265.1
# Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Vom 08.02.1985 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## 1.1 Geltungsbereich

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--1}

1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in kantonalen und kommunalen Verwaltungssachen.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
3. Auf Dienstanweisungen an das Personal des Gemeinwesens ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

## 1.2 Begriffe

### **Art. 2** Realakte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--2}

1. Realakte sind tatsächliche behördliche Handlungen, die sich auf öffentliches Recht stützen.

### **Art. 3** Entscheide {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--3}

1. Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten mit hoheitlicher Befugnis erlassene Verfügungen oder Anordnungen der Behörden mit folgender Wirkung im Einzelfall:
   1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
   2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
   3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2. Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen und Erläuterungen sowie Vollstreckungsentscheide.

### **Art. 4** Behörden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--4}

1. Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
   1. das Verwaltungsgericht;
   2. der Regierungsrat, die Direktionen, die kantonalen Kommissionen, die kantonalen Amtsstellen sowie die Verwaltungen der kantonalen Anstalten;
   3. die administrativen Räte, die Kommissionen und Amtsstellen der Gemeinden sowie die Verwaltungen der kommunalen Anstalten;
   4. die Verwaltungsinstanzen der Gemeindeverbände;
   5. Dritte, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Entscheide treffen oder Realakte vornehmen.
2. Als Verwaltungsbehörden gelten die Behörden gemäss Ziff. 2–5.

## 1.3 Prinzipien der Verwaltungstätigkeit

### **Art. 5** Grundsatz der Gesetzmässigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--5}

1. Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden; sie wendet das massgebende Recht von Amtes wegen an.
2. Sie darf in die Rechte der Einzelnen nur eingreifen und ihnen Pflichten nur auferlegen, soweit es rechtlich zulässig ist.

### **Art. 6** Öffentliches Interesse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--6}

1. Jede Einschränkung der Grundrechte und verfassungsmässigen Rechte muss auf einem rechtlich festgelegten öffentlichen Interesse beruhen.

### **Art. 7** Verhältnismässigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--7}

1. Die Behörde trifft nur jene notwendigen und geeigneten Massnahmen, die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu erreichen.
2. Die Massnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Einzelnen oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Missverhältnis steht.
3. Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Massnahmen jene anzuwenden, welche die Allgemeinheit und den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen.

### **Art. 8** Ermessen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--8}

1. Die Behörde handelt im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen.

### **Art. 9** Rechtsgleichheit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--9}

1. Die Behörde behandelt auf gleiche Weise alle vergleichbaren, tatsächlichen Verhältnisse und auf unterschiedliche Weise jene tatsächlichen Verhältnisse, die voneinander abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen.

### **Art. 10** Treu und Glauben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--10}

1. Die Behörde und die Parteien haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2. Das Gemeinwesen wird grundsätzlich durch die Zusicherungen und Auskünfte verpflichtet, welche durch eine zuständige Behörde in einer konkreten Angelegenheit erteilt wurden, unter den Voraussetzungen, dass
   1. für den Empfänger nicht ohne weiteres ihre Unrichtigkeit erkennbar war oder der Empfänger die richtige Auslegung selber nicht ohne weiteres erkennen konnte,
   2. der Empfänger im Vertrauen darauf Veranstaltungen getroffen hat, welche er nicht ohne wesentlichen Verlust zu erleiden aufheben kann und
   3. die Gesetzgebung in der Zwischenzeit nicht geändert hat.
3. Steht dem Vertrauensschutz gemäss Abs. 2 ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, hat das Gemeinwesen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

### **Art. 11** Sorgfalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--11}

1. Die Behörde prüft und regelt die Angelegenheiten sorgfältig und ohne Verzug.
2. Sie vermeidet überspitzten Formalismus.

## 2 Parteien und Parteivertreter

### **Art. 12** Parteistellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--12}

1. Als Parteien gelten:
   1. Personen, deren Rechte oder Pflichten durch den Entscheid oder Realakt berührt werden;
   2. andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen die Gesetzgebung ein Rechtsmittel gegen den Entscheid einräumt;
   3. Behörden, deren Entscheid angefochten wird.

### **Art. 13** Verfahrensfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--13}

1. Die Parteien können in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.
2. Ist eine Partei unfähig, das Verfahren gehörig zu führen, kann die Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen.

### **Art. 14** Beiladung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--14}

1. Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder des Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.
2. Der Beigeladene nimmt Parteistellung ein, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden.
3. Die Behörde gibt den Parteien die Beiladung bekannt.

### **Art. 15** Parteivertretung, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--15}

1. Die Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen.
2. Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den Parteivertreter, solange die Vollmacht nicht widerrufen wird.
3. Die Partei kann sich an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen lassen.

### **Art. 16** 2. Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--16}

1. Die Parteivertretung muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen; für die berufsmässige Parteivertretung vor dem Verwaltungsgericht ist Art. 70 GerG anwendbar.
2. Die Parteivertretung hat als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; legt die Parteivertretung binnen angesetzter Frist keine Vollmacht auf, tritt die Behörde auf ihre Eingabe nicht ein.

## 3 Verfahrensgrundsätze

## 3.1 Zuständigkeit

### **Art. 17** Prüfung von Amtes wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--17}

1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob sie aufgrund der Gesetzgebung zuständig ist.
2. Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörden und Parteien ist ausgeschlossen.

