955
# Gewerbepolizeigesetz
(GPG)
Vom 23.01.1995 (Stand 01.07.2020)

## 1 Inhalt

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a. das Marktwesen,
   b . …
   c. das Unterhaltungsgewerbe,
   d. …
   e. …
   f. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, den Konsumkredit und das Gewerbe der Reisenden,
   g. das gewerbsmässige Einziehen von Forderungen für Dritte,
   h. …
   i. das Sexgewerbe.

## 2 Marktwesen

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--2}

1. Das Marktwesen ist Sache der Gemeinden.
2. Die Gemeinden, in denen ein Markt durchgeführt wird, erlassen eine Marktordnung.

## 3 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--8}

## 4 Unterhaltungsgewerbe

### **Art. 9** Begriff {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--9}

1. Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig
   a. Aufführungen veranstaltet,
   b. Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt oder
   c. …

### **Art. 9a** Jugendschutz im Filmwesen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--9a}

1. Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.

## 5 &hellip;

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--13}

## 6 &hellip;

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--17}

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--18}

## 7 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--19}

## 8 Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Preisbekanntgabe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--20}

1. Die Luzerner Polizei vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.
2. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

### **Art. 20a** Konsumkredit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--20a}

1. Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.
2. Zuständig für die Bewilligungen ist die Luzerner Polizei.
3. Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren, soweit erforderlich, durch Verordnung.

### **Art. 20b** Gewerbe der Reisenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--20b}

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Gewerbe der Reisenden.
2. Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

## 9 Abgaben

### **Art. 21** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--21}

1. Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.
2. Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach dem Interesse.
3. Sie beträgt mindestens 50 und maximal 6000 Franken.
4. Die Gebühren für Bewilligungen im Sexgewerbe richten sich nach § 29j.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--22}

### **Art. 22a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--22a}

## 10 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 23** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--23}

1. Wer ein Unterhaltungsgewerbe betreibt, bedarf einer Bewilligung der Luzerner Polizei.
2. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für
   a. Darbietungen und Schaustellungen mit überwiegend kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter,
   b. Darbietungen und Schaustellungen, wie Variétés und Vorträge in patentierten Wirtschaftsbetrieben, für die keine Zutrittsbeschränkungen gelten,
   c. ein Unterhaltungsgewerbe, für das eine spezielle Bewilligung mit entsprechenden Voraussetzungen erforderlich ist, und
   d. Kinos.
3. Im Zweifel entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Bewilligung erforderlich ist.

### **Art. 24** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--24}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
   a. die gesuchstellende Person
   handlungsfähig ist und
   nicht wiederholt oder in schwerer Weise gewerbepolizeiliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Auflagen verletzt hat,
   b. das Unterhaltungsgewerbe
   die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet,
   die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art belästigt und
   weder das sittliche Empfinden verletzt noch eine verrohende Wirkung hat oder zur Begehung strafbarer Handlungen aufreizt,
   c. …
   d. …
2. Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung befugten Personen die Anforderungen nach Absatz 1a erfüllen.

### **Art. 25** Auflagen und Bedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--25}

1. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2. Insbesondere können bei Unterhaltungsgewerben bauliche Massnahmen angeordnet, das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und der Einsatz von Aufsichtspersonal festgelegt sowie der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangt werden.

### **Art. 26** Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--26}

1. Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt.
2. …
3. …

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--27}

### **Art. 28** Bewilligungsentzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--28}

1. Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn
   a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen,
   b. die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden,
   c. Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder
   d. bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht verstossen wird.
2. Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.
3. Der Entzug von Bewilligungen im Sexgewerbe richtet sich nach § 29h Absatz 3.

### **Art. 29** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29}

1. Die Luzerner Polizei vollzieht dieses Gesetz.
2. Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist ihr Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
3. ...

## 11 Einziehen von Forderungen für Dritte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29a** Tätigkeitsverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29a}

1. Die Luzerner Polizei kann Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Forderungen für Dritte einziehen, die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Luzern verbieten, wenn deren Vorgehen gegen die Schuldnerinnen und Schuldner gegen die guten Sitten verstösst oder den Tatbestand der Nötigung, der Erpressung oder einer andern Straftat erfüllt.
2. Das Verbot kann unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesprochen werden. Es beträgt ein bis höchstens fünf Jahre.
3. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

## 11a Sexgewerbe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29b** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29b}

1. Wer in Räumlichkeiten Sexarbeit anbietet oder Räumlichkeiten für Sexarbeit zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach § 29c.
2. Die Bewilligung wird auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person ausgestellt. Wenn keine solche vorhanden ist, tritt die im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin bezeichnete Person an deren Stelle. Sind mehrere Personen im Mietvertrag als Mieterinnen oder Mieter bezeichnet, wird die Bewilligung auf den Vermieter oder die Vermieterin der Räumlichkeiten ausgestellt. Gilt für den Vermieter oder die Vermieterin die Ausnahmeregelung nach § 29c, so benötigt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Räumlichkeiten eine Bewilligung, sofern für diese nicht ebenfalls eine Ausnahme nach § 29c besteht.
3. Die räumliche Veränderung, die Vergrösserung oder Verkleinerung sowie die örtliche Verlegung des Sexbetriebs sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

### **Art. 29c** Ausnahmen von der Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29c}

1. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeiter in derselben Wohneinheit Sexarbeit anbieten.
2. Ebenfalls keiner Bewilligung bedarf, wer nur eine Wohneinheit höchstens zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeitern für Sexarbeit zur Verfügung stellt.
3. Ein Wechsel der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in solchen Wohneinheiten ist frühestens nach einem Monat zulässig.

