267.1
# Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes
(Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG)
Vom 04.02.2004 (Stand 01.08.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--1}

1. Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und regelt die Vertretung der Parteien vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden, den Erwerb des Anwaltspatentes, die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton sowie die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte.

### **Art. 2** Anwaltskommission, 1. Wahl, Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--2}

1. Der Regierungsrat wählt die Anwaltskommission mit fünf Mitgliedern, in der die Gerichte und die im Kanton registrierten Anwältinnen und Anwälte vertreten sind; er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
2. Die Anwaltskommission bezeichnet für das Kommissionssekretariat und die Stellvertretung je eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber des Obergerichts.

### **Art. 3** 2. Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--3}

1. Die Anwaltskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss BGFA.
2. Sie ist insbesondere zuständig für:
   1. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste gemäss BGFA;
   2. die Durchführung von Aufsichts- und Disziplinarverfahren;
   3. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;
   4. die Durchführung der Anwaltsprüfung;
   5. die Erteilung und den Entzug des Anwaltspatentes;
   6. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA;
   7. die Führung des Eignungsgespräches gemäss Art. 32 BGFA;
   8. den Entscheid über den Registereintrag;
   9. die Veranlassung der nach diesem Gesetz oder dem BGFA erforderlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt.
3. Die Anwaltskommission trifft alle Anordnungen und Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.

## 2 Berufsausübung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Anwaltsberuf&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--4}

1. Den Anwaltsberuf übt aus, wer:
   1. über ein Anwaltspatent verfügt; und
   2. Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.
2. …
3. Die berufsmässige Parteivertretung beziehungsweise die Verteidigung von Parteien in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 70 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG).

### **Art. 5** Praktikantenbewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--5}

1. Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer Anwältin oder einem Anwalt mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister tätig sind und Parteien im Sinne von Art. 70 Abs. 1 oder 2 GerG vertreten, bedürfen einer Bewilligung des Präsidiums der Anwaltskommission.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
   1. die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a–c BGFA erfüllt sind;
   2. sichergestellt ist, dass die Tätigkeit der Praktikantin beziehungsweise des Praktikanten unter der Verantwortung der Anwältin oder des Anwaltes erfolgt.
   3.
3. Die Bewilligung gilt für zwei Jahre. Sie kann widerrufen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.
4. Ausserkantonale Praktikantenbewilligungen gelten als anerkannt, wenn der jeweilige Kanton Gegenrecht hält.

### **Art. 6** Nachweis der Berechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--6}

1. Anwältinnen und Anwälte haben sich auf Verlangen der Gerichte und der Strafuntersuchungsbehörden über ihren Registereintrag gemäss BGFA auszuweisen.
2. Die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden sowie die Anwaltskommission können von dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU verlangen, dass sie ihre Anwaltsqualifikation nachweisen.

## 3 Anwaltspatent

### **Art. 7** Erwerb, Berufsbezeichnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--7}

1. Wer das Anwaltspatent des Kantons erwerben will, hat die Anwaltsprüfung zu bestehen.
2. Wer die Prüfung im Kanton bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu verwenden.

### **Art. 8** Anwaltsprüfung, 1. Zulassungsvoraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--8}

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer:
   1. die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. a - c BGFA erfüllt;
   2. in der Regel vollberuflich während 12 Monaten in der Schweiz bei einer oder einem im kantonalen Anwaltsregister nach dem BGFA eingetragenen Anwältin oder Anwalt oder in der Rechtspflege praktisch tätig war; und
   3. das schweizerische Bürgerrecht besitzt oder rechtmässig in der Schweiz Wohnsitz hat und zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
2. Die praktische Tätigkeit gemäss Abs. 1 Ziff. 2 ist mindestens sechs Monate bei einer Anwältin oder einem Anwalt sowie mindestens sechs Monate im Kanton auszuüben.
…

### **Art. 9** 2. Inhalt, Umfang {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--9}

1. Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich bei der Anwaltsprüfung über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen juristischen Kenntnisse auszuweisen.
2. Die Anwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

### **Art. 10** 3. Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--10}

1. Die Anwaltskommission bewertet die schriftliche und die mündliche Prüfung je mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
2. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
3. Die Anwaltsprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung mit „bestanden“ bewertet sind.

### **Art. 11** 4. Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--11}

1. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die nicht bestandene mündliche Prüfung binnen eines Jahres einmal wiederholen.
2. Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann wiederholt werden.
3. …

### **Art. 12** 5. Anwaltspatent, Veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--12}

1. Nach bestandener Prüfung stellt die Anwaltskommission das Anwaltspatent aus.
2. Die Erteilung des Anwaltspatentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 13** 6. Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--13}

1. Für die Durchführung der Anwaltsprüfung werden Gebühren erhoben. Sie sind im Voraus zu entrichten.
2. Wiederholungen sind gebührenpflichtig.

### **Art. 13a** Verlust, 1. Verzicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--13a}

1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber der Anwaltskommission schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.
2. Die Anwaltskommission verweigert die Entgegennahme des Verzichts, wenn ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss BGFA droht.

### **Art. 13b** 2. Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--13b}

1. Die Anwaltskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn:
   1. die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA nicht mehr erfüllt sind; oder
   2 gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss BGFA ausgesprochen worden ist.

### **Art. 13c** Wiedererteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--13c}

1. Die Anwaltskommission kann das Anwaltspatent im Falle eines Verzichts wiedererteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt sind.
2. Sie kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung verlangen, wenn Zweifel über die fachlichen Fähigkeiten für das Anwaltspatent bestehen.

### **Art. 13d** Verfahren bei Tod oder Handlungsunfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--13d}

1. Anwältinnen und Anwälte haben für den Fall ihres Todes oder ihrer dauernden Handlungsunfähigkeit vorbereitende Handlungen zu treffen, damit laufende Aufträge in diesen Fällen fortgeführt werden können.
2. Wurden keine vorbereitenden Handlungen getroffen und kann die Geschäftstätigkeit nicht mittels Substitution weitergeführt werden, beauftragt die Anwaltskommission eine Anwältin oder einen Anwalt, im Interesse der Klientschaft sowie unter Wahrung des Berufsgeheimnisses die laufenden Aufträge vorzunehmen und die Kanzlei abzuwickeln. Die Anwältin oder der Anwalt handelt in eigener Verantwortung, aber auf Rechnung und Kosten der abzuwickelnden Anwaltskanzlei.

## 4 Anwaltsregister und öffentliche Liste

### **Art. 14** Registerführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--14}

1. Die Anwaltskommission führt das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA.
2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

### **Art. 15** Veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--15}

1. Die Eintragung im Anwaltsregister ist gestützt auf Art. 6 BGFA im Amtsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 16** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--16}

1. Kantonale und kommunale Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Anwaltskommission unverzüglich Vorfälle:
   1. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA verstossen hat; oder
   2. welche die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis beziehungsweise der Entzug des Anwaltspatentes nach sich ziehen können.
2. Das Konkurs- und Betreibungsamt meldet der Anwaltskommission unverzüglich, wenn ein Verlustschein auf eine Anwältin oder einen Anwalt ausgestellt wird.
3. Die Staatsanwaltschaft meldet der Anwaltskommission unverzüglich, wenn gegen eine Anwältin oder einen Anwalt eine Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens eröffnet wird. Sie teilt der Anwaltskommission auch den rechtskräftigen Endentscheid dieses Strafverfahrens mit.
4. Im Übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA.

## 5 Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht

### **Art. 17** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--17}

1. Ungeachtet eines Eintrages im Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste gelten für die selbstständigen und unabhängigen Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 und das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA; sie unterstehen der Aufsicht und dem Disziplinarrecht.

### **Art. 18** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--18}

1. Die Anwaltskommission kann verbindliche Weisungen erteilen und Disziplinarmassnahmen verfügen.
2. Sie kann von Amtes wegen prüfen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt.

### **Art. 19** Disziplinarverfahren, 1. Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--19}

1. Für das Verfahren, die Massnahmen, die Verjährung und die Löschung von Disziplinarmassnahmen gelten die Vorschriften des BGFA sowie der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Die Anordnung eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbotes gemäss Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d und e BGFA ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

### **Art. 20** 2. Einleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--20}

1. Die Anwaltskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder aufgrund einer Anzeige ein.
2. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

## 6 Amtliche Kosten

### **Art. 21** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--21}

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für Einspracheverfahren, werden amtliche Kosten erhoben.
2. Der Regierungsrat regelt die Gebühren.

### **Art. 22** Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--22}

1. Wer Anlass zu einer Amtshandlung oder einem Verfahren gibt, trägt unter Vorbehalt von Absatz 2 die Kosten.
2. Im Disziplinarverfahren richtet sich die Kostentragung nach Art. 426–428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

## 7 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--23}

1. Gegen Verfügungen kann Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu.

### **Art. 24** Strafbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--24}

1. Mit Busse bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer:
   1. die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein;
   2. unter der Berufsbezeichnung Anwältin oder Anwalt oder unter einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung dieser Berufsbezeichnung gemäss Art. 11 und 33 BGFA berechtigt zu sein;
   3. eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne gemäss Art. 11, 24, 27 Abs. 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein;
   4. sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.
2. …

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--25}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen sowie Vorschriften über:
   1. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung;
   2. den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA sowie des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;
   3. die Höhe der Gebühren.

### **Art. 26** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--26}

1. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente behalten ihre Gültigkeit.
2. Anwältinnen und Anwälte, die am 1. Juni 2002 über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden ohne Erhebung von Gebühren und in einem vereinfachten Verfahren in das Anwaltsregister eingetragen. Die Anwaltskommission regelt das Verfahren.
3. Anwältinnen und Anwälte, die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, keine Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem gerichtlichen Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen.

### **Art. 27** Änderung bisherigen Rechts, 1. Gerichtsgesetz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--27}

1. Das Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 28** 2. Zivilprozessordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--28}

1. Das Gesetz vom 20. Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilprozessordung) wird wie folgt geändert: …

### **Art. 29** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--29}

1. Die Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung) wird aufgehoben.

### **Art. 30** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--267.1--30}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.