### **Art. 18** Überweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--18}

1. Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten jener Behörde, die sie als zuständig erachtet.
2. Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegen die in Frage kommenden Behörden einen Meinungsaustausch.

### **Art. 19** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--19}

1. Die Behörde, die sich entgegen der Bestreitung einer Partei als zuständig erachtet, entscheidet in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
2. Hält sich keine Behörde für zuständig, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.

### **Art. 20** Kompetenzkonflikte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--20}

1. Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden der Gemeinden werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
2. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen werden durch das Verfassungsgericht entschieden, sofern es nicht Partei ist.
3. Kompetenzkonflikte, in denen das Verfassungsgericht Partei ist, werden durch den Landrat entschieden.

## 3.2 Ausstand

### **Art. 21** Verwaltungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--21}

1. Im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Behörden- beziehungsweise des Personalgesetzes.

### **Art. 21a** Gerichtsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--21a}

1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht gelten für den Ausstand die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss.
2. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
   1. die in der Sache zuständige Abteilung des Gerichts, wenn Mitglieder der Abteilung oder die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber betroffen sind;
   2. das Kantonsgericht, wenn das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht für den Entscheid gemäss Ziffer 1 nicht mehr gehörig besetzt werden kann.
3. Der Entscheid ist binnen 20 Tagen mit Beschwerde anfechtbar:
   1. beim Obergericht, wenn das Verwaltungsgericht betroffen ist;
   2. beim Verwaltungsgericht, wenn das Verfassungsgericht betroffen ist.

## 3.3 Rechtshilfe

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--22}

1. Rechtshilfe wird im Rahmen der geltenden interkantonalen Vereinbarungen gewährt.
2. Das zuständige Departement sorgt für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen von Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden des Bundes oder anderer Kantone; es ist zuständig, den Untersuchungsinstanzen des Bundes oder anderer Kantone Amtshandlungen im Kanton zu gestatten.

## 3.4 Vorgehen der Behörde

### **Art. 23** Vorbereitung des Entscheides {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--23}

1. Die Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Untersuchung der Verwaltungsangelegenheit.
2. Kollegialbehörden können mit deren Durchführung eines ihrer Mitglieder, einen Ausschuss, eine untergeordnete Amtsstelle oder einen Beamten beauftragen.

### **Art. 24** Vorsorgliche Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--24}

1. Die Behörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.
2. In dringenden Fällen können diese Massnahmen durch den Vorsitzenden der Kollegialbehörde oder die beauftragte Stelle getroffen werden.
3. Ist die Angelegenheit in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, setzt die Behörde der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Beschwerde, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
4. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
5. Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Die Behörde kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.

### **Art. 25** Sistierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--25}

1. Der Vorsitzende der Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren aussetzen, namentlich wenn der Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte.

### **Art. 26** Abschreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--26}

1. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.
2. Sie kann den Parteien die Verfahrenskosten auferlegen.

### **Art. 27** Feststellungsentscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--27}

1. Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren einen Feststellungsentscheid treffen.
2. Dem Begehren um eine Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

### **Art. 28** Öffentlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--28}

1. Die Parteiverhandlungen und Beratungen vor den Verwaltungsbehörden sind nicht öffentlich.

## 3.5 Formvorschriften

### **Art. 29** Form und Sprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--29}

1. Das Verfahren ist schriftlich, soweit die Gesetzgebung keine Parteiverhandlungen vorschreibt oder gestattet.
2. Die Verfahrenssprache ist deutsch; die Behörden können Eingaben in fremder Sprache entgegennehmen.
3. Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben oder Aussagen durch Sachverständige übersetzen zu lassen.

### **Art. 30** Vorladungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--30}

1. Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin; in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.
2. Die Vorladung hat folgende Angaben zu enthalten:
   1. Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;
   2. Ort und Zeit des Erscheinens;
   3. Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen;
   4. Hinweis auf die Säumnisfolgen;
   5. Datum und Unterschrift.

### **Art. 31** Zustellungen, 1. im allgemeinen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--31}

1. Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen durch die Post oder durch Boten zuzustellen; ist der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt oder ist die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, veranlasst die Behörde die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach deren Ermessen auch in andern Zeitungen.
2. Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.
3. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörden ein Zustellungsdomizil im Kanton zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können durch öffentliche Mitteilung im Amtsblatt erfolgen.

### **Art. 32** 2. Rechtmässigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--32}

1. Die Zustellung gilt auch als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam, wenn der Adressat die Annahme ausdrücklich verweigert oder eine eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt.

## 3.6 Fristen

### **Art. 33** Fristenlauf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--33}

1. Gesetzliche Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die Tatsache, woran sie geknüpft sind, eingetreten ist; behördliche Fristen laufen vom Empfang der Mitteilung an, sofern die Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

### **Art. 33a** Stillstand der Fristen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--33a}

1. In Einwendungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden stehen gesetzliche oder von der Behörde nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.
2. In Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie in Verwaltungsgerichtsverfahren stehen diese Fristen still:
   1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
   2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
   3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Der Fristenstillstand gilt nicht:
   1. beim Erlass vorsorglicher Massnahmen;
   2. in Einsprache- beziehungsweise Rechtsmittelverfahren betreffend:
   die fürsorgerische Unterbringung;
   die Aufnahme in Schulen;
   die Promotion und den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung;
   das öffentliche Beschaffungswesen;
   die bedingte Haftentlassung; oder
   bei Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten.
   3. bei Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

### **Art. 34** Fristenberechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--34}

1. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt.
2. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag oder einen arbeitsfreien Tag, endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Nationalfeiertag und Stefanstag.

### **Art. 35** Handeln binnen Frist {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--35}

1. Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.
2. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.
3. Wird die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gerichtet, gilt die Frist als eingehalten.

### **Art. 36** Erstreckung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--36}

1. Eine gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden.
2. Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde oder der Vorsitzende erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird; diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für die Verschiebung von Terminen.

### **Art. 37** Säumnisfolgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--37}

1. Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, kann nur die in der Gesetzgebung vorgesehenen Folgen androhen, insbesondere dass bei Versäumnis einer Frist oder eines Termins aufgrund der Akten entschieden wird.
2. Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.

### **Art. 38** Wiederherstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--38}

1. Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2. Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterzug.

## 3.7 Rechte und Pflichten der Parteien

## 3.7.1 Rechtliches Gehör

### **Art. 39** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--39}

1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.

### **Art. 40** Vorgängiges Anhören {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--40}

1. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet.
2. Sie kann auf das Anhören verzichten:
   1. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen;
   2. wenn der Entscheid nur den Eingabesteller betrifft;
   3. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;
   4. vor Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist und den Parteien die Beschwerde gegen den Entscheid zusteht;
   5. vor Vollstreckungsentscheiden.

### **Art. 41** Vernehmlassung der Gegenpartei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--41}

1. In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat die Behörde jeder Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei einmal Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

### **Art. 42** Beweisanerbieten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--42}

1. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2. Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei binnen angesetzter Frist die Kosten vorschiesst.

### **Art. 43** Informationsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--43}

1. Die Behörde kann die Parteien über ihre Rechte und Pflichten orientieren, wenn dies nötig erscheint.
2. Sie orientiert die Parteien auf Anfrage über den Stand des hängigen Verfahrens.

## 3.7.2 Akteneinsicht

### **Art. 44** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--44}

1. Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen, soweit nicht anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung dem entgegenstehen:
   1. Vernehmlassungen und Mitberichte von Behörden;
   2. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anbringen;
   3. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;
   4. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.
2. Für die Gewährung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben, soweit es sich nicht um eine abgeschlossene Sache handelt.

### **Art. 45** Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--45}

1. Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist:
   1. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;
   2. zum Schutze überwiegender privater Interessen;
   3. im Interesse eines andern hängigen Verfahrens.
2. Die Akteneinsicht darf nicht verweigert werden betreffend:
   1. eigenen Eingaben;
   2. Protokollen über eigene Anträge und Aussagen;
   3. eigenen als Beweismittel eingerichteten Urkunden;
   4. eröffneten Entscheiden.

### **Art. 46** Massgeblichkeit geheimer Akten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--46}

1. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen.

### **Art. 47** Aktenherausgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--47}

1. Patentierten Rechtsanwälten können die Akten unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 herausgegeben werden; wird die für die Rückgabe angesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Herausgabe künftig verweigert werden.
2. Den Parteien können nach Möglichkeit unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 1 auf Gesuch hin Kopien der Akten herausgegeben werden.

## 3.8 Feststellung des Sachverhalts

### **Art. 48** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--48}

1. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; Art. 50 bleibt vorbehalten.

### **Art. 49** Beweismittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--49}

1. Die Behörde bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
   1. öffentliche und private Urkunden;
   2. Parteibefragung;
   3. Auskünfte oder Zeugnis von Dritten;
   4. Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen;
   5. Augenschein;
   6. Gutachten von Sachverständigen.
2. Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.

### **Art. 50** Mitwirkung der Parteien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--50}

1. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
   1. in einem Verfahren, das sie selbst veranlasst haben;
   2. in einem andern Verfahren, soweit sie selbständige Anträge stellen;
   3. soweit ihnen nach der Gesetzgebung eine besondere Auskunftspflicht obliegt.
2. Die Behörde braucht auf Anträge im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

### **Art. 51** Berichte anderer Behörden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--51}

1. Die zuständige Behörde kann von andern Behörden schriftliche Berichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.
2. Die ersuchte Behörde darf keine Auskünfte erteilen, wenn
   1. die angeforderten Auskünfte aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder ihrer Beschaffenheit vertraulich bleiben müssen;
   2. die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung der eigenen Aufgaben der ersuchten Behörde verunmöglichen oder stark gefährden könnte;
   3. ein öffentliches oder erhebliches privates Interesse dadurch verletzt wird oder verletzt werden könnte.

### **Art. 52** Zeugeneinvernahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--52}

1. Zur Zeugeneinvernahme sind berechtigt:
   1. der Gesamtregierungsrat, ein Ausschuss oder der Landammann im Rechtsmittelverfahren;
   2. das Verwaltungsgericht, ein Ausschuss oder der Vorsitzende;
   3. die andern verwaltungsrechtlichen Instanzen, ein Ausschuss oder der Vorsitzende.
2. Der Regierungsrat kann Personen, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
3. …

### **Art. 53** Ergänzende Bestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--53}

1. Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Art. 150–193 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.

## 4 Entscheid

### **Art. 54** Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--54}

1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.
2. Der Erlass eines Entscheides setzt namentlich voraus:
   1. örtliche und sachliche Zuständigkeit;
   2. Partei- und Verfahrensfähigkeit;
   3. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;
   4. Bestehen eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid;
   5. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr.
3. Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein.

