211.12
# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände
(Beistandsentschädigungsverordnung, BEV)
Vom 04.12.2012 (Stand 01.01.2013)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--1}

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für:
   1. private Beiständinnen und Beistände;
   2. Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände.
2. Sie legt die Entschädigung und den Spesenersatz sowohl aus dem Vermögen der betreuten Person als auch bei deren Mittellosigkeit fest.

### **Art. 2** Entschädigung, Spesenersatz, 1. Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--2}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel mit der Abnahme des Rechenschaftsberichtes die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände fest.
2. Entschädigung und Spesenersatz werden belastet:
   1. dem verwalteten Vermögen der betreuten Person oder unterstützungspflichtigen Dritten;
   2. dem Kanton bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter. Als vermögenslos gilt eine Person mit einem Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.–.
3. Bei Schlussberichten zufolge Todes der betreuten Person werden die Entschädigung und der Spesenersatz deren Nachlass belastet, soweit dieser ausreicht.

### **Art. 3** 2. bei Amtsbeiständinnen und Amtsbeiständen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--3}

1. Die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände, die nach der Personalgesetzgebung entschädigt werden, fallen in die Staatskasse.
2. Bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter entfällt die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände.

### **Art. 4** 3. Abgeltung der Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--4}

1. Mit der pauschalen Entschädigung werden insbesondere folgende Leistungen der Beiständinnen und Beistände im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts abgegolten:
   1. persönliche Betreuung;
   2. Kontakte zu Dritten, Amtsstellen, Heimen, Schulen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Angehörigen;
   3. Erledigung administrativer Angelegenheiten wie namentlich Gesuche für Stipendien, Anträge bei Sozialbehörden, Beantragen von Versicherungsleistungen, das Ausfüllen der Steuererklärungen, Organisation von Haushaltauflösung.
2. Nicht abgegolten sind mit der Entschädigungspauschale besondere Leistungen der Beiständinnen und Beistände wie insbesondere:
   1. eigenhändige Räumung oder Reinigung einer Wohnung;
   2. ausserordentliche, intensive persönliche Betreuung (mehrmals pro Woche);
   3. Verkauf von Liegenschaften;
   4. Erledigen von Todesfallformalitäten.

### **Art. 5** 4. Höhe der Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--5}

1. Beiständinnen und Beistände erhalten jeweils für eine Berichtsperiode von zwei Jahren für die Betreuung einschliesslich Rechnungsführung folgende Pauschalentschädigung:
   1. einfaches Mandat mit wenig Betreuung:
   2. durchschnittliches Mandat mit persönlicher Betreuung:
   3. schwieriges Mandat mit zeitlich aufwendiger Betreuung:
2. Für besondere Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 werden zusätzlich Fr. 30.– pro Stunde vergütet.
3. Es werden keine Zulagen ausgerichtet.

### **Art. 6** 5. Spesen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--6}

1. Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf Rückerstattung der Spesen, wie insbesondere Porti, Telefon- oder Fahrkosten, die:
   1. mit der Ausübung ihres Amtes in unmittelbarem Zusammenhang stehen; und
   2. für die Amtsausübung erforderlich sind.
2. Fahrspesen werden je nach Aufwand mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 100.– bis Fr. 300.– abgegolten. Höhere Fahrspesen sind detailliert auszuweisen.
3. Für Auslagen wie Porti, Telefon und dergleichen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung eine Jahrespauschale von in der Regel Fr. 200.– bezogen werden. Höhere Auslagen sind detailliert auszuweisen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.12--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.