171.2
# Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
(Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)
Vom 21.10.2009 (Stand 01.01.2016)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Ziele und Geltungsbereich

### **Art. 1** Ziele und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--1}

1. Mit diesem Gesetz sollen die kommunalen Behörden und die kommunale Verwaltung:
   1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umsetzen können;
   2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten.
2. Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
3. Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwesens.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--2}

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten:
   1. die Stimmberechtigten;
   2. die administrativen Räte;
   3. die Gemeindeverbände;
   4. die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen unselbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden;
   5. die kommunalen Kommissionen.
2. Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.

### **Art. 3** Anstalten der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--3}

1. Die unselbständigen und selbständigen Anstalten der Gemeinden (Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kaufmännischen Grundsätzen mit eigener Rechnung oder als spezieller Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu führen; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu gestalten.
2. Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der Anstalten besorgt.

## 1.2 Begriffe

### **Art. 4** Finanz- und Verwaltungsvermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--4}

1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

### **Art. 5** Einnahmen, Ausgaben und Anlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--5}

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

### **Art. 6** Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--6}

1. Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Absatz 1 gelten kann.

### **Art. 7** Aufwand und Ertrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--7}

1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

### **Art. 8** Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--8}

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus.
2. Die Erfolgsrechnung umfasst:
   1. den Personalaufwand;
   2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
   3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
   4. den Finanzaufwand;
   5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
   6. den Transferaufwand;
   7. die durchlaufenden Beiträge;
   8. den ausserordentlichen Aufwand;
   9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
   10. den Fiskalertrag;
   11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
   12. die Entgelte;
   13. die verschiedenen Erträge;
   14. den Finanzertrag;
   15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
   16. den Transferertrag;
   17. die durchlaufenden Beiträge;
   18. die ausserordentlichen Erträge;
   19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

### **Art. 9** Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--9}

1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2. Die Investitionsrechnung umfasst:
   1. Ausgaben für Sachanlagen;
   2. Investitionen auf Rechnung Dritter;
   3. immaterielle Anlagen;
   4. Darlehen;
   5. Beteiligungen und Grundkapitalien;
   6. eigene Investitionsbeiträge;
   7. durchlaufende Investitionsbeiträge;
   8. ausserordentliche Investitionen;
   9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
   10. Rückerstattungen;
   11. Abgang immaterieller Sachanlagen;
   12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von Darlehen;
   13. Übertragungen von Beteiligungen;
   14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
   15. durchlaufende Investitionsbeiträge;
   16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

## 2 Gesamtsteuerung des Haushalts

## 2.1 Grundsätze

### **Art. 10** Grundsätze der Haushaltsführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--10}

1. Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:
   1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid oder ein Volksentscheid;
   2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten;
   3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen;
   4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
   5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet;
   6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen;
   7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
   8 Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden;
   9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.

## 2.2 Finanzplan

### **Art. 11** Zuständigkeiten und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--11}

1. Der Finanzplan ist vom administrativen Rat jährlich für die auf das Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.
2. Der administrative Rat leitet den Finanzplan der Finanzkommission und bei ausserordentlicher Organisation gemäss dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) zusätzlich dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme zu.

### **Art. 12** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--12}

1. Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

### **Art. 13** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--13}

1. Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der funktionalen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

### **Art. 14** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--14}

1. Der Finanzplan enthält:
   1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
   2. den Planaufwand und ‑ertrag;
   3. die Planinvestitionsausgaben und ‑einnahmen;
   4. den Plangeldfluss;
   5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
   6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
   7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.

## 2.3 Budget

### **Art. 15** Zuständigkeiten und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--15}

1. Der administrative Rat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn bis spätestens Mitte Dezember dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ.
2. Wird das Budget nicht genehmigt, ist im Zeitraum von vier Wochen über das abgeänderte Budget zu beschliessen; bei nochmaliger Nichtgenehmigung setzt der Regierungsrat das Budget für das betreffende Jahr fest.

### **Art. 16** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--16}

1. Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

### **Art. 17** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--17}

1. Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.
2. Der Regierungsrat setzt einen verbindlichen Kontenplan fest.

### **Art. 18** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--18}

1. Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
   1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
   2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
   3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
   4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinde und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
   5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

### **Art. 19** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--19}

1. Das Budget enthält:
   1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
   2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2. Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.
3. Der administrative Rat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.

