268.111
# Reglement über die öffentliche Beurkundung
(Beurkundungsreglement, BeurkR)
Vom 19.02.1975 (Stand 01.01.2015)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Beurkundungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--1}

1. Die Beurkundungskommission bestimmt das Vizepräsidium.
2. Das Sekretariat der Beurkundungskommission führt Verzeichnisse über:
   1. die ausgestellten Befähigungsausweise;
   2. den Bezug der Stempel und Urkundenregister;
   3. die Disziplinarfälle.
3. Das Sekretariat ist zuständig für die Eintragung der im Kanton Nidwalden zugelassenen Urkundspersonen in das schweizerische Register der Urkundspersonen gemäss Art. 7 ff. der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV).

## 2 Beurkundungsprüfung

### **Art. 2** Gesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--2}

1. Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzureichen.
2. Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.

### **Art. 3** Zulassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--3}

1. Die Beurkundungskommission entscheidet über die Zulassung zur Beurkundungsprüfung.

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--4}

1. Die Beurkundungskommission bestimmt die Experten für die einzelnen Prüfungsfächer, die Prüfungstermine sowie den zu leistenden Kostenvorschuss.
2. Die Prüfung findet in der Regel frühestens acht Wochen nach dem Zulassungsentscheid statt.

### **Art. 5** Prüfungsfächer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--5}

1. Prüfungsfächer sind:
   1. die Beurkundungsgesetzgebung;
   2. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation;
   3. die für die Urkundspersonen wesentlichen Bestimmungen:
   des Zivilgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes;
   des Obligationenrechts;
   des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den bäuerlichen Grundbesitz;
   des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht;
   des eidgenössischen und kantonalen Rechts über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
   des eidgenössischen und kantonalen Grundbuchrechts;
   des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts.

### **Art. 6** Schriftliche Prüfung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--6}

1. Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens eine Klausurarbeit über praxisbezogene Fragen des Beurkundungsrechts.
2. Die Benützung der einschlägigen Gesetzgebung ist gestattet.
3. Eine Klausurarbeit dauert in der Regel acht Stunden.

### **Art. 7** Mündliche Prüfung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--7}

1. Die mündliche Prüfung wird in der Regel frühestens zehn Tage nach bestandener schriftlicher Prüfung abgenommen.
2. Während der ganzen Prüfung müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder anwesend sein.

### **Art. 8** Wiederholung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--8}

1. Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenügend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann.

### **Art. 9** Rechtsanwälte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--9}

1. Für Rechtsanwälte kann die Prüfung mit der Anwaltsprüfung verbunden werden.

## 3 Gebühren

### **Art. 10** Allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--10}

1. Alle Gebühren sind vom Bewerber vorschussweise zu entrichten.
2. Besondere Auslagen können zusätzlich zu den Gebühren berechnet werden.

### **Art. 11** Beurkundungsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--11}

1. Die Gebühren für die Beurkundungsprüfung sind so festzulegen, dass sie die Kosten des Kantons gemäss Behördenverordnung decken; sie betragen:
   1. für den Entscheid über die Zulassung:
   2. für die schriftliche Prüfung:
   3. für die mündliche Prüfung:
2. Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie durch die Beurkundungskommission entsprechend festzulegen.
3. Für kantonale Beamte entfallen die Gebühren.

### **Art. 12** Disziplinarverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--12}

1. Die Gebühren für Disziplinarverfahren gemäss § 60 der Beurkundungsverordnung werden nach Art und Umfang der Bemühungen festgesetzt und betragen in der Regel Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–.

## 4 Stempel und Urkundenregister

### **Art. 13** Bezug und Rückgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--13}

1. Stempel und Urkundenregister sind gegen Entschädigung bei der Gerichtskanzlei zu beziehen; sie werden nur den Urkundspersonen nach § 6 der Beurkundungsverordnung abgegeben.
2. Sie sind der Gerichtskanzlei nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zurückzugeben; das gleiche gilt für das Urkundenprotokoll, welches an das Staatsarchiv weiterzuleiten ist.

### **Art. 14** Urkundenregister, 1. Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--14}

1. Das Urkundenregister hat Buchform und enthält folgende Rubriken:
   1. Ordnungsnummer;
   2. Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz der Parteien;
   3. Gegenstand der Beurkundung;
   4. Ort der Beurkundung;
   5. Datum der Beurkundung;
   6. Gebühr;
   7. Allfällige Bemerkungen;
   8. Unterschrift der Urkundsperson.

### **Art. 15** 2. Ordnungsnummer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--15}

1. Jede Beurkundung ist mit einer Ordnungsnummer (fortlaufende Numerierung oder Jahreszahl mit Nummer innerhalb des Jahres) im Urkundenregister einzutragen.
2. Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer.
3. Die Ordnungsnummer ist anlässlich der Beurkundung auf den Urkunden anzubringen.

### **Art. 16** 3. Allfällige Bemerkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--16}

1. Die Rubrik «Allfällige Bemerkungen» enthält insbesondere:
   1. den Grund für eine im ausserordentlichen Verfahren erstellte Urkunde;
   2. die Genehmigung oder Rückweisung durch die zuständige Behörde oder Amtsstelle;
   3. den Grund für eine allfällige Reduktion der Beurkundungsgebühr.
2. Die Eintragungen bei allen andern Rubriken sind jedesmal vorzunehmen.

## 5 Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte

### **Art. 17** Anforderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--17}

1. Der von den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen:
   1. Die Versicherungssumme muss mindestens 2 Mio. Franken betragen; sie darf als Einmalgarantie je Jahr beschränkt sein. Bei einer Anwaltsgemeinschaft muss jede Urkundsperson für mindestens 2 Mio. Franken versichert sein.
   2. Der Selbstbehalt darf 10% und maximal folgende Beträge nicht übersteigen:
   Fr. 10'000.– bei einer Versicherungssumme von weniger als 3 Mio. Franken;
   Fr. 25'000.– bei einer Versicherungssumme von 3 Mio. bis weniger als 5 Mio. Franken;
   Fr. 50'000.– bei einer Versicherungssumme von 5 Mio. Franken und mehr.
   3. Die besonderen Bestimmungen müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer verpflichtet den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Beurkundungskommission des Kantons Nidwalden mitzuteilen.»

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Gebühr für Befähigungsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--18}

1. Die Gebühr für die Erteilung des Befähigungsausweises gemäss § 61 der Beurkundungsverordnung beträgt Fr. 30.–.
2. § 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

### **Art. 19** Rechtskraft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--268.111--19}

1. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft.