a. waldbauliche Beratung im Rahmen der Nutzungsbewilligung,
   b. Beratung zur Waldbiodiversität,
   c. Beratung zur Schutz-, Erholungs- und Bildungsfunktion des Waldes.
2. Weitere Dienstleistungen können gegen Entgelt angeboten werden.

### **Art. 21b** Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--21b}

1. Namentlich bei folgenden Förderungsmassnahmen werden die finanziellen Leistungen des Kantons im Sinn von § 31 Absatz 3f KWaG von der Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft abhängig gemacht:
   a. Seilkraneinsätze,
   b. Beförsterung gemäss Leistungsvereinbarung,
   c. Jungwaldpflege.

### **Art. 21c** Verfahren für Abfindung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--21c}

1. Gesuche um Abfindung der Kosten nach Artikel 37b des Waldgesetzes sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach Durchführung der Massnahmen, bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen und zu begründen.
2. Diese entscheidet endgültig über die Abfindung in einem kostenlosen Verfahren.

### **Art. 22** Fonds für Walderhaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--22}

1. Die Mittel des Fonds sind für Massnahmen im Bereich der Walderhaltung zu verwenden. Insbesondere können damit Pflegemassnahmen und ökologische Aufwertungen von Wäldern unterstützt werden.

## 6 Investitionskredite des Bundes

### **Art. 23** Einreichung der Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--23}

1. Gesuche um forstliche Investitionskredite sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.
2. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a. die allgemeine Betriebsplanung oder ein Businessplan,
   b. die Betriebsrechnung und
   c. die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

### **Art. 24** Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--24}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald übermittelt das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, der über die Gewährung von Investitionskrediten entscheidet und auch die Darlehensbedingungen im Rahmen des Bundesrechts festlegt.

### **Art. 25** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--25}

1. Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## 7 Forstorganisation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** Waldgenossenschaften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--26}

1. Die Bildung von Waldgenossenschaften richtet sich nach den §§ 58–61 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung.

### **Art. 26a** Übertragung von Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--26a}

1. Die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer kann Organisationen im Sinn von § 40 KWaG übertragen und die Ermächtigung zur einvernehmlichen Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren kann diesen erteilt werden, wenn
   a. sie einen hohen Organisationsgrad aufweisen,
   b. die personellen Ressourcen der zuständigen Forstfachpersonen vorhanden sind,
   c. sie die Leistungsvereinbarung bisher erfüllt haben und
   d. sie die übergeordneten, insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einhalten.
2. In Wäldern mit hohem öffentlichem Interesse, wie Schutzwald oder Wald mit Naturvorrang, erfolgt die Beratung unter der Leitung der Revierförsterin oder des Revierförsters.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 27** Aufhebung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--27}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Beschluss über die Höhe der Beitragsleistungen an die Besoldungskosten des Kantons für das Forstpersonal vom 28. Juli 1969,
   b. Vollziehungsverordnung zum Forstgesetz (Forstverordnung) vom 22. September 1969,
   c. Tarif über die Entschädigung von Arbeiten der kantonalen Forstverwaltung vom 26. Juni 1981,
   d. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Wald betreffend forstliche Investitionskredite vom 25. November 1994.

### **Art. 28** Änderung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--28}

1. In den nachfolgenden Erlassen sind die Bezeichnungen Kantonsoberforstamt bzw. Oberforstamt und Kantonsoberförster durch Kantonsforstamt und Kantonsförsterin oder Kantonsförster zu ersetzen:
   a. Verordnung über die versuchsweise Einführung des Modells der «Wirkungsorientierten Verwaltung» (WOV) und der «Leistungsorientierten Spitäler» (LOS) im Kanton Luzern (WOV/LOS-Verordnung) vom 19. Dezember 1995,
   b. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 22. August 1995,
   c. Verordnung zum Schutze des Eigentals vom 12. Oktober 1967,
   d. Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998,
   e. Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Luzern vom 12. Juni 1958.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--946--29}

1. Die Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.