### **Art. 55** Erlass des Entscheides {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--55}

1. Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Behörde in der Sache.
2. Durch den Entscheid erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien.

### **Art. 55a** Präsidialentscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--55a}

1. Präsidialentscheide sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beziehungsweise die Stellvertretung zu erlassen.
2. Präsidialentscheide sind zulässig für:
   1. Verfahrensleitende Entscheide;
   2. Entscheide, die in der kantonalen Gesetzgebung der oder dem Vorsitzenden zugewiesen sind.

### **Art. 56** Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--56}

1. Der schriftliche Entscheid muss enthalten:
   1. den Namen der Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der urteilenden Richter sowie des Gerichtsschreibers;
   2. die Namen der sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieder;
   3. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
   4. die Rechtsbegehren der Parteien;
   5. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
   6. die Begründung;
   7. die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Entscheid abstützt;
   8. den Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;
   9. die nötigen Angaben über die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel, beziehungsweise die Angabe, dass kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zulässig ist;
   10. das Datum des Entscheides;
   11. die Unterschrift.
2. Die Behörde kann auf die Darstellung des Sachverhalts und auf die Begründung verzichten:
   1. wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht;
   2. wenn die Parteien auf sie verzichten;
   3. wenn gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden kann.
3. Handelt es sich um einen Entscheid einer oberen Instanz, kann bezüglich des Sachverhalts und der Begründung auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.

### **Art. 57** Unterschrift {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--57}

1. Unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften unterzeichnen folgende Personen den Entscheid:
   1. für Kollegialbehörden: der Vorsitzende und der Schreiber;
   2. bei Präsidialentscheiden: der Präsident oder sein Stellvertreter;
   3. bei Einzelbehörden: der Amtsinhaber oder sein Stellvertreter;
   4. für Amtsstellen: der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter;
   5. für Verwaltungen von kantonalen oder kommunalen Anstalten: der Vorsitzende und der Schreiber.
2. …

### **Art. 58** Eröffnung, 1. ordentliche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--58}

1. Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung; die Parteivertreter erhalten den Entscheid im Doppel.
2. Einen Zwischenentscheid kann sie anwesenden Parteien an der Verhandlung mündlich eröffnen, muss ihn aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies bis zum Schluss der Verhandlung verlangt; in diesem Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.
3. Der Entscheid ist den Parteien in der Regel binnen 30 Tagen nach Fällung zuzustellen; das Datum der Zustellung ist auf dem Entscheid anzumerken.

### **Art. 59** 2. durch öffentliche Mitteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--59}

1. Ist die Zustellung an eine Partei nicht möglich, kann der Entscheid durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach Ermessen der Behörde auch in andern Zeitungen eröffnet werden.
2. Diese Form der Eröffnung ist auch zulässig in einer Sache mit einer grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.

### **Art. 60** Mangelhafte Eröffnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--60}

1. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

## 5 Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

### **Art. 60a** Einwendung, 1. Begriff, Zulässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--60a}

1. Mit der Einwendung wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, öffentlich aufzulegende Gesuche, Pläne, Projekte und dergleichen gestützt auf die Vorbringen der einwendenden Personen zu überprüfen und in einem erstinstanzlichen Entscheid zu behandeln.
2. Mit der Einwendung kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde verweist die einwendenden Personen mit ihren privatrechtlichen Vorbringen an den Zivilrichter.
3. Die Zulässigkeit der Einwendung richtet sich nach der Gesetzgebung.

### **Art. 60b** 2. Ergänzende Bestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--60b}

1. Das Einwendungsverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen in der Spezialgesetzgebung sinngemäss nach Art. 70, 73–75 und 79.
2. Die Einwendung ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller spätestens nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zuzustellen.
3. Die Verwaltungsbehörde versucht in der Regel eine gütliche Einigung herbeizuführen.

### **Art. 60c** Entscheide über Realakte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--60c}

1. Wer durch einen Realakt in seinen Rechten und Pflichten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat, kann verlangen, dass die handelnde Behörde:
   1. die widerrechtliche Handlung unterlässt, einstellt oder widerruft;
   2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
   3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2. Die Behörde erlässt einen Entscheid.

### **Art. 61** Einsprache, 1. Begriff {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--61}

1. Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid gestützt auf die Vorbringen der Partei zu überprüfen und nochmals einen Entscheid in derselben Angelegenheit zu erlassen; die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde ist nicht beschränkt.

### **Art. 62** 2. Zulässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--62}

1. Die Zulässigkeit der Einsprache richtet sich nach der Gesetzgebung.

### **Art. 63** 3. Änderung des angefochtenen Entscheides {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--63}

1. Die Einspracheinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten des Einsprechers ändern.
2. Zum Nachteil des Einsprechers kann sie den angefochtenen Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung ein.

### **Art. 64** 4. Ergänzende Bestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--64}

1. Das Einspracheverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen sinngemäss nach Art. 70–75 sowie Art. 79.
2. Auf Antrag des Einsprechers hat die Behörde eine Einspracheverhandlung durchzuführen.

### **Art. 64a** Koordination baurechtlicher Verfahren, 1. Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--64a}

1. Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, stellt eine Leitbehörde die Koordination gemäss Art. 25a RPG sicher.
2. Auf die Nutzungsplanung sind die Bestimmungen zur Koordination baurechtlicher Verfahren sinngemäss anwendbar.

### **Art. 64b** 2. Leitbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--64b}

1. Die Behörde, welche die Verfügung in der Hauptsache erlässt, gilt als Leitbehörde.
2. Ist eine Verfügung des Regierungsrates erforderlich, gilt dieser als Leitbehörde; vorbehalten bleibt Abs. 3.
3. Die kantonale Behörde, welche für die Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügung zuständig ist, kann in der Regel nicht Leitbehörde sein.
4. Die Festlegung der Leitbehörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Die verfügenden Behörden haben sich abzusprechen; im Streitfall legt die für die kantonale Baukoordination zuständige Direktion die Leitbehörde fest.

### **Art. 64c** 3. Auflage, Eröffnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--64c}

1. Die Leitbehörde ist insbesondere für die Sicherstellung der gemeinsamen öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen sowie für die gemeinsame Eröffnung aller Verfügungen zuständig.
2. Gelten für die koordinierte öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit unterschiedliche Fristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht eine zwingende Frist vor, ist diese bundesrechtliche Frist massgebend.
3. Ist eine Genehmigung durch den Kanton erforderlich, erfolgt die gemeinsame Eröffnung der Verfügungen vor Einleitung des Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde ist ausnahmsweise für die Eröffnung zuständig, wenn mit dem Genehmigungsentscheid weitere koordinationsbedürftige Verfügungen zu eröffnen sind.

### **Art. 64d** 4. Rechtsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--64d}

1. Sämtliche Verfügungen, die gemeinsam eröffnet werden, sind bei der gleichen Instanz anfechtbar; als Rechtsmittelinstanz gilt:
   1. das Verwaltungsgericht, wenn eine Verfügung des Regierungsrates eröffnet wird;
   2. die kantonale Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung der erstinstanzlichen Verfügungen erforderlich ist und diese vor dem Genehmigungsverfahren eröffnet werden;
   3. der Regierungsrat in allen anderen Fällen.
2. Gelten für gemeinsam eröffnete Verfügungen unterschiedliche Beschwerdefristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht eine zwingende Beschwerdefrist vor, ist diese bundesrechtliche Frist massgebend.

### **Art. 65** Änderung oder Aufhebung von Entscheiden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--65}

1. Die Verwaltungsbehörde, welche den Entscheid getroffen hat, kann unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aus wichtigen Gründen jederzeit einen Entscheid von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit dies besondere Vorschriften nicht ausschliessen oder einschränken; wichtige Gründe liegen insbesondere vor:
   1. wenn der Entscheid einen schweren Mangel aufweist;
   2. wenn wichtige öffentliche Interessen zu wahren sind, die durch die Behörde nicht anders wahrgenommen werden können.
2. Der Entscheid kann geändert oder aufgehoben werden, auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist.

### **Art. 66** Wiedererwägungsgesuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--66}

1. Die Partei kann der Behörde binnen 4 Monaten seit der Zustellung des Entscheides ein Wiedererwägungsgesuch stellen; dieses ist kein Rechtsmittel.
2. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser wenn der Gesuchsteller neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihm früher nicht zu Gebote standen oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte oder wenn sich die Umstände in erheblichem Masse verändert haben.

### **Art. 67** Erläuterung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--67}

1. Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren einer Partei ihren Rechtsspruch, wenn dieser unvollständig oder unklar ist, Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.
2. Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

### **Art. 68** Berichtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--68}

1. Die Behörde kann jederzeit Fehler der Niederschrift, Rechenfehler oder andere Unachtsamkeiten, die auf den Rechtsspruch oder den Inhalt der Begründung keinen wesentlichen Einfluss haben, berichtigen.

## 6 Rechtsmittelverfahren

## 6.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 69** Gegenstand der Anfechtung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--69}

1. Das Rechtsmittel ist grundsätzlich erst gegen den Endentscheid zulässig.
2. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
3. Als selbständig anfechtbare Zwischenentscheide gelten insbesondere Entscheide über:
   1. Zuständigkeit;
   2. Ausstand;
   3. Sistierung, Trennung oder Vereinigung von Verfahren;
   4. Ablehnung von Beweisanerbieten;
   5. Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten Beiladung;
   6. vorsorgliche Massnahmen;
   7. Entzug der aufschiebenden Wirkung;
   8. rechtliches Gehör;
   9. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

### **Art. 69a** Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--69a}

1. Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen können mit dem gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.
2. Heisst die angerufene Instanz das Rechtsmittel gut, weist sie die zuständige Behörde an, binnen angemessener Frist einen Entscheid zu erlassen.

### **Art. 70** Legitimation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--70}

1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:
   1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
   2. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und
   3. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.
2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen die Gesetzgebung dieses Recht einräumt.

### **Art. 71** Fristen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--71}

1. Das Rechtsmittel ist binnen 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides einzureichen; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Gegen das Verweigern oder Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

### **Art. 72** Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche, Massnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--72}

1. Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen aufschiebende Wirkung.
2. Die Rechtsmittelinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren oder aufheben.
3. Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, können nötigenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sofort vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

### **Art. 73** Rechtsmittelschrift, 1. Einreichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--73}

1. Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und alle Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.
2. Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei erstellen.

### **Art. 74** 2. Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--74}

1. Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:
   1. genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
   2. Rechtsbegehren; es ist anzugeben, welche Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt wird;
   3. Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;
   4. allfällige Beweisanträge;
   5. Datum und Unterschrift der Partei oder des Vertreters.
2. Der angefochtene Entscheid mit Zustellkuvert, die zur Verfügung stehenden Beweisurkunden und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

### **Art. 75** 3. Mängel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--75}

1. Leidet die Rechtsschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich, weitschweifig oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten und diese auf Kosten der betreffenden Partei vom Protokoll abgeschrieben wird.

### **Art. 76** Rechtsschriftenwechsel, 1. erster Schriftenwechsel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--76}

1. Wird das Rechtsmittel nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei und der Vorinstanz einzuholen.
2. Die Vernehmlassung ist binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung einzureichen.
3. Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt oder, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird, auf höchstens 40 Tage verlängert werden.

### **Art. 77** 2. zweiter Schriftenwechsel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--77}

1. Die Replik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Vernehmlassung einzureichen.
2. Die Duplik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Replik einzureichen.
3. Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt werden.

### **Art. 77a** 3. weitere Bestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--77a}

1. Die Art. 73–75 sind sinngemäss anwendbar.
2. Die Rechtsschriften sind den Parteien zuzustellen.

### **Art. 78** Neuer Entscheid der Vorinstanz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--78}

1. Die Vorinstanz kann ihren Entscheid während des Rechtsmittelverfahrens weder ändern noch aufheben; zulässig bleibt die Anerkennung der Rechtsbegehren.
2. Während des Rechtsmittelverfahrens kann die Partei in der gleichen Sache unter Vorbehalt von Abs. 3 kein neues Verfahren einleiten.
3. Reicht die Partei während des Rechtsmittelverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 ein, hat sie die Rechtsmittelinstanz darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Rechtsmittelverfahren wird von Amtes wegen bis zum Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens sistiert.

### **Art. 79** Rückzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--79}

1. Das Rechtsmittel kann bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz zurückgezogen werden; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## 6.2 Rechtsschutz

## 6.2.1 Verwaltungsbeschwerde

### **Art. 80** Begriff {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--80}

1. Die Verwaltungsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines Entscheides einer unteren Verwaltungsbehörde bei der oberen Verwaltungsbehörde.
2. Die obere Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

### **Art. 81** Zulässigkeit, Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--81}

1. Erstinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

### **Art. 82** Beschwerdegründe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--82}

1. Mit der Verwaltungsbeschwerde können sämtliche Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden.
2. Die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nicht beschränkt, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes bestimmt wird.

### **Art. 83** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--83}

### **Art. 84** Neue Tatsachen und Anträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--84}

1. Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.
2. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.

### **Art. 85** Massgebende Verhältnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--85}

1. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides massgebend.

### **Art. 86** Unvereinbarkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--86}

1. Wer als Verwaltungsbehörde, Mitglied oder Beamter einer Verwaltungsbehörde an einem angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, darf für die Vorbereitung oder Antragstellung des Beschwerdeentscheides nicht beigezogen werden.

### **Art. 87** Änderung des angefochtenen Entscheides {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--87}

1. Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ändern.
2. Zum Nachteil des Beschwerdeführers kann sie den angefochtenen Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vernehmlassung ein.

## 6.2.2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

### **Art. 88** Begriff {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--88}

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht.
2. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen.

### **Art. 89** Zulässigkeit, Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--89}

1. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

### **Art. 90** Beschwerdegründe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--90}

1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung.

### **Art. 91** Neue Tatsachen und Anträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--91}

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.
2. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.

### **Art. 92** Massgebende Verhältnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--92}

1. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.

### **Art. 93** Verhandlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--93}

1. Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.

### **Art. 94** Änderung des angefochtenen Entscheides {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--94}

1. Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen.

## 6.2.3 Verwaltungsgerichtliche Klage

### **Art. 95** Begriff, Zulässigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--95}

1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche Gesuch an das Verwaltungsgericht, folgende Streitigkeiten zu beurteilen:
   1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
   2. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
   3. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Funktionärinnen und Funktionären;
   4. andere Streitigkeiten, für welche die Gesetzgebung die verwaltungsgerichtliche Klage vorsieht.
2. Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein anderes Rechtsmittel vorsieht.
3. Sie ist unzulässig, sofern die Gesetzgebung eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt.

### **Art. 96** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--96}

### **Art. 97** Vorverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--97}

1. Der Kläger hat dem Beklagten vor der Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis zu geben; dem Beklagten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
2. Wird die Benachrichtigung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 unterlassen, kann dies das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigen.

### **Art. 98** Rechtshängigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--98}

1. Die Rechtshängigkeit erfolgt durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsgericht.
2. Diese bewirkt insbesondere die Unterbrechung der Verjährung.

### **Art. 99** Klageschrift {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--99}

1. Die Klage hat zu enthalten:
   1. genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
   2. Rechtsbegehren;
   3. Angaben betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts;
   4. Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;
   5. Schriftenwechsel aus dem Vorverfahren;
   6. allfällige Beweismittel und Beweisanträge;
   7. Datum und Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.

### **Art. 100** Rechtsantwort {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--100}

1. Die Rechtsantwort hat zu enthalten:
   1. Rechtsbegehren;
   2. allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;
   3. Entgegnung auf die Ausführungen des Klägers;
   4. allfällige Beweismittel und Beweisanträge;
   5. allfällige Widerklage;
   6. Datum und Unterschrift des Beklagten oder seines Vertreters.

### **Art. 101** Widerklage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--101}

1. Die beklagte Partei kann mit einer Widerklage an die Klägerschaft Gegenansprüche stellen, die mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehen.
2. Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort einzureichen.
3. Hinsichtlich der Widerklage tritt die Klägerschaft in die Stellung der beklagten Partei, und es gelten für sie die für die Rechtsantwort aufgestellten Bestimmungen.
4. Klage und Widerklage sollen in einem einzigen Verfahren erledigt werden; das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Verlangen einer Partei die Widerklage in jedem Stadium des Prozesses in ein besonderes Verfahren verweisen.

### **Art. 102** Neue Tatsachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--102}

1. Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen; Art. 120 bleibt vorbehalten.

### **Art. 103** Verhandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--103}

1. Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.

### **Art. 104** Streitwert {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--104}

1. Der Streitwert wird gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung bestimmt.

### **Art. 105** Beurteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--105}

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

## 6.2.4 Revision

### **Art. 106** Gründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--106}

1. Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden ist; eine Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2. Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ausserdem ihren Entscheid auf Gesuch hin in Revision:
   1. wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorgebracht werden, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind;
   2. wenn sie Tatsachen, die den amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen, nicht berücksichtigt hat;
   3. wenn sie den Entscheid unter Verletzung der Vorschriften über den Ausstand oder das rechtliche Gehör gefällt hat.
3. Die Revision eines Entscheides kann gestützt auf die Gründe gemäss Absatz 2 nicht mehr verlangt werden, wenn diese Gründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde hätten geltend gemacht werden können.

### **Art. 107** Zuständige Instanz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--107}

1. Über Revisionsbegehren entscheidet die Instanz, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat.

### **Art. 108** Revisionsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--108}

1. Das Revisionsgesuch muss insbesondere die Revisionsgründe und die Beweismittel bezeichnen.

### **Art. 109** Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--109}

1. Das Revisionsgesuch ist binnen 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen; nach Ablauf von zehn Jahren seit der Zustellung des Entscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Zustandekommen des angefochtenen Entscheides eingewirkt worden ist.

### **Art. 110** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--110}

1. Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Regel selbst über die Sache.
2. Gegen den neuen Entscheid sind die gleichen Rechtsmittel gegeben, die gegenüber dem ersten Entscheid zur Verfügung standen.

## 6.2.5 Aufsichtsbeschwerde

### **Art. 111** Zulässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--111}

1. Aufsichtsbeschwerde kann erhoben werden wegen:
   1. Missbrauch der Amtsgewalt;
   2. willkürlicher Ausübung amtlicher Befugnisse.
2. Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein Rechtsmittel vorsieht.

### **Art. 112** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--112}

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.
2. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied einer Kollegialbehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.
3. Aufsichtsbeschwerden gegen die oberste Verwaltungsbehörde einer kantonalen Anstalt entscheidet der Landrat.

### **Art. 113** Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--113}

1. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in allen anderen Fällen ist sie binnen nützlicher Frist einzureichen.

### **Art. 114** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--114}

1. Der Eingang der Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich zu bestätigen.
2. Die Aufsichtsinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem formlosen, raschen Verfahren.
3. Die Aufsichtsbeschwerde verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

### **Art. 114a** Erledigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--114a}

1. Die Aufsichtsinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen.
2. Die Art der Erledigung wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

## 7 Kosten

## 7.1 Amtliche Kosten und Parteienschädigung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 115** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--115}

1. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung.

### **Art. 116** Weitere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--116}

1. Die Erhebung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren einschliesslich des Einwendungs- und Einspracheverfahrens richtet sich nach der Gebührengesetzgebung.
2. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der Gebührengesetzgebung. Die Festlegung der Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten.
3. Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten.

### **Art. 117** Sicherstellung der Kosten, 1. Kostenvorschuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--117}

1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ist ein Kostenvorschuss gemäss Art. 17 des Gebührengesetzes zu leisten.
2. Im Verwaltungsgerichts- und dem Verfassungsgerichtsverfahren hat die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten. Die Gegenpartei kann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet werden, wenn dies aufgrund der Beweisanträge angezeigt erscheint.
3. Die Verfahrensleitung legt die Höhe des Kostenvorschusses fest.

### **Art. 118** 2. Sicherheit für die Parteientschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--118}

1. Die beschwerdeführende oder klagende Partei hat auf Antrag der Gegenpartei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
   1. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
   2. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
   3. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
   4. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.

### **Art. 119** 3. Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--119}

1. Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit.
2. Vorsorgliche Massnahmen kann das Gericht schon vor der Leistung der Sicherheit anordnen.
3. Werden der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder die Klage nicht ein.

### **Art. 120** Verletzung von Verfahrensvorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--120}

1. Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, gehen in jedem Fall zu ihren Lasten.

### **Art. 121** Tragen der amtlichen Kosten, 1. Kostenpflicht der Gemeinwesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--121}

1. Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen.
2. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen können den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.

### **Art. 122** 2. Rechtsmittelverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--122}

1. Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat.
2. Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.