### **Art. 29d** Inhalt und Umfang der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29d}

1. Die Bewilligung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2. Sie ist nicht übertragbar.
3. Die Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz vom 15. September 1997 bleiben vorbehalten.

### **Art. 29e** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29e}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
   a. handlungsfähig ist,
   b. über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügt,
   c. Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bietet, namentlich für die Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, und
   d. in den letzten fünf Jahren vor Bewilligungserteilung nicht wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit – wie Menschenhandel oder Förderung der Prostitution – bestraft worden ist.
2. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn in den Räumen und Einrichtungen die bau- und feuerpolizeilichen Anforderungen, abgestuft nach Betriebsgrösse, sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

### **Art. 29f** Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29f}

1. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, zur Wahrung der Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeiterinnen und -arbeiter, zur Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der betrieblichen Mindeststandards verpflichtet.
2. Sie haben sicherzustellen, dass nur volljährige Sexarbeiterinnen und -arbeiter, die über eine Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen, im Betrieb arbeiten.
3. Kundinnen und Kunden, die gegen den Willen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin ungeschützte sexuelle Handlungen mit erhöhten Gesundheitsrisiken verlangen, sind auf Verlangen des Sexarbeiters oder der Sexarbeiterin aus dem Betrieb wegzuweisen.

### **Art. 29g** Kontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29g}

1. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob die Betriebe vorschriftsgemäss geführt und die Ausländergesetzgebung, die Steuergesetzgebung und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die betrieblichen Mindeststandards eingehalten werden.
2. Sie ist befugt, die Betriebsräumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen zu kontrollieren. Die Kontrollen dürfen weder verhindert noch erschwert werden.
3. Bei begründetem Verdacht, dass in Räumlichkeiten unbewilligte Sexarbeit angeboten wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

### **Art. 29h** Geltungsdauer der Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29h}

1. Die Bewilligung gilt fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden.
2. Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen beim Verzicht oder beim Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin und wenn die Betriebsräume nicht mehr für die Sexarbeit benutzt werden.
3. Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn
   a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
   b. der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit der Sexarbeit bestraft worden ist,
   c. der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin wiederholt gegen die Pflichten gemäss § 29f verstossen hat.
4. In dringenden Fällen können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

### **Art. 29i** Datenbearbeitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29i}

1. Die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bestimmungen über das Sexgewerbe erhobenen Personendaten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist. Auf die Datensammlung haben einzig die Angehörigen der Fachgruppe Sexualdelikte und die Dienstchefinnen und -chefs der Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft sowie die mit der Bewilligung betrauten Personen Zugriff.
2. Die Daten dürfen nur zur Administration von Bewilligungen, zur Strafverfolgung und zur Verhinderung von Schwarzarbeit eingesehen werden.
3. Die Bewilligungsdaten sind spätestens nach sieben Jahren seit der Bewilligungserteilung zu löschen, soweit sie nicht für ein Strafverfahren beigezogen wurden oder die Bewilligung nicht verlängert wurde.
4. Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990 zur Anwendung.

### **Art. 29j** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--29j}

1. Die zuständige Behörde erhebt eine nach Betriebsgrösse abgestufte Gebühr für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung.
2. Die Gebühr beträgt mindestens 200 und maximal 4000 Franken. Sie hat kostendeckend zu sein.
3. Im Übrigen sind für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 anwendbar.

## 12 Rechtsschutz

### **Art. 30** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--30}

1. Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden Anwendung.

## 13 Strafbestimmungen

### **Art. 31** Strafen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--31}

1. Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   a. unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen,
   b. ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (§§ 9, 10, 15, 16, 20a, 23 Abs. 1, 29b),
   c. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet,
   d. Jugendschutzbestimmungen des Regierungsrates missachtet (§ 9a),
   e. die zeitliche Beschränkung missachtet (§ 12),
   f. seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommt,
   g. …
   h. …
   i. den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in die Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert oder unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht,
   k. einem rechtskräftigen Tätigkeitsverbot nach § 29a zuwiderhandelt,
   l. gegen die sexgewerblichen Bewilligungspflichten (§ 29f) verstösst.
2. In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40'000 Franken erkannt werden.
3. Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies in der Regel strafschärfend. Wird aus Gewinnsucht gehandelt, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen, wobei die Höchstansätze für Bussen nicht gelten.
4. In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen.
5. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
6. Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen des Bundes.

### **Art. 32** Strafrechtliche Verantwortung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--32}

1. Wird die strafbare Handlung von Angestellten oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben.
2. Wird die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

### **Art. 33** Meldepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--33}

1. Sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsverfügungen aus dem Bereich dieses Gesetzes sind der Luzerner Polizei in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.

## 14 Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Änderung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--34}

### **Art. 35** Aufhebung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--35}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Gesetz betreffend die Handelspolizei vom 30. Januar 1912,
   b. Gesetz über die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr vom 7. März 1939.

### **Art. 36** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--36}

1. Befristete Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, unbefristete bis ans Ende des Kalenderjahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt.
2. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gewerbepolizei noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
3. Die bei Inkrafttreten der §§ 29b–29j bereits bestehenden Betriebe des Sexgewerbes müssen innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllen.

### **Art. 37** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--955--37}

1. Das Gesetz tritt am 1. April 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.