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# Verfassung des Kantons Nidwalden
Vom 10.10.1965 (Stand 01.01.2026)

## 1 Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger&nbsp;<strong>*</strong>

## 1.1 Grundrechte

### **Art. 1** Freiheitsrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--1}

1. Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
2. In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet:
   1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
   2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
   3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
   4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizerbürger;
   5. die körperliche Unversehrtheit;
   6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
   7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
   8. die Handels- und Gewerbefreiheit.

### **Art. 2** Rechtsgleichheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--2}

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
3. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

### **Art. 3** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--3}

1. Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2. Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
3. Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
4. …

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--4}

### **Art. 5** Rückwirkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--5}

1. Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--6}

1. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.

### **Art. 7** Ersatzanspruch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--7}

1. Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz.

## 1.2 Politische Rechte

### **Art. 8** Aktivbürgerrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--8}

1. Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--9}

### **Art. 10** Ausübung der politischen Rechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--10}

1. Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde:
   1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;
   2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;
   3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.

### **Art. 11** Petitionsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--11}

1. Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten.

### **Art. 12** Erwerb und Verlust des Bürgerrechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--12}

1. Der Erwerb und der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden durch das Gesetz geregelt.

## 1.3 Pflichten

### **Art. 13** Bürgerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--13}

1. Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind.
2. Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
3. Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

## 2 Die öffentlichen Aufgaben

## 2.1 Schule

### **Art. 14** Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--14}

1. Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2. In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.
3. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

### **Art. 15** Volksschulunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--15}

1. Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.
2. Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.

### **Art. 16** Berufsschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--16}

1. Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.

### **Art. 17** Höhere Unterrichtsanstalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--17}

1. Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2. Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.

### **Art. 18** Sonderschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--18}

1. Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben.
2. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.

### **Art. 19** Ausbildungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--19}

1. Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.

### **Art. 20** Privatschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--20}

1. Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2. Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
3. Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

## 2.2 Heimat und Kultur

### **Art. 21** Schutz der Natur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--21}

1. Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes.
2. Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und Ortsplanung.

### **Art. 21a** Klimaschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--21a}

1. Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein; sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und richten ihre Massnahmen unter anderem darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2. Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

### **Art. 22** Heimatschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--22}

1. Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
2. Er hat das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.

### **Art. 23** Förderung der Kultur {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--23}

1. Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie die Bestrebungen der Volkskultur.
2. Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.

### **Art. 24** Volksbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--24}

1. Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wissenschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen.

## 2.3 Fürsorge und Sozialversicherung

### **Art. 25** Armenfürsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--25}

1. Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt.

### **Art. 26** Besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--26}

1. Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialversicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesrechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.

### **Art. 27** Wohnungsfürsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--27}

1. Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig.
2. Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.

### **Art. 28** Gesundheitswesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--28}

1. Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben.
2. Er regelt das Medizinalwesen.
3. Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen.

## 2.4 Schutz der Familie

### **Art. 29** Familie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--29}

1. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen.

## 2.5 Wirtschaftsordnung

### **Art. 30** Industrie, Gewerbe und Handel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--30}

1. Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfassung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderlichen Vorschriften.
2. Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.

### **Art. 31** Landwirtschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--31}

1. Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
2. Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.

## 2.6 Finanzordnung

### **Art. 32** Steuerhoheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--32}

1. Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
2. Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.

### **Art. 33** Finanzausgleich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--33}

1. Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung geregelt.

## 3 Staat und Kirche

### **Art. 34** Römisch-katholische Kirche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--34}

1. Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche.
2. Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.

### **Art. 35** Evangelisch-reformierte Kirche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--35}

1. Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt.

### **Art. 36** Weitere Kirchen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--36}

1. Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.

### **Art. 37** Selbständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--37}

1. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.
2. Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenverfassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.

### **Art. 38** Zugehörigkeit zur Kirche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--38}

1. Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich anerkannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.

### **Art. 39** Religionsunterricht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--39}

1. Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen.
2. Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

### **Art. 40** Klöster und kirchliche Stiftungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--40}

1. Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen.

## 4 Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen

## 4.1 Allgemeine Vorschriften

### **Art. 41** Gewaltentrennung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--41}

1. Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen.
2. Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören.
4. Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören.
5. Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen.

### **Art. 42** Wahlen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--42}

1. Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

### **Art. 43** Einberufung der Behörden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--43}

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen:
   1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;
   2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;
   3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

### **Art. 44** Beschlussfähigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--44}

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung geregelt.

### **Art. 45** Amtsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--45}

1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

### **Art. 46** Amtsenthebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--46}

1. Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitgliedern und Beamten werden durch das Gesetz geregelt.

### **Art. 47** Öffentlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--47}

1. Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft stimmberechtigt ist, eingesehen werden.
2. Die Beratung des Landrates und der Volksvertretung in der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
3. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemeindeversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.

### **Art. 48** Unvereinbarkeit in der Person {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--48}

1. Dem Regierungsrat oder einem Gericht dürfen nicht gleichzeitig angehören:
   1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
   2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie;
   3. die Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen oder Partner von Geschwistern.
2. Einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:
   1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner;
   2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
   3. Geschwister.
3. Personen in dauernder Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten beziehungsweise den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
4. Über den durch die Unvereinbarkeit gebotenen Rücktritt entscheidet das Los.
5. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.

### **Art. 49** Amtssitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--49}

1. Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden.

### **Art. 49a** Notstandsordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--49a}

1. Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen.

## 4.2 Die kantonalen Gewalten

## 4.2.1 Aktivbürgerschaft&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 50** Ausübung des Stimm- und Wahlrechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--50}

1. Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politischen Gemeinden aus.
2. …

### **Art. 51** Wahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--51}

1. Die Stimmberechtigten wählen:
   1. den Landrat;
   2. den Regierungsrat;
   3. die Abordnung in den Ständerat;
   4. …
2. …

### **Art. 52** Obligatorische Abstimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--52}

1. Der obligatorischen Abstimmung unterliegen:
   1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
   2. Anträge gemäss Art. 54, denen der Landrat nicht zustimmt;
   3. vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Art. 54a Abs. 3 gegenüberstellt;
   4. unter Vorbehalt von Art. 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5'000'000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 500'000 Franken übersteigen;
   5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen;
   6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.

### **Art. 52a** Fakultative Abstimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--52a}

1. Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird:
   1. die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge;
   2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250'000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben;
   3. die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen.
2. Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.

### **Art. 53** Konsultative Abstimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--53}

1. Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen.
2. Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung.
3. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.

### **Art. 54** Antragsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--54}

1. Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
3. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
4. Anträge können stellen:
   1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird;
   2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird;
   3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben.
5. Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.

### **Art. 54a** Gegenvorschlag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--54a}

1. Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
4. Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen.

### **Art. 55** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--55}

1. Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen.
2. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.
3. Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden.
4. Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen.
5. Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
6. Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz.

### **Art. 56** Korporationsangelegenheiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--56}

1. Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen.
2. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu.

## 4.2.2 Landrat

### **Art. 57** Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--57}

1. Der Landrat besteht aus sechzig Mitgliedern.

### **Art. 58** Wahlkreise {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--58}

1. Für die Wahlen in den Landrat bildet jede Politische Gemeinde einen Wahlkreis.
2. Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
3. Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.

### **Art. 59** Konstituierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--59}

1. Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros.
2. Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige Amtsdauer nicht wieder wählbar.

### **Art. 59a** Wahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--59a}

1. Der Landrat wählt:
   1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar;
   2. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts;
   3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts;
   4. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
   5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung.
2. Die Wahlen von Richterinnen und Richtern sowie die Besetzung der Gerichtspräsidien sind jeweils zwei Jahre nach den Wahlen des Landrates und des Regierungsrates durchzuführen.

### **Art. 60** Rechtsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--60}

1. Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes:
   1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen;
   2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten;
   3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Art. 64. Abs. 1 Ziffer 2.
2. Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt gemäss Abs. 1 Ziffer 1 und 2.
3. Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement.

### **Art. 61** Weitere Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--61}

1. In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter:
   1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft;
   2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 54 und 54a;
   3. die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall;
   4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5'000'000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500'000 Franken;
   5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 10;
   6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;
   7. der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen;
   8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung;
   9. die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9;
   10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist;
   11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen;
   12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;
   13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte;
   14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.

### **Art. 62** Antragsrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--62}

1. Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder.
2. Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen.

## 4.2.3 Regierungsrat

### **Art. 62a** Zusammensetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--62a}

1. Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

### **Art. 63** Departemente {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--63}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
2. Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Geschäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird.
3. Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor.

### **Art. 64** Rechtsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--64}

1. Der Regierungsrat erlässt:
   1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt;
   2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln.
2. Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

### **Art. 65** Verwaltungsbefugnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--65}

1. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen.
2. Er ist namentlich befugt und beauftragt:
   1. die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen;
   2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
   3. die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;
   4. unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert;
   5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;
   6. die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen;
   7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
   8. unter Vorbehalt von Art. 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist;
   9. unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40'000 Franken zu beschliessen;
   10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 9 darüber zu verfügen;
   11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

## 4.2.4 Gerichte

### **Art. 66** Richterliche Unabhängigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--66}

1. Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterworfen.
2. Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechtswidrig sind, und ebenso verfassungs- und gesetzwidrige Erlasse sind für die Gerichte unverbindlich.

### **Art. 67** Zivilrechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--67}

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
   1. das Kantonsgericht;
   2. das Obergericht.
2. Die Gesetzgebung regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.

### **Art. 67a** Strafrechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--67a}

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
   1. das Kantonsgericht;
   2. das Obergericht.
2. Die Gesetzgebung:
   1. regelt die Organisation der Strafverfolgungsbehörden;
   2. kann den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt der richterlichen Überprüfung Verwaltungsstrafbefugnisse übertragen.

### **Art. 68** Verwaltungsrechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--68}

1. Die Gerichtsbarkeit bei verwaltungs- und sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.

### **Art. 69** Verfassungsgericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--69}

1. Verfassungsgericht ist das Obergericht.
2. Das Verfassungsgericht beurteilt:
   1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen;
   2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen;
   3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern das Verfassungsgericht nicht Partei ist;
   4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen;
   5. Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Art. 61 Ziffer 2 oder Art. 82 Abs. 2 Ziffer 5;
   6. die weiteren durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten.

### **Art. 69a** Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--69a}

1. Die Gesetzgebung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte.
2. Die Gerichte können als Kollegial- und als Einzelgericht tätig sein.
3. Die Gesetzgebung kann:
   1. für spezielle Streitigkeiten besondere richterliche Behörden einsetzen;
   2. interkantonale Gerichte einsetzen.

## 4.3 Die kommunalen Gewalten

## 4.3.1 Allgemeine Vorschriften

## 4.3.1.1 Grundlagen

### **Art. 70** Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--70}

1. Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.

### **Art. 71** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--71}

1. Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.
2. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt:
   1. die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden sowie Mitarbeitenden selbst zu wählen;
   2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen.

### **Art. 72** Zusammenwirken mit andern Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--72}

1. Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.

### **Art. 73** Organisation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--73}

1. Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.

### **Art. 74** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--74}

1. Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen.

## 4.3.1.2 Gemeindeversammlung

### **Art. 75** Durchführung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--75}

1. Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.
2. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monaten stattzufinden.
3. Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.

### **Art. 76** Obligatorische Abstimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--76}

1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen:
   1. der Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente;
   2. die Wahl der Behörden und der gemäss der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitarbeitenden; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für den administrativen Rat und die für die Rechnungsrevision zuständige Kommission so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist;
   3. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
   4. die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;
   5. die Festsetzung des jährlichen Budgets;
   6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.