### **Art. 20** Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit, Leistungsauftrag und Globalbudget {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--20}

1. Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2. Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3. Bei diesen Verwaltungseinheiten kann das zuständige Organ mit dem Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.
4. Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

### **Art. 21** Überschreitung des Globalbudgets {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--21}

1. Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

## 2.4 Jahresrechnung

### **Art. 22** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--22}

1. Die Rechnung ist binnen 80 Tagen nach dem Ende des Rechnungsjahres der Finanzkommission vorzulegen; diese hat die Prüfung binnen 20 Tagen vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
2. Der administrative Rat unterbreitet spätestens bis Ende Juni dem zuständigen Organ die Jahresrechnung zur Genehmigung.
3. Wird die Rechnung zurückgewiesen, ist über die abgeänderte Rechnung bei nächster Gelegenheit zu beschliessen; bei nochmaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.

### **Art. 23** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--23}

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
   1. Bilanz;
   2. Erfolgsrechnung;
   3. Investitionsrechnung;
   4. Geldflussrechnung;
   5. Anhang.
2. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells.
3. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4. Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

### **Art. 24** Bilanz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--24}

1. In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.
2. Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3. Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

### **Art. 25** Erfolgsrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--25}

1. Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
3. Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungsweise als ausserordentlicher Ertrag verbucht.
4. Aus den finanzpolitischen Reserven sind Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Nettosteuerertrages je Rechnungsjahr zulässig.
5. Ein Aufwandüberschuss ist aus der finanzpolitischen Reserve zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.

### **Art. 26** Investitionsrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--26}

1. Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören.

### **Art. 27** Geldflussrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--27}

1. Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

### **Art. 28** Anhang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--28}

1. Der Anhang der Jahresrechnung:
   1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
   2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
   3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
   4. enthält den Rückstellungsspiegel;
   5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
   6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
   7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

### **Art. 29** Eigenkapitalnachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--29}

1. Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

### **Art. 30** Rückstellungsspiegel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--30}

1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.
2. Der Rückstellungsspiegel enthält:
   1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
   2. Kommentar zur Rückstellungsart;
   3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;
   4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in Franken;
   5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
   6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

### **Art. 31** Beteiligungsspiegel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--31}

1. Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2. Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation:
   1. Name und Rechtsform der Organisation;
   2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
   3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
   4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
   5. wesentliche weitere Beteiligte;
   6. eigene Beteiligungen der Organisation;
   7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
   8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
   9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

### **Art. 32** Gewährleistungsspiegel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--32}

1. Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
   1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
   2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
2. Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit:
   1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Vertragspartners;
   2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und ‑eigentümer der empfangenden Einheit;
   3. Typologie der Rechtsbeziehung;
   4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;
   5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
   6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

### **Art. 33** Anlagespiegel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--33}

1. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2. Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
   1. Zugänge;
   2. Abgänge und Veräusserungen;
   3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
   4. Abschreibungen;
   5. Wechselkursdifferenzen;
   6. andere Bewegungen.

## 2.5 Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage

### **Art. 34** Haushaltgleichgewicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--34}

1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

### **Art. 35** Finanzkennzahlen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--35}

1. Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
   1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner in Franken;
   2. Nettoverschuldungsquotient;
   3. Selbstfinanzierungsgrad;
   4. Zinsbelastungsanteil;
   5. Selbstfinanzierungsanteil;
   6. Bruttoverschuldungsanteil;
   7. Investitionsanteil;
   8. Kapitaldienstanteil.
2. Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP)

## 3 Kreditrecht

## 3.1 Allgemeines

### **Art. 36** Begriff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--36}

1. Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3. Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4. Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5. Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6. Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

## 3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

### **Art. 37** Verpflichtungskredit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--37}

1. Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu beschliessen; sie sind zu befristen.
2. Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3. Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
4. Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 250'000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 25'000 Franken.
5. Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.

### **Art. 38** Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--38}

1. Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2. Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3. Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

### **Art. 39** Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--39}

1. Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

### **Art. 40** Budgetierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--40}

1. Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

### **Art. 41** Verfall und Abrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--41}

1. Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.
2. Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.

### **Art. 42** Kontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--42}

1. Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst werden.
2. Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

### **Art. 43** Zusatzkredit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--43}

1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird, muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3. Bei einer Überschreitung bis 50'000 Franken muss kein Zusatzkredit eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.
4. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
5. Über den Zusatzkredit entscheidet das zuständige Organ.

## 3.3 Budget- und Nachtragskredit

### **Art. 44** Budgetkredit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--44}

1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt das zuständige Organ den administrativen Rat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2. Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

### **Art. 45** Sperrvermerk {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--45}

1. Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflichtungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

### **Art. 46** Nachtragskredit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--46}

1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass dieser nicht ausreicht, muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 47.
3. Über den Nachtragskredit entscheidet das zuständige Organ.

### **Art. 47** Kreditüberschreitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--47}

1. Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der administrative Rat die Kreditüberschreitung beschliessen.
2. Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3. Der administrative Rat hat dem zuständigen Organ die Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.

### **Art. 48** Verfall {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--48}

1. Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.
2. Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der administrative Rat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite auf das Folgejahr übertragen.
3. Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.
4. Der administrative Rat erstattet dem zuständigen Organ über die Positionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

## 3.4 Spezialfinanzierungen

### **Art. 49** Begriff, Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--49}

1. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und ‑einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3. Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.

## 4 Rechnungslegung

## 4.1 Allgemeines

### **Art. 50** Zweck {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--50}

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

### **Art. 51** Rechnungslegungsstandards {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--51}

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Der administrative Rat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

### **Art. 52** Grundsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--52}

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten
   1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
   2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
   3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen;
   4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
   5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein;
   6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
   7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Gemeinde und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
   8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

## 4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

### **Art. 53** Bilanzierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--53}

1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt werden kann.
2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.
3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.
4. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5. Vorfinanzierungen werden gebildet für konkret absehbare Aufgaben und für Ertragsminderungen; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen.
6. Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen.

### **Art. 54** Bewertung des Fremdkapitals und des, Finanzvermögens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--54}

1. Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist.
3. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

### **Art. 55** Bewertung und Abschreibung des, Verwaltungsvermögens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--55}

1. Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen:
   1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
   2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
   3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
   4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.
3. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4. Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verursacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der Abschreibungsmethode festlegen.

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--56}

## 4.3 Konsolidierung

### **Art. 57** Konsolidierungskreis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--57}

1. Zum Konsolidierungskreis gehören in einer ersten Stufe die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden. Bei Einheitsgemeinden entfällt die erste Stufe.
2. Selbständige Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden in einer zweiten Stufe konsolidiert. Die übrigen selbständigen Anstalten werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.

### **Art. 58** Konsolidierungsmethode {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--58}

1. Die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2. Die selbständigen Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.

## 5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

## 5.1 Controlling

### **Art. 59** Ziel, Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--59}

1. Die Tätigkeiten der Gemeinden werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2. Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des Handelns der Gemeinde.

### **Art. 60** Bereiche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--60}

1. Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
   1. Leistungen;
   2. Wirkungen;
   3. Finanzen;
   4. Personal.
2. Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig.
3. Das übergeordnete Controlling beaufsichtigt im Auftrag des administrativen Rates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere abteilungsübergreifende Aufgaben und Beteiligungen der Gemeinde an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
4. Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.

## 5.2 Buchführung

### **Art. 61** Begriff {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--61}

1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

### **Art. 62** Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--62}

1. Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
   1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
   2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
   3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
   4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

### **Art. 63** Aufbewahrung der Belege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--63}

1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

### **Art. 64** Anlagenbuchhaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--64}

1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
3. Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) erfasst.

### **Art. 65** Inventar {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--65}

1. Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2. Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

### **Art. 66** Verantwortung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--66}

1. Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.
2. Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.

## 5.3 Kostentransparenz

### **Art. 67** Kosten- und Leistungsrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--67}

1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3. Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.

### **Art. 68** Interne Verrechnungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--68}

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

## 5.4 Internes Kontrollsystem

### **Art. 69** Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--69}

1. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der administrative Rat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkommission die erforderlichen Weisungen.
2. Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 70** Ziele {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--70}

1. Der administrative Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

## 6 Finanzstatistik

### **Art. 71** Publikation eines finanzstatistischen Ausweises {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--71}

1. Der administrative Rat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2. Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3. Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

### **Art. 72** Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--72}

1. Der administrative Rat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.

## 7 Organisation

### **Art. 73** Administrativer Rat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--73}

1. Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für:
   1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen;
   2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
   3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen Organs;
   4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des zuständigen Organs;
   5. den Finanzplan;
   6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
   7. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
   8. die Organisation des Rechnungswesens;
   9. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen;
   10. die Beschaffung der Mittel;
   11. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;
   12. die Erstellung der Finanzstatistik.

### **Art. 74** Finanzkommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--74}

1. Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzkommission richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 105–107 sowie Art. 109 des Gemeindegesetzes.

### **Art. 75** Verwaltungseinheiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--75}

1. Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2. Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.

## 8 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

## 8.1 Mittelbeschaffung

### **Art. 76** Gemeindesteuern, 1. allgemein {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--76}

1. Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.

### **Art. 77** 2. Steuerfuss {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--77}

1. Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festgesetzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Geschäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu setzen.
2. Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Beginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.

### **Art. 78** 3. Steuerrabatt für natürliche Personen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--78}

1. Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse Rabatte mit Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden, wobei der Nettosteuerfuss auf höchstens zwei Stellen nach dem Komma festzulegen ist.
2. Für diesen Beschluss ist die Herbst-Gemeindeversammlung abschliessend zuständig.
3. Allfällige Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen.

### **Art. 79** Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--79}

1. Die Gemeinden erheben für alle durch die kantonale Gesetzgebung umschriebenen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide amtliche Kosten nach Massgabe der anwendbaren Tarife, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2. Die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gebührengesetzes sind sinngemäss anwendbar.
3. Die Gemeinden können in ihrem autonomen Wirkungskreis durch Erlass weitere Gebühren erheben.

### **Art. 80** Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--80}

1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehren, die nicht allen Gemeindeangehörigen im gleichen Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.

### **Art. 81** Übrige Gemeindemittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--81}

1. Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.
2. Für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen haben die Gemeinden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn dies im Erlass, in welchem die Aufgabe der Gemeinde übertragen wird, ausdrücklich vorgesehen ist.

### **Art. 82** Fremde Mittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--82}

1. Die Gemeinden können zur Deckung ihrer Finanzbedürfnisse Darlehen und Anleihen aufnehmen.

## 8.2 Mittelverwendung

### **Art. 83** Grundsätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--83}

1. Die Mittel der Gemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung nur für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden; überdies können die Gemeinden Beiträge zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke beschliessen.
2. Die Gemeinden dürfen nur dann Bürgschaften und sonstige Garantien eingehen oder Darlehen gewähren, wenn dies durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist oder im direkten örtlichen Interesse der Gemeinde liegt.

### **Art. 84** Beschlussfassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--84}

1. Sämtliche Aufwendungen der Gemeinden sind mit dem Budget oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 88 Ziff. 8–11 und Art. 134 Ziff. 4–8 des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.

### **Art. 85** Finanzkompetenz, 1. Höhe der Ausgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--85}

1. Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der Gesetzgebung fest, über welche einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben der administrative Rat, und bei der ausserordentlichen Organisation der Einwohnerrat, frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann; die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass auch anderen Gemeindebehörden oder ‑kommissionen für ihren Aufgabenbereich eine beschränkte Finanzkompetenz zukommt.
2. Von der Finanzkompetenz darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten beziehungsweise der Einwohnerrat gegenteilig entschieden haben.
3. Wo das Budget für bestimmte Aufgaben Mittel bereitstellt, ist der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat an die Finanzkompetenz gemäss Abs. 1 nicht gebunden.

### **Art. 86** 2. Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--86}

1. Soweit das Budget oder der Kreditbeschluss die Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel im Einzelnen nicht festlegt, entscheidet unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der administrative Rat.

## 9 Aufsicht, Rechtsmittel

### **Art. 87** Finanzaufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--87}

1. Sind die Finanzbeschlüsse oder die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar, kann der Regierungsrat die in Art. 207–211 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Massnahmen vorkehren.
2. Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.

### **Art. 88** Rechtsmittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--88}

1. Die Zulässigkeit der Einreichung von Rechtsmitteln und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 89** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--89}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 90** Neubewertung der Bilanz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--90}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2. Aufwertungsgewinne werden im Eigenkapital als „Neubewertungsreserve Finanzvermögen“ passiviert. Diese Neubewertungsreserve ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

### **Art. 91** Einführung der neuen Rechnungslegung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--91}

1. Die Gemeinden setzen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Rechnungslegung binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um.

### **Art. 91a** Finanzpolitische Reserven {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--91a}

1. Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital der Gemeinden zu übertragen.

### **Art. 92** Änderung des Gemeindegesetzes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--92}

1. Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 93** Änderung des Finanzausgleichsgesetzes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--93}

1. Das Gesetz vom 17. April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 94** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.2--94}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.