161.1
# Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden
(Behördengesetz, BehG)
Vom 25.04.1971 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--1}

1. Diesem Gesetz sind, soweit die übrige Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, die Mitglieder sämtlicher kantonaler und kommunaler Behörden und Kommissionen sowie der Verwaltungsbehörden von selbständigen Anstalten unterstellt.
2. In diesem Gesetz wird, wo nicht etwas anderes bestimmt ist, für alle gemäss Abs. 1 unterstellten Personen die Bezeichnung «Behörde» verwendet.

## 2 Wahlvoraussetzungen

### **Art. 2** Wahlfähigkeit, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--2}

1. Wahlfähig als Mitglieder von Behörden sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung die Wahlfähigkeit entzogen ist.

### **Art. 3** 2. Wohnsitz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--3}

1. Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kantonale Instanzen zu wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl im Kanton rechtlich niedergelassen sind.
2. Wahlfähig als Mitglieder von allen durch kommunale Instanzen zu wählenden Behörden sind Personen, die im Zeitpunkt der Wahl in der betreffenden Gemeinde rechtlich niedergelassen sind.
3. Für Personen, die infolge Wohnsitzwechsels die Wahlfähigkeit verlieren, ist die Ersatzwahl in der Regel beim nächsten Zusammentritt der Wahlbehörde vorzunehmen.
4. Die Wahlfähigkeit in eine kantonale oder kommunale Kommission sowie in eine Verwaltungskommission einer selbstständigen Anstalt ist nicht vom Wohnsitzerfordernis abhängig.

### **Art. 4** Unvereinbarkeit, 1. in der Person {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--4}

1. Die Ausschliessungsgründe aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person richten sich nach Art. 48 der Kantonsverfassung.
2. Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3. Personen dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn gegen sie aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer bereits gewählten Person, deren Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Ausschliessungsgrund vorliegt.
4. Werden durch geheime Wahl für die gleiche Amtsdauer Personen gewählt, gegen die ein Ausschliessungsgrund aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person besteht, entscheidet über den gebotenen Rücktritt das Los.
5. Die Losziehung und eine allfällige Ersatzwahl sind möglichst bald vorzunehmen. Das Los ist durch das Präsidium des kantonalen beziehungsweise kommunalen Abstimmungsbüros zu ziehen.

### **Art. 5** 2. mit dem Amt, a. Gründe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--5}

1. Die Unvereinbarkeit mit dem Amt besteht gemäss Art. 41 der Kantonsverfassung und den folgenden Bestimmungen.
2. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft dürfen weder dem Kantonsgericht, dem Obergericht, dem Landrat noch dem Regierungsrat angehören.
3. Vollamtliche kommunale Angestellte dürfen nicht dem administrativen Rat der betreffenden Gemeinde angehören; Art. 89 Abs. 2 der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten.
4. Die Richterinnen und Richter dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Gericht vertreten, dem sie angehören.
5. Die vollamtlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten dürfen kein anderes Amt bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein. Die Justizkommission des Landrates kann ihnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
6. Die Unvereinbarkeit mit dem Amt des Regierungsrates richtet sich im Weiteren nach Art. 22 des Regierungsratsgesetzes.

### **Art. 6** b. Behebung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--6}

1. Die Unvereinbarkeit mit dem Amt gemäss Art. 5 Abs. 1–3 kann durch Wahlablehnung oder durch Rücktritt behoben werden.
2. Die Wahlablehnung ist durch die vorgeschlagene Person umgehend zu erklären, sobald sie vom Wahlvorschlag Kenntnis erhält.
3. Der Rücktritt ist sofort zu vollziehen; die Ersatzwahl ist beim nächsten Zusammentreffen der Wahlbehörde vorzunehmen.

### **Art. 7** Amtszwang, 1. Pflicht zur Amtsübernahme {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--7}

1. Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt.
2. Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben.
3. Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, braucht hierfür eine Genehmigung. Für diese ist die Wahlbehörde zuständig; vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist zuständig:
   1. der Landrat bei Mitgliedern des Landrates, des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat;
   2. der Regierungsrat bei einem Mitglied des administrativen Rates;
   3. der administrative Rat für kommunale Kommissionen.
5. Mit der Genehmigung wird der Zeitpunkt des Rücktritts festgelegt.

### **Art. 8** 2. Wahlablehnung, a) Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--8}

1. Die Annahme der Wahl in ein Amt, für das Amtszwang besteht, können unter Vorbehalt der weitern Gesetzgebung ablehnen:
   1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;
   2. wer wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens ausserstande ist, die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes auszuüben;
   3. wer im Zeitpunkt der Wahl schon einer andern Behörde angehört oder vor der Wahl gesamthaft während mindestens drei Amtsdauern einer oder verschiedenen Behörden angehört hat; die Zugehörigkeit zu Kommissionen bildet keinen Ablehnungsgrund;
   4. die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär, die Angehörigen des Polizeikorps und die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinden.
2. Die Wahl durch eine kantonale beziehungsweise kommunale Instanz kann ferner ablehnen, wer bereits einmal durch den Regierungsrat beziehungsweise einen administrativen Rat wegen Verweigerung der Amtsausübung gebüsst wurde.
3. Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat ist befugt, die Wahlablehnung auch aus andern wichtigen Gründen gutzuheissen.

### **Art. 9** b) Erklärung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--9}

1. Die Wahlablehnung ist nach erfolgter Kenntnisnahme des Wahlvorschlages beziehungsweise der Wahl sofort zu erklären.
2. Die Erklärung nach erfolgter Wahl hat schriftlich zu erfolgen:
   1. beim Regierungsrat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kantonale Instanz besetzt wird;
   2. beim administrativen Rat, wenn es sich um ein Amt handelt, das durch eine kommunale Instanz besetzt wird.
3. Solange über eine Wahlablehnung nicht endgültig entschieden ist, hat sich der Gewählte der Amtsausübung zu enthalten.

### **Art. 10** c) Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--10}

1. Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat entscheidet über Gutheissung oder Abweisung der Wahlablehnung.
2. Bei Abweisung der Wahlablehnung ist im Entscheid die Busse festzusetzen, die vom Gewählten bezahlt werden muss, falls er die Amtsausübung verweigert.

### **Art. 11** d) Rekurs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--11}

1. Die Abweisung einer Wahlablehnung kann binnen zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 12** e) Bussen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--12}

1. Für die Verweigerung der Amtsausübung sind durch die zuständigen Behörden im Rahmen des folgenden Tarifes Bussen festzusetzen:
   1. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kantonale Instanz besetzt wird, Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.–;
   2. für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kantonale Instanz besetzt wird, Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–;
   3. für die Mitgliedschaft in einer Behörde, die durch eine kommunale Instanz besetzt wird, Fr. 500.– bis Fr. 2'500.–;
   4. für die Mitgliedschaft in einer Kommission, die durch eine kommunale Instanz besetzt wird, Fr. 100.– bis Fr. 500.–.
2. Die Bussen fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffende Gemeindekasse.

## 3 Zugehörigkeit zu einer Behörde

### **Art. 13** Wahl, 1. Zeitpunkt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--13}

1. Die Wahlen sind wie folgt vorzunehmen:
   1. in den Landrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates und in die administrativen Räte der Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes;
   2. in den Regierungsrat und in den Ständerat gemäss den Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes;
   2a. in das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Landrates; die Amtsperiode beginnt am 1. Juli nach der Wahl;
   3. in die vom Landrat zu wählenden Behörden und in die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten an der konstituierenden Sitzung des Landrates;
   4. in die ständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu Beginn jeder neuen Amtsdauer; sofern die administrativen Räte gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Kantonsverfassung je zur Hälfte erneuert werden, können die von diesen vorzunehmenden Wahlen in kommunale Kommissionen auf zwei Jahre erfolgen;
   5. in die nichtständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
2. Ersatzwahlen können bei jedem ordentlichen oder ausserordentlichen Zusammentritt der Wahlbehörde vorgenommen werden.

### **Art. 14** 2. Mehrheitswahl, Verhältniswahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--14}

1. Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

### **Art. 15** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--15}

1. Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Wahl für zurücktretende Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.
2. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Kandidatin oder jener Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in einem Wahlgang die Mehrheit sämtlicher Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
3. Die Durchführung von geheimen Wahlen durch die kantonalen Behörden und die Gemeinden hat der Landrat auf dem Verordnungsweg zu ordnen.

### **Art. 16** Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--16}

1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2. Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird.
3. Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzgebung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfällt.
4. Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfinden. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanzkommission wählen.

### **Art. 17** Amtsübergabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--17}

1. Zurücktretende Mitglieder von vollziehenden Behörden sind zur Übergabe der amtlichen Akten verpflichtet.
2. In wichtigen Fällen oder wenn es von einer Seite verlangt wird, ist bei der Amtsübergabe ein Protokoll aufzunehmen.

### **Art. 18** Inpflichtnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--18}

1. Der Landrat bezeichnet die Mitglieder der Behörden, die den Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben.
2. Der Landrat ordnet das Verfahren für Amtseid und Handgelübde.

