261.13
# Landratsbeschluss über den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vizepräsidien am Ober- und Verwaltungsgericht
Vom 23.11.2016 (Stand 01.07.2019)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--261.13--Ziff. 1}

1. Der Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vizepräsidien des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts beträgt höchstens 180 Stellenprozente.
2. Der Landrat legt bei der Wahl den Beschäftigungsgrad der einzelnen Präsidien fest.
3. Das Landratsbüro kann den Beschäftigungsgrad der Präsidien mit deren Zustimmung ändern. Der Gesamtbeschäftigungsgrad bleibt dabei unverändert.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--261.13--Ziff. 2}

1. Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist der Änderung des Gerichtsgesetzes vom 23. November 2016 in Kraft.