122.1
# Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
(NAG)
Vom 16.09.2009 (Stand 01.04.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand, Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufenthalt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohnerregister sowie das Ausstellen der Ausweise.
2. Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben Vorschriften der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

### **Art. 2** Datenbekanntgabe, 1. an Behörden und Amtsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--2}

1. Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerinnen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG und dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (kRHG).

### **Art. 3** 2. an Dritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--3}

1. Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG).

## 2 Meldeverfahren

### **Art. 4** Meldepflicht, 1. meldepflichtiger Sachverhalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--4}

1. Wer umzieht hat sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden.
2. Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes.
3. Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue hinzu, hat die betroffene Person diese der Gemeinde zu melden.

### **Art. 5** 2. Frist {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--5}

1. Die Meldung hat unaufgefordert innert 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichtigen Sachverhalts zu erfolgen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--6}

### **Art. 6a** 3. Umfang {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--6a}

1. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die mit der Meldung einzureichenden Dokumente fest.

### **Art. 7** 4. Ausnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--7}

1. Von der Meldepflicht ist befreit, wer:
   1. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;
   2. in einem Kollektivhaushalt gemäss Art. 8 untergebracht ist.

### **Art. 8** 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--8}

1. Die Kollektivhaushalte gemäss Art. 2 lit. a Registerharmonisierungsverordnung haben Ein- beziehungsweise Austritt von Bewohnerinnen und Bewohnern innert 14 Tagen unaufgefordert und unentgeltlich der Gemeinde zu melden.
2. …

### **Art. 9** Auskunftspflicht Dritter {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--9}

1. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, sind gegenüber der Gemeinde zur Auskunft verpflichtet:
   1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Mitarbeitenden;
   2. Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen über ihre aktuellen, neuen und früheren Mieterinnen und Mieter;
   3. Logisgeberinnen und Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;
   4. Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden.
2. Alle Anbietenden von leitungsgebundenen Dienstleistungen sind verpflichtet, über jene Daten ihrer Kundinnen und Kunden Auskunft zu geben, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation erforderlich sind.
3. Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen. Die Gemeinde kann bei Bedarf eine Frist von 14 Tagen ansetzen.

### **Art. 10** Information von Amtes wegen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--10}

1. Erhält eine kantonale oder kommunale Behörde oder ein Amt Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, sind die betreffenden Gemeinden zu informieren.
2. Diese fordern die betroffene Person nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf. Sie setzen eine angemessene Nachfrist an.

### **Art. 11** Wahrheitspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--11}

1. Die Melde- und Auskunftspflichtigen haben wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters erforderlichen Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.
2. Die Gemeinde kann die Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Person befragen.

## 3 Einwohnerregister

### **Art. 12** Führung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--12}

1. Die politischen Gemeinden führen über alle Einwohnerinnen und Einwohner ein elektronisches Einwohnerregister gemäss den Vorgaben des Bundes und des kRHG.
2. Das Register ist aktuell, richtig und vollständig zu führen.
3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Führung und die Bereinigung der Einwohnerregister.

### **Art. 13** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--13}

1. Das Einwohnerregister enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG, sowie die weiteren vom Regierungsrat bezeichneten Daten.

## 4 Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer

### **Art. 14** Ausweisarten, 1. Heimatschein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--14}

1. Der Heimatschein bestätigt das Bürgerrecht der Gemeinde.
2. Er wird durch das kantonale Zivilstandsamt ausgestellt.

### **Art. 15** 2. Interimsausweis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--15}

1. Mit dem Interimsausweis bestätigt die Gemeinde, dass die betreffende Person bei ihr den melderechtlichen Wohnsitz begründet hat.
2. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Interimsausweis.
3. Die Gültigkeit des Interimsausweis ist entsprechend dem Aufenthaltsgrund zu befristen; eine Verlängerung ist möglich.

### **Art. 16** 3. Niederlassungsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--16}

1. Der Niederlassungsausweis bestätigt, dass sich die betreffende Person in der Gemeinde niedergelassen hat.

### **Art. 17** 4. Aufenthaltsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--17}

1. Der Aufenthaltsausweis bestätigt, dass die betreffende Person sich in der Gemeinde aufhält und bei ihr den Interimsausweis hinterlegt hat.
2. Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.

### **Art. 18** 5. Ausweise gemäss Ausweisgesetz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--18}

1. Pass und Identitätskarte sind die Ausweise gemäss AwG zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
2. Ausstellende Behörde für die Ausweise gemäss AwG ist das kantonale Amt.

### **Art. 19–20** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--19–20}

### **Art. 21** Hinterlegung des Interimsausweises&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--21}

1. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.
2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

### **Art. 22** Rückgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--22}

1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf die Rückgabe der hinterlegten Schriften.
…

## 5 Gebühren

### **Art. 23** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--23}

1. Die Ausstellung des Niederlassungsausweises und des Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei.
2. Die Erhebung der Gebühren für Ausweise gemäss AwG richtet sich nach Bundesrecht.
3. Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Gebühren in einer Verordnung.

## 6 Rechtsschutz

### **Art. 24–25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--24–25}

## 7 Straf- und Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Strafbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--26}

1. Mit Busse bestraft wird, wer die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder trotz Aufforderung der Pflicht zur Hinterlegung des Interimsausweises nicht nachkommt.

### **Art. 27** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--27}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--28}

1. Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:
   1. das Gesetz vom 27. April 1980 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer;
   2. die Vollziehungsverordnung vom 25. September 1981 zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (Niederlassungsverordnung);
   3. die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;
   4. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG).

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.1--29}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.