### **Art. 19** Aufhebung der Zugehörigkeit zu einer Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--19}

1. Die Zugehörigkeit zu einer Behörde kann unabhängig von der disziplinarischen Abberufung aus wichtigen Gründen aufgehoben werden.
2. Für die Aufhebung sind die in Art. 35 genannten Behörden zuständig.
3. Als wichtige Gründe gelten Untauglichkeit zur Amtsausübung, Konkurs, fruchtlose Pfändung sowie jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Zugehörigkeit zu einer Behörde nicht mehr zumutbar erscheint.
4. Für das Verfahren gilt Art. 38.
5. Der Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--20}

## 4 Verfahren der Behörden

### **Art. 21** Einberufung der Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--21}

1. Die Behörden sind einzuberufen:
   1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht;
   2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet;
   3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
2. Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.

### **Art. 22** Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--22}

1. Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten:
   1. in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat;
   2. in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
   2a. in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
   2b. in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
   3. in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Person, deren Beistand oder Vormund es ist;
   4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist;
   5 . in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
   6. in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt.
2. Über einen strittigen Ausstand entscheidet die betreffende Gesamtbehörde. Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit.
3. Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 23** Beschlussfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--23}

1. Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch das Gerichtsgesetz geregelt.
3. Sind zu viele Mitglieder des administrativen Rates im Ausstand oder ist der administrative Rat aus anderen Gründen dauerhaft nicht beschlussfähig, hat der Regierungsrat eine Ersatzverwaltung einzusetzen.

### **Art. 24** Beratung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--24}

1. Bei der Beratung kann jedes Behördenmitglied seine Meinung bekanntgeben und Anträge stellen.
2. Die Sekretäre der Behörden haben beratende Stimme.

### **Art. 25** Beschlussfassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--25}

1. Die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidet, wo nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Wo die Gesetzgebung nichts anderes festlegt, stimmt der Präsident nicht mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

## 5 Pflichten und Rechte der Behördemitglieder

## 5.1 Pflichten

### **Art. 26** Amtsausübung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--26}

1. Die Mitglieder von Behörden haben ihre Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
2. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

### **Art. 27** Amtsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--27}

1. Das Behördemitglied hat Wahrnehmungen, die es in Ausübung seines Amtes gemacht hat und die sich auf die amtlichen Obliegenheiten beziehen, geheim zu halten.
2. Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
3. Das Amtsgeheimnis gilt nicht:
   1. gegenüber der Aufsichtsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich;
   2. gegenüber der Behörde, deren Mitglied man ist, in deren Zuständigkeitsbereich;
   3. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.

### **Art. 27a** Entbindung vom Amtsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--27a}

1. Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sind folgende Behörden:
   1. der Regierungsrat für Direktionsvorsteherinnen beziehungsweise Direktionsvorsteher, für Mitglieder von Kommissionen unter Vorbehalt von Ziffer 2 sowie für Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen;
   2. das Landratsbüro für Mitglieder des Landrates und Mitglieder von Kommissionen, die vom Landrat gewählt werden;
   3. das Obergericht für Richterinnen und Richter, für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie für die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde;
   4. der administrative Rat für die einzelnen Mitglieder des administrativen Rates;
   5. der Regierungsrat für den administrativen Rat.
2. Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid. Sie kann anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.
4. Hält eine Aufsichtskommission nach dem Entscheid der Behörde an einem Akteneinsichtsbegehren fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

## 5.2 Rechte

### **Art. 28** Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--28}

1. Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz).
2. Die Entschädigung der Mitglieder der kommunalen Behörden wird in einem Reglement gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes geregelt.

### **Art. 29** Versicherung gegen Unfall {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--29}

1. Die Mitglieder von Behörden sind durch den Kanton beziehungsweise durch die Gemeinde gegen die Folgen von Unfällen zu versichern, die sich bei Erfüllung der Amtspflicht ereignen.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--30}

### **Art. 31** Leistungen Dritter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--31}

1. Beiträge, welche für besondere Verrichtungen kantonaler beziehungsweise kommunaler Behörden geleistet werden, sowie alle Gebühren und Taxen, die durch Behördemitglieder erhoben werden, fallen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, in die Staatskasse beziehungsweise in die betreffende Gemeindekasse.

### **Art. 32** Geschenke und andere Vorteile {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--32}

1. Den Mitgliedern von Behörden ist es untersagt, im Hinblick auf amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2. Geschenke und andere Vorteile, die das Mitglied widerrechtlich angenommen hat, verfallen dem Kanton beziehungsweise der Gemeinde.