### **Art. 77** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--77}

### **Art. 78** Antragsrecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--78}

1. Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.
1a. Das Gesetz kann die Verlängerung dieser Frist vorsehen.
2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
3. Anträge können stellen:
   1. jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde;
   2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt.
4. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.

### **Art. 79** Urnenabstimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--79}

1. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.

### **Art. 80** Volksvertretung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--80}

1. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung.

## 4.3.1.3 Administrativer Rat

### **Art. 81** Zusammensetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--81}

1. Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern.
2. Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung das Präsidium und das Vizepräsidium. Das Gesetz regelt die Amtsdauer.
3. Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden.

### **Art. 82** Verordnungsbefugnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--82}

1. Der administrative Rat erlässt Verordnungen, zu denen er durch die Gesetzgebung zuständig erklärt wird.

### **Art. 83** Verwaltungsbefugnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--83}

1. Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen.
2. Er ist, unter Vorbehalt von Art. 80, namentlich befugt und beauftragt:
   1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen;
   2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen;
   3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
   4. die Mitarbeitenden zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen ist;
   5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Art. 78 Abs. 4 zu entscheiden;
   6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert;
   7. im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
   8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen;
   9. …
   10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

## 4.3.2 Gemeindearten

## 4.3.2.1 Politische Gemeinde

### **Art. 84** Bestand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--84}

1. Eine Politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbürgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.

### **Art. 85** Aufgabe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--85}

1. Die Politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind.

## 4.3.2.2 Schulgemeinde

### **Art. 86** Bestand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--86}

1. Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der Politischen Gemeinde.
2. Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die Politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden.

### **Art. 87** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--87}

## 4.3.2.3 Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde

### **Art. 88** Bestand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--88}

1. Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden.
2. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.

### **Art. 89** Stimm- und Wahlrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--89}

1. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden.
2. Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates.
3. Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.

### **Art. 90** Kirchensteuer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--90}

1. Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen.
2. Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrages unter den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen.

## 5 Korporationen

### **Art. 91** Bestand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--91}

1. Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2. Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.

## 6 Die Revision der Verfassung

### **Art. 92** Teilrevision {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--92}

1. Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, erfolgt die Teilrevision der Verfassung unter Vorbehalt von Art. 54 und Art. 94 auf dem Wege der Gesetzgebung.
2. Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, erfolgt die Teilrevision nach dem in Art. 93 festgelegten Verfahren.

### **Art. 93** Gesamtrevision {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--93}

1. Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Art. 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen.
2. Ist die Gesamtrevision beschlossen, obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.
3. Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen.
4. Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.

### **Art. 94** Annahme der Verfassungsbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--94}

1. Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger an der Urne.
2. In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
   1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
   2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse.

## 7 Übergangsordnung

### **Art. 95** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--95}

1. Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

### **Art. 96** Bisheriges Verfassungsrecht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--96}

1. Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
2. Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsgemeinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

### **Art. 97** Gesetze und Verordnungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--97}

1. Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
2. Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
3. Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

### **Art. 98** Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--98}

1. Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).

### **Art. 99–100** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--99–100}

### **Art. 101** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--101}

1. Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat.
2. Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

### **Art. 102** Schulgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--102}

1. Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt.
2. Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemeindeversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen Politischen Gemeinden zu.
3. Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen.
4. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen.
5. Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975.

### **Art. 103** Kirchgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--103}

1. Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Art. 88 Abs. 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.

### **Art. 104** Kirchensteuer juristischer Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--104}

1. Bis zum Inkrafttreten eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.

### **Art. 105** Armengemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--105}

1. Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
2. Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Art. 94 Abs. 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

### **Art. 106** Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--106}

1. Die Amtsdauer für die Friedensrichter und den Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs wird bis Ende Dezember 2010 verlängert.
2. Für die Besetzung der Gerichtspräsidien und für die Wahl von jenen Richterinnen und Richtern, deren Amtsdauer im Jahr 2010 abläuft, findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2012 statt.

### **Art. 107** Gewährleistungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--111--107}

1. Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.