211.41
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften
(Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV)
Vom 15.10.2013 (Stand 01.11.2013)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Vertretung an Versammlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--1}

1. Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.

### **Art. 2** Gründungsbeschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--2}

1. Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentümers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grundstücke zu protokollieren.

### **Art. 3** Informationspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--3}

1. Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG hat schriftlich zu erfolgen.
2. Der Vorstand ist spätestens zu informieren:
   1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs;
   2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss.

## 2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--4}

1. Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Bewilligung von Projektänderungen zuständig.

### **Art. 5** Landabzug für allgemeine Anlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--5}

1. Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19 FlurG ist auf den Bonitierungswert abzustellen.

### **Art. 6** Bonitierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--6}

1. Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) als Bonitierungswert.
2. Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung).

### **Art. 7** Projektänderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--7}

1. Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen.
2. Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.

### **Art. 8** Eintragung im Grundbuch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--8}

1. Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.
2. Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.
3. Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Änderung der Regierungsratsverordnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--9}

1. Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--211.41--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.