152.51
# Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
(Notstandsverordnung)
Vom 11.03.1998 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--1}

1. Für die Organisation der Hilfe bei Katastrophen sind die Gemeinden zuständig; die Gemeinden haben zusammenzuarbeiten.
2. Reichen die Mittel der Gemeinden zur Bekämpfung von Katastrophen nicht aus, hat der Kanton die Gemeinden zu unterstützen und die Koordination der Hilfeleistungen sicherzustellen; der Kanton ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.
3. Bei kriegerischen Ereignissen ist der Kanton für die Durchführung der Hilfeleistungen zuständig; die Gemeinden sind verpflichtet, mit den kantonalen Instanzen zusammenzuarbeiten.

### **Art. 2** Amtsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--2}

1. Läuft die Amtsdauer während eines Notstandes ab, verbleiben die bisherigen Behördenmitglieder in ihrem Amt, bis eine ordentliche Wahl durchgeführt werden kann.

### **Art. 3** Einsatzleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--3}

1. Nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat zuständig, die Einsatzleitung zu bestimmen.

### **Art. 4** Kostentragung, 1. Normalfall und Katastrophenfall {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--4}

1. Der Kanton und die Gemeinden haben je die Kosten der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe zu tragen.
2. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste sind gegen Unfälle zu versichern.
3. Die Mitglieder der Führungsstäbe und der Einsatzdienste haben folgende Entschädigungsansprüche:
   1. Zivilschutzangehörige (Schutzdienstpflichtige und Zugewiesene): gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilschutzgesetzgebung;
   2. Feuerwehrdienstpflichtige: gemäss der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung;
   3. Personen mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis: gemäss der Personalgesetzgebung;
   4. übrige Personen: gemäss der Entschädigungsgesetzgebung; vorbehalten bleiben besondere Entschädigungsvereinbarungen für private Organisationen und deren Mitglieder.

### **Art. 5** Kriegszustand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--5}

1. Die Kostentragung ist vom Regierungsrat gemäss Art. 17 des Notstandsgesetzes festzulegen.

## 2 Notorganisation der Gemeinde

### **Art. 6** Allgemein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--6}

1. Jede politische Gemeinde hat für die Bewältigung einer Katastrophe sowie für die Zusammenarbeit mit dem Kanton bei kriegerischen Ereignissen einen Führungsstab zu bilden.
2. Die Gemeinden werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kanton beratend unterstützt.

### **Art. 7** Gemeinderat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--7}

1. Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.
2. Die Zuständigkeit und das Verfahren des Gemeinderates richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung; nach erfolgter Feststellung des Notstandes gemäss Art. 3 des Notstandsgesetzes ist für das Zustandekommen von Beschlüssen des Gemeinderates nur noch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich.

### **Art. 8** Führungsstab, 1. Funktion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--8}

1. Der Führungsstab ist dem Gemeinderat als beratendes Organ unterstellt.

### **Art. 9** 2. Zusammensetzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--9}

1. Die Zusammensetzung des Führungsstabes ist vom Gemeinderat auf der Grundlage der Richtlinien des Regierungsrates zu regeln.

### **Art. 10** 3. Aufgaben, a) Normalfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--10}

1. Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

### **Art. 11** b) nach erfolgtem Aufgebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--11}

1. Der Führungsstab ist zuständig für:
   1. die Beratung des Gemeinderates;
   2. die Koordination der Hilfe;
   3. die Zusammenarbeit der kommunalen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.
2. Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

### **Art. 12** Aufgebot der Führungsorgane und Einsatzdienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--12}

1. Der Gemeinderat oder das Feuerwehrkommando sind zuständig, die Behördenmitglieder, den Führungsstab und die Einsatzdienste aufzubieten.
1a. Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in ihrer Gesetzgebung dem Gemeinderatspräsidium, dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates oder der Leitung des Gemeindeführungsstabs übertragen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderliche Infrastruktur für das Aufgebot der Einsatzdienste bereitzustellen.

### **Art. 13** Alarmierung der Bevölkerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--13}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Alarmierung der Bevölkerung zu gewährleisten und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

## 3 Notorganisation des Kantons

### **Art. 14** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--14}

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Führungsstabes.
2. Die Zuständigkeit und das Verfahren des Regierungsrates richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung, nach erfolgter Feststellung des Notstandes sind die Aufgaben und Befugnisse des Regierungsrates durch die Dreierdelegation gemäss Art. 9 Abs. 3 des Notstandsgesetzes zu übernehmen, wenn der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von Art. 23 des Behördengesetzes ist.

### **Art. 15** Führungsstab, 1. Funktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--15}

1. Der Führungsstab ist dem Regierungsrat als beratendes Organ unterstellt.

### **Art. 16** 2. Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--16}

1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die bedürfnisorientierte Gliederung des Führungsstabes.

### **Art. 17** 3. Aufgaben, a) Normalfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--17}

1. Der Führungsstab ist zuständig für die Vorbereitung der erforderlichen Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

### **Art. 18** b) nach erfolgtem Aufgebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--18}

1. Der Führungsstab ist zuständig für:
   1. die Beratung des Regierungsrates;
   2. die Koordination der kantonalen und regionalen Hilfe;
   3. die Zusammenarbeit der zivilen Einsatzdienste mit dem Zivilschutz und dem Militär.
2. Im Auftrag der zuständigen Behörden obliegt dem Führungsstab die Ernennung der Einsatzleitung.

### **Art. 19** Koordinationsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--19}

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Notorganisation.

### **Art. 20** Aufgebot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--20}

1. Der Regierungsrat oder die Kantonspolizei sind zuständig, den Führungsstab aufzubieten.

### **Art. 20a** Sanitätsdispositiv {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--20a}

1. Der Regierungsrat erlässt zur Sicherung des Koordinierten Sanitätsdienstes ein kantonales Sanitätsdispositiv.
2. In diesem Dispositiv sind insbesondere festzulegen:
   1. Anzahl und Ort der zu erstellenden sanitätsdienstlichen Anlagen;
   2. Art und Umfang von mobilen Einsatzelementen;
   3. personelle Zusammensetzung der mobilen, kantonalen Sanitätshilfsstellen.
3. Vor dem Erlass dieses Dispositivs werden die Gemeinden, die Gesundheits- und Sozialdirektion und die zuständigen Bundesämter angehört.

## 4 Requisition

### **Art. 21** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--21}

1. Nach erfolgter Feststellung des Notstandes ist jedermann verpflichtet, dem Kanton für die Bekämpfung des Notstandes bewegliche und unbewegliche Sachen zur Verfügung zu stellen und auch deren Unbrauchbarmachung zu dulden.

### **Art. 22** Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--22}

1. Der Kanton leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums eine angemessene Entschädigung.
2. Alle im Zusammenhang mit der Requisition gemäss § 21 vom Regierungsrat beziehungsweise vom kantonalen Führungsstab erlassenen Verfügungen und Anordnungen sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadenersatzansprüchen endgültig und sofort vollstreckbar.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--23}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der kantonalen Notstandsgesetzgebung erforderlichen Reglemente, insbesondere Reglemente betreffend die Notorganisation des Kantons beziehungsweise der Gemeinde.

### **Art. 24** Änderung der Feuerschutzverordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--24}

1. Die Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) lautet neu: …

### **Art. 25** Rechtskraft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--152.51--25}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt auf den 1. April 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.