111.1
# Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung
Vom 05.03.1966 (Stand 05.03.1966)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111.1--1}

1. Wenn eine Behörde aufgrund der in der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 festgesetzten Finanzkompetenzen einen neuen Beschluss fasst, fallen mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses alle bisherigen Erlasse oder Teile von Erlassen dahin, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen; dabei ist der Umstand nicht von Bedeutung, dass der bisherige Erlass von einer andern Behörde oder von einer der beschlussfassenden Behörde übergeordneten Gewalt beschlossen worden ist.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111.1--2}

1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch den Landrat in Kraft.