## 6 Verantwortlichkeit der Behördemitglieder

## 6.1 Disziplinarische Verantwortlichkeit

### **Art. 33** Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--33}

1. Das Mitglied einer Behörde, das vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, ist disziplinarisch verantwortlich; in leichten Fällen ist von einem Disziplinarverfahren abzusehen.
2. Verfehlungen eines Behördemitgliedes, die Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geben können, sind der Disziplinarbehörde zu melden.

### **Art. 34** Verhältnis zu andern Verantwortlichkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--34}

1. Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.
2. Die Verurteilung oder Freisprechung in einem Zivil- oder Strafprozess beeinflusst die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.

### **Art. 35** Disziplinarbehörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--35}

1. Zuständige Disziplinarbehörden sind:
   1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Landrates;
   2. der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungsrats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts;
   3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mitglieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht;
   4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder;
   5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fällen für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht;
   6. das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
   7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde;
   8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden.

### **Art. 36** Disziplinarstrafen, 1. Arten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--36}

1. Disziplinarstrafen sind:
   1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;
   2. Busse bis zu Fr. 1'000.–;
   3. Abberufung.
2. Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dürfen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.

### **Art. 37** 2. Abberufungsgründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--37}

1. Die Abberufung darf nur verfügt werden, wenn das Behördemitglied:
   1. sich eine schwere Amtspflichtverletzung zuschulden kommen lässt;
   2. schon wiederholt zu Disziplinarstrafen verurteilt worden ist.

### **Art. 38** 3. Verfahren, a) allgemein {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38}

1. Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden.
2. Wird wegen des nämlichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt, ist der Entscheid über die disziplinarische Bestrafung in der Regel bis nach der Beendigung des Untersuchungsverfahrens auszusetzen.
3. Der beschuldigten Person ist zu Beginn der Untersuchung von der gegen sie erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben.

### **Art. 38a** b) Untersuchung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38a}

1. Bei der Untersuchung ist der für und gegen die beschuldigte Person sprechende Sachverhalt mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
2. Die Stellungnahmen der beschuldigten Person und die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.

### **Art. 38b** c) Akteneinsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38b}

1. Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.
2. Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3. Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der beschuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen Akten beziehen.

### **Art. 38c** d) Entscheid {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38c}

1. Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Begründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu enthalten.
2. Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden.
3. Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.

### **Art. 38d** e) Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38d}

1. Disziplinarentscheide können durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 38e** f) Revision {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38e}

1. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens kann innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Entscheid von der betroffenen Person verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Beweismittel beibringen kann, die ihr vorher nicht zur Verfügung gestanden sind.
2. Das Disziplinarverfahren ist von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Disziplinarbehörde nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, welche die volle oder teilweise Aufhebung der ausgefällten Disziplinarstrafe rechtfertigen.
3. Erweist sich ein Disziplinarentscheid nachträglich als ganz oder teilweise unbegründet, hat die betroffene Person Anspruch auf Rehabilitation und Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Nachteile.
4. Wird ein Revisionsgesuch abgelehnt, kann dieser Entscheid durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 38f** g) Verfolgungsverjährung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--38f}

1. Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.
2. Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB ist anwendbar.

## 6.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

### **Art. 39** Strafgesetzgebung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--39}

1. Für die strafrechtliche Verfolgung der Behördemitglieder sind die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend.
2. Die Strafanzeige ist durch die zuständige Disziplinarbehörde zu erstatten.
3. Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
4. Die Strafverfolgung für Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen richtet sich nach Art. 8 und 9 des Landratsgesetzes.

## 6.3 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

### **Art. 40** Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--40}

1. Das Behördenmitglied haftet für seine Amtsverrichtungen nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 41** Amtsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--41}

1. Für die Mitglieder der Behörden beginnt im Jahre 1974 eine neue Amtsdauer.
2. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die hälftige Wahl der Mitglieder von administrativen Räten der Gemeinden bleiben vorbehalten.

### **Art. 42** Zugehörigkeit zu einer Behörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--42}

1. Mitglieder von Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dieses Gesetzes aber aus der Behörde ausscheiden müssten, bleiben für den Rest der laufenden Amtsdauer im Amt.

### **Art. 43** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--43}

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 44** Rechtskraft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.1--44}

1. Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
   1. das Gesetz vom 10. Mai 1863 über den Amtszwang;
   2. das Gesetz vom 23. November 1863 über den Ausstand;
   3. die auf die Behörden bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1965 über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten.