171.21
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
(Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV)
Vom 07.12.2010 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Kontenplan, 1. Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--1}

1. Der Kontenplan umfasst die Konti der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

### **Art. 2** 2. Bilanz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--2}

1. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem Harmonisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) und den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP).
2. Die ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 sind verbindlich.

### **Art. 3** 3. Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--3}

1. Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind nach der funktionalen Gliederung des Bundes zu führen.
2. Die Gliederung der einzelnen Konti hat sich nach dem Kontenrahmen HRM2 und den Empfehlungen SRS-CSPCP zu richten.
3. Die ersten vier Stufen der funktionalen Gliederung des Bundes und die ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 sind verbindlich.

### **Art. 4** Rechnungslegungsstandards {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--4}

1. Die Rechnungslegung hat nach HRM2 sowie den Empfehlungen SRS-CSPCP zu erfolgen.

### **Art. 5** Liegenschaften und Grundstücke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--5}

1. Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.
2. In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen:
   1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
   2. die Fläche;
   3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
   4. die Sachversicherungssummen;
   5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
   6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
   7. die Zu- und Abgänge;
   8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
   9. weitere relevante Informationen.
3. Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.
4. Die Finanzdirektion kann den Gemeinden für die jeweiligen Zonenkategorien Preisempfehlungen abgeben.

### **Art. 6** Abschreibungen, 1. Aktivierungsgrenze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--6}

1. Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 50'000.–.
2. Der administrative Rat kann im Einzelfall mittels Beschluss Investitionen ab Fr. 20'000.– aktivieren.

### **Art. 7** 2. Nutzungsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--7}

1. Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für:
   1. Strassen, Brücken Friedhofanlagen inklusive Gemeinschaftsgräber: 40 Jahre;
   2. Gemeindebootshäfen: 25 Jahre;
   3. Wildbachverbauungen: 25 Jahre;
   4. Strassenbeläge, Strassenbeleuchtungen und Spezialfahrzeuge: 10 Jahre;
   5. Hochbauten: 25 Jahre;
   6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.
2. Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3. Für rückforderbare Investitionsbeiträge an Private, Gemeinden und den Kanton richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage.
4. Für nicht rückforderbare Investitionsbeiträge an Private beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre.
5. Die Finanzdirektion legt die Nutzungsdauer für verursacherorientierte Betriebe gestützt auf Empfehlungen von Fachorganisationen fest.
6. Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

### **Art. 8** 3. Methode bei verursacherorientierten Betrieben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--8}

1. Bei verursacherorientierten Betrieben haben die Gemeinden Abschreibungen auf dem Wiederbeschaffungswert der Sachanlagen vorzunehmen.
2. Der Wiederbeschaffungswert ist mindestens alle 5 Jahre neu zu ermitteln.
3. Die jeweilige Nutzungsdauer gemäss § 7 ist verbindlich.

### **Art. 9** Konsolidierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--9}

1. Die Konsolidierung hat unter Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge zu erfolgen. Umsätze zwischen zu konsolidierenden Einheiten können auf separate Konti verbucht werden um eine Verrechnung zu erleichtern.
2. Die Bilanz ist auf drei Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 zu konsolidieren.
3. Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind auf der Basis der funktionalen Gliederung des Bundes zweistufig und auf drei Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 zu konsolidieren.
4. Die Geldflussrechnung beziehungsweise der Geldflussplan ist ebenfalls zu konsolidieren.

### **Art. 10** Veröffentlichung von Budget und Jahresrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--10}

1. Budget und Jahresrechnung sowie die Konsolidierung der ersten Stufe sind zumindest wie folgt zu veröffentlichen:
   1. gestufter Erfolgsausweis;
   2. funktionale Gliederung der Erfolgsrechnung: 3-stufig;
   3. funktionale Gliederung der Investitionsrechnung: 3-stufig;
   4. Bilanz zur Jahresrechnung: 3-stufig;
   5. Geldflussrechnung;
   6. Finanzkennzahlen;
   7. Nachtragskredite.
2. Stimmberechtigte können die Zustellung eines detaillierten Budgets und einer detaillierten Jahresrechnung verlangen.

### **Art. 11** Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--11}

1. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites eines einzelnen Kontos, dass der bewilligte Kredit um mehr als 5 Prozent überschritten wird, ist ein Nachtragskredit entweder an der nächsten Gemeindeversammlung oder anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung einzuholen.
2. Bei einer Überschreitung bis Fr. 10'000.– muss kein Nachtragskredit eingeholt werden.
3. Kreditüberschreitungen gemäss Art. 47 GemFHG sind für jedes einzelne Konto zu begründen, wenn diese Fr. 10'000.– übersteigen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--171.21--12}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.