122.11
# Verordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
(NAV)
Vom 09.02.2010 (Stand 01.04.2025)

## 1 Meldeverfahren

### **Art. 1** Umfang der Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--1}

1. Der Katalog der im Einwohnerregister zu erfassenden Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner. Vorbehalten bleiben Meldepflichten gemäss der Spezialgesetzgebung.
2. Die betroffene Person weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach:
   1. Pass, Identitätskarte oder ein in der Schweiz ausgestellter Führerausweis;
   2. Bescheinigungen über den Zivilstand;
   3. Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde;
   4. Miet- oder Untermietvertrag.

## 2 Einwohnerregister

### **Art. 2** Katalog der Daten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--2}

1. Die Einwohnerregister enthalten nebst den Daten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetz:
   1. Name der Elternteile laut zivilstandsamtlichen Ausweisen;
   2. Erfüllung der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;
   3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts;
   4. Sorgerecht für Unmündige;
   5. ergänzende Angaben zum Zivilstand, insbesondere betreffend Trennung, Scheidung und Auflösung der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft;
   6.–7. …
   8. Sperrvermerke.

### **Art. 3** Nachführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--3}

1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Daten unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen vorzunehmen.

### **Art. 4** Bereinigung von Amtes wegen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--4}

1. Die Gemeinden bereinigen das Einwohnerregister von Amtes wegen, wenn:
   1. die Gültigkeit des bei der Gemeinde hinterlegten Interimsausweises einer Person vor mehr als einem Monat abgelaufen ist, die betreffende Person sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde meldet und angenommen werden muss, dass sie sich nicht mehr in der Gemeinde aufhält;
   2. eine Person sich mehr als drei Monate nicht mehr in der Gemeinde aufgehalten hat, sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde abmeldet und angenommen werden muss, dass der Wegzug tatsächlich erfolgt ist.

## 3 Gebühren

### **Art. 5** Ausweise gemäss Bundesrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--5}

1. Die Gebühren für zivilstandsamtliche Ausweise sowie Ausweise gemäss dem Ausweisgesetz richten sich nach Bundesrecht.

### **Art. 6–7** &hellip; {#art_6–7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--6–7}

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--122.11--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.