### **Art. 123** Parteientschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--123}

1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wird unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Einwendungsverfahren haben die unterliegenden Einwenderinnen und Einwender den obsiegenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, wenn die Einwendung offensichtlich missbräuchlich erfolgt.
2. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen.
3. Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in der Regel die unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tragen. Das Gemeinwesen hat einen angemessenen Teil der Parteientschädigung zu tragen, wenn ihm grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

## 7.2 Unentgeltliche Rechtspflege&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 124** Anspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124}

1. Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
   1. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
   2. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

### **Art. 124a** Umfang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124a}

1. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
   1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
   2. die Befreiung von den amtlichen Kosten;
   3. die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens bestellt werden.
2. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3. Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

### **Art. 124b** Gesuch und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124b}

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3. Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren gemäss der ZPO. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5. Wird der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen, ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.

### **Art. 124c** Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124c}

1. Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.

### **Art. 124d** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124d}

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 124e** Auferlegung der Verfahrenskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124e}

1. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Verfahrenskosten wie folgt auferlegt:
   1. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
   2. die amtlichen Kosten gehen zulasten des Kantons;
   3. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
   4. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
3. Bei Rechtsmittelverfahren vor einer Gemeindebehörde tritt an Stelle des Kantons die Gemeinde.

### **Art. 124f** Nachzahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--124f}

1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

## 8 Vollstreckung

### **Art. 125** Vollstreckbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--125}

1. Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Die Behörde kann, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist, die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.

### **Art. 126** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--126}

1. Die Vollstreckung von Entscheiden obliegt, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
2. Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.

### **Art. 127** Vollstreckungsarten, 1. Schuldbetreibung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--127}

1. Entscheide, die eine Pflicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung begründen, werden bei Verzug des Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt; sie sind vollstreckbaren Urteilen gemäss Art. 80 dieses Bundesgesetzes gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.

### **Art. 128** 2. Handlung, Dulden, Unterlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--128}

1. Ist der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dulden oder Unterlassen gerichtet, können folgende Vollstreckungsmassnahmen getroffen werden:
   1. Einleitung der Strafverfolgung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
   2. Ersatzvornahme;
   3. polizeiliche Hilfe.

### **Art. 129** Verfahren, 1. Fristansetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--129}

1. Bevor die zuständige Behörde zu einem Zwangsmittel greift, ist dieses dem Verpflichteten anzudrohen unter Einräumung einer angemessenen Frist für die Erfüllung.
2. Bei der Ersatzvornahme oder beim Einsatz der Polizei kann auf die Androhung und Fristansetzung verzichtet werden, sofern Gefahr im Verzug ist.

### **Art. 130** 2. Ersatzvornahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--130}

1. Bei der Ersatzvornahme stellt die zuständige Behörde den durch den Entscheid angeordneten Zustand auf Kosten des Pflichtigen entweder durch eigene Organe her oder lässt ihn durch Dritte herstellen.
2. Die mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten, die der Pflichtige zu bezahlen hat, sind durch einen besonderen Entscheid festzusetzen.

### **Art. 131** 3. polizeiliche Hilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--131}

1. Die zuständige Behörde kann bei der Polizeidirektion die erforderliche polizeiliche Hilfe anfordern.
2. Die Polizeidirektion prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und vollstreckbar ist.

### **Art. 132** Verwaltungsgerichtliche Klagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--132}

1. Die Urteile des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 95 und folgende werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt.

### **Art. 133** Auswärtige Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--133}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Vollstreckung von Entscheiden ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die zu einem Verhalten verpflichten.
2. Er kann die Vollstreckung versagen, wenn kein Gegenrecht gehalten wird.
3. Vorbehalten bleiben Konkordate oder Staatsverträge.

### **Art. 134** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--134}

## 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 135** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--135}

1. Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
2. Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung beendet.
3. Soweit in der Gesetzgebung als Rechtsmittel der Rekurs vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss anwendbar.

### **Art. 136** Änderung bestehender Verordnungen, 1. Regierungsratsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--136}

1. § 6 Abs. 2, § 25, § 27 sowie §§ 94–112 der Verordnung vom 21. April 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung) werden aufgehoben.
2. Die Regierungsratsverordnung lautet neu: …

### **Art. 137** 2. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--137}

1. § 7 Abs. 2 der Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung wird aufgehoben.
2. § 7 Abs. 2 lautet neu: …

### **Art. 138** 3. Anwaltsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--138}

1. § 5 der Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung) wird aufgehoben.
2. Die Anwaltsverordnung lautet neu: …

### **Art. 139** 4. Beurkundungsverordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--139}

1. § 4 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung) wird aufgehoben.
2. Die Beurkundungsverordnung lautet neu: …

### **Art. 140** 5. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--140}

1. § 9 und § 10 der Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft werden aufgehoben.
2. Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft lautet neu: …

### **Art. 140a** Übergangsbestimmungen zur Änderung, vom 27. Mai 2015, 1. anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--140a}

1. Einwendungs , Einsprache- und Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz und nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen beendet.
2. Gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide kommunaler Instanzen nach bisherigem Recht ist Beschwerde beim Regierungsrat zu erheben.
3. Gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide kantonaler Instanzen nach bisherigem Recht ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
4. Bei laufenden Rechtsmittelfristen gelangen Abs. 2 und 3 zur Anwendung; Beschwerden sind der zuständigen Instanz zu überweisen.

### **Art. 140b** 2. formelle Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--140b}

1. In den Paragrafen 3, 61 und 141 wird der Begriff «Verordnung» durch den Begriff «Gesetz» ersetzt; die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
2. Die Paragrafen werden neu als Artikel bezeichnet.
3. Paragraf 2a wird zu Artikel 2.

### **Art. 141** Rechtskraft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--265.1--141}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.