211.3
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
(Grundstückerwerbsgesetz)
Vom 23.06.1999 (Stand 01.10.1999)

## 1 Kantonaler Bewilligungsgrund

### **Art. 1** Ferienwohnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--1}

1. Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürliche Person in einem Fremdenverkehrsort.
2. Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.

### **Art. 2** Fremdenverkehrsorte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--2}

1. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

### **Art. 3** Beschränkungen nach Gemeinderecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--3}

1. Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Beschränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen.
2. Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 4** Verfall der Grundsatzbewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--4}

1. Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grundsatzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird.

## 2 Behörden und Verfahren

### **Art. 5** Behörden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--5}

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion.
2. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion.
3. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

### **Art. 6** Stellungnahme anderer Behörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--6}

1. Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) ein.

### **Art. 7** Depositenstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--7}

1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonalbank.

### **Art. 8** Gebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--8}

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.
2. Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.

### **Art. 9** Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--9}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--10}

1. In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--11}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung);
   2. der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstückerwerbsverordnung.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.3--12}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.