161.3
# Gesetz über die Entschädigung der Behörden
(Entschädigungsgesetz, EntschG)
Vom 17.12.2008 (Stand 01.10.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich, 1. Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--1}

1. Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden.
2. Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten.

### **Art. 2** 2. Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--2}

1. Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32–38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.

## 2 Gehalts- und Rentenordnung

## 2.1 Landrat

### **Art. 3** Entschädigung für Landratssitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--3}

1. Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Aktenstudium beträgt pauschal Fr. 5'000.–.

### **Art. 4** Präsidialzulagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--4}

1. Die jährliche Präsidialzulage beträgt für:
   1. das Landratspräsidium Fr. 10'000.–, wovon Fr. 2'500.– als Spesenpauschale gelten;
   2. die Landratsvizepräsidien je Fr. 1'000.–, wovon Fr. 250.– als Spesenpauschale gelten.

### **Art. 5** Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen,, Stundenvergütung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--5}

1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.
2. Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungsgeldes, mindestens Fr. 80.– je Sitzung.
3. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.

### **Art. 6** Spesenentschädigung, 1. für Sitzungen im Kanton {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--6}

1. Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt jährlich Fr. 330.–.

### **Art. 7** 2. für kantonsexterne Sendungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--7}

1. Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexterne Sendungen richtet sich nach Art. 37.

### **Art. 8** Beiträge an die Fraktionen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--8}

1. Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.– und einen Beitrag von Fr. 700.– je Fraktionsmitglied.
2. Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.–.

### **Art. 9** Auszahlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--9}

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt.

## 2.2 Regierungsrat

## 2.2.1 Gehaltsregelung

### **Art. 10** Gehalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--10}

1. Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung. Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent.
2. Die Präsidialzulagen betragen:
   1. Landammann: Fr. 18'000.–;
   2. Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr. 4'500.–.
3. Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in diesem Jahresgehalt inbegriffen.

### **Art. 11** Spesenpauschale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--11}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.–.

### **Art. 12** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--12}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrichten:
   1. Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz;
   2. gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge;
   3. Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversicherung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverordnung.

### **Art. 13** Mandate in Verwaltungsräten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--13}

1. Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu überweisen.
2. Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mitgliedern des Regierungsrates zu.

### **Art. 14** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--14}

1. Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten.

### **Art. 15** Gehaltsfortzahlung, 1. bei Krankheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--15}

1. Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit vermindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

### **Art. 16** 2. bei Unfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--16}

1. Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassengesetzgebung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
2. Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Gehalt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgende Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert.
3. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

### **Art. 17** 3. bei Nichtwiederwahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--17}

1. Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt.
2. Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ersten Wahlgang.

### **Art. 18** 4. beim Tod {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--18}

1. Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.

## 2.2.2 Abgangsentschädigung

### **Art. 19** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--19}

1. Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Monaten:
   1. bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate;
   2. bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate;
   3. bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate;
   4. bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate.
2. Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung gemäss Art. 17 entrichtet.
3. Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.

### **Art. 20** Kürzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--20}

1. Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschädigung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Abgangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt.
2. Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten:
   1. Löhne aus Erwerbstätigkeit;
   2. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsratshonorare;
   3. Taggelder von Unfall , Kranken- oder Militärversicherung, Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
3. Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsorge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.

## 2.2.3 Übergangsrente

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--21}

## 2.2.4 Berufliche Vorsorge

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--22}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmungen der Pensionskassengesetzgebung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert.
2. Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonderen Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes bleibt vorbehalten.

## 2.3 Gerichte

### **Art. 23** Gerichtspräsidient, 1. Gehalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--23}

1. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt:
   1. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium:
   2. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium:
   3. Kantonsgerichtspräsidium:
   4. Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium:
2. Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

### **Art. 24** 2. Spesenpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--24}

1. Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 3'600.– entrichtet.
2. Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesenvergütung anteilsmässig entrichtet.

### **Art. 25** 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--25}

1. Für die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

### **Art. 26** Mitglieder der Gerichte, 1. Sitzungsgeld {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--26}

1. Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Gerichtes Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.
2. Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vorverfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richterin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.
3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen.

### **Art. 27** 2. Aktenstudium {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--27}

1. Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rahmen von Fr. 40.– bis Fr. 400.– einheitlich je Richterin beziehungsweise Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzliches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der Regel je Stunde Fr. 40.–.
2. Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.
3. Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbegriffen.

### **Art. 28** 3. Spesenpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--28}

1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbesondere für die Reise zu Gerichtssitzungen sowie für das Parkieren.

### **Art. 29** 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--29}

1. Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.– ausrichten.
2. Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.

### **Art. 29a** Bereitschaftsdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--29a}

1. Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personalgesetzgebung eine Entschädigung von Fr. 7.50 je Stunde.
2. Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet.

### **Art. 30** Präsidium der Schlichtungsbehörde, 1. Gehalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--30}

1. Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt:
   1. Präsidentin oder Präsident:
   2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten:
2. Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

### **Art. 30a** 2. Spesenpauschale {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--30a}

1. Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbesondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.

### **Art. 30b** 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--30b}

1. Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

### **Art. 30c** Vertreterinnen und Vertreter in der, Schlichtungsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--30c}

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen entschädigt.

### **Art. 31** Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--31}

1. Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Gerichtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halbjährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.

## 2.4 Kommissionen und Arbeitsgruppen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** Sitzungsgeld {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--32}

1. Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.

### **Art. 33** Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--33}

1. Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen.
2. Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden, kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Vergütung beträgt in der Regel Fr. 40.– je Stunde.
3. Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungsrat fest.

### **Art. 34** Zulage für die Sitzungsleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--34}

1. Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.– je Sitzung.

### **Art. 34a** Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--34a}

1. Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sendungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.
2. Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegierten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher Anstalten.
3. Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine abweichende Entschädigungsregelung vereinbaren.

## 2.5 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 35** Taggelder für amtliche Sendungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--35}

1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vorbehalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen:
   1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.–;
   2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spesenentschädigung;
   3. eine Entschädigung von Fr. 150.–, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 36** Reiseentschädigungen, 1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--36}

1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. –.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a.
2. Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer.
3. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.

### **Art. 37** 2. für kantonsexterne Sendungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--37}

1. Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahrkarte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen mehrere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. –.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24.
2. Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abgegolten.

### **Art. 38** Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--38}

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 32–37 werden halbjährlich ausbezahlt.

### **Art. 39** Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--39}

1. Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.

## 3 Weitere Ansprüche

### **Art. 40** Versicherung gegen Unfall {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--40}

1. Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern.
2. Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

### **Art. 41** Versicherung gegen Krankheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--41}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 42** Gehalt und Rentenordnung für Mitglieder, des Regierungsrates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--42}

1. Bis zum 30. Juni 2010 erhalten die aktiven Mitglieder des Regierungsrates die Leistungen gemäss Art. 11–40 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz).
2. Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2010 dem Regierungsrat angehört und nach der bisherigen Gesetzgebung Anwartschaften besitzen oder bereits Renten beziehen, gelten weiterhin das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) beziehungsweise die Behördenverordnung vom 19. Juni 1971 sowie der Landratsbeschluss vom 4. Juli 1990 über das Ruhegehalt von ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates.
3. Für jenes Mitglied des Regierungsrates, das neu seit dem 1. Juli 2008 im Amt ist, werden nach erfolgter Wiederwahl die Pensionskassenbeiträge für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 nachträglich entrichtet.

### **Art. 42a** Übergangsbestimmungen zur Änderung, vom 22. November 2017, 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--42a}

1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung.
2. Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung gemäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.

### **Art. 42b** 2. Übergangsrente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--42b}

1. Die bisherigen Bestimmungen zur Übergangsrente im Entschädigungsgesetz gelten weiterhin für:
   1. ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen;
   2. amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem 1. Juli 2018 angetreten haben.

### **Art. 43** Änderung des Pensionskassengesetzes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--43}

1. Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--44}

1. Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz) wird aufgehoben.

### **Art. 45** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--161.3--